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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T, H und C treiben seit einiger Zeit gemeinsam Handel mit Marihuana. Sie verkaufen dabei abwechselnd Marihuana an Kunden.

Einordnung des Falls

§ 30 I Nr. 1: Mitglied einer Bande

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei T, H und C handelt es sich um eine Bande.

Ja, in der Tat!

Eine Bande setzt auch im Betäubungsmittelstrafrecht den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen. Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Bande durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung.

2. Die Tathandlung "Handeltreiben" fällt auch unter den Qualifikationstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Ja!

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfasst die Tathandlungen Anbauen, Herstellen sowie Handeltreiben. Da sich T, H und C als Bande zusammengeschlossen haben und bandenmäßig mit Marihuana Handel treiben, machen sie sich der Qualifikation des § 30 BtMG entsprechend strafbar.

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Jems113

Jems113

22.11.2023, 18:49:39

warum die Täter nicht T, H und C nennen? Da ist euch ein Gag flöten gegangen😐

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.11.2023, 14:41:55

Good Call! Die Steilvorlage nehmen wir gerne auf. Danke für den Hinweis! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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