§ 30 I Nr. 1: Mitglied einer Bande
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T, H und C treiben seit einiger Zeit gemeinsam Handel mit Marihuana. Sie verkaufen dabei abwechselnd Marihuana an Kunden.
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Einordnung des Falls
§ 30 I Nr. 1: Mitglied einer Bande
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei T, H und C handelt es sich um eine Bande.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Tathandlung "Handeltreiben" fällt auch unter den Qualifikationstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jems113
22.11.2023, 18:49:39
warum die Täter nicht T, H und C nennen? Da ist euch ein Gag flöten gegangen😐
Lukas_Mengestu
24.11.2023, 14:41:55
Good Call! Die Steilvorlage nehmen wir gerne auf. Danke für den Hinweis! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team