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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 35-jährige D verkauft dem 16-jährigen M eine Konsumeinheit Cannabis. D verkauft regelmäßig Minderjährigen Betäubungsmittel, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Einordnung des Falls

§ 30 I Nr. 2: gewerbsmäßig

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D macht sich gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar, indem er Cannabis an M verkauft.

Genau, so ist das!

Richtig ist, dass D an M und damit einen Minderjährigen Cannabis veräußert. Gibt eine Person, die über 21 Jahre alt ist, Betäubungsmittel an eine Person, die unter 18 Jahren ist, ab, wird sie gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Verbrechen, § 12 Abs. 1 StGB).

2. D handelt dabei gewerbsmäßig.

Ja, in der Tat!

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Da D sich durch den Betäubungsmittelverkauf an Minderjährige seinen Lebensunterhalt verdienen möchte und den Verkauf damit auch regelmäßig durchführt, handelt er gewerbsmäßig.

3. Da D gewerbsmäßig Betäubungsmittel an Minderjährige verkauft, macht er sich auch gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar.

Ja!

§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG enthält eine Qualifikation des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Der Tatbestand setzt hier voraus, dass der Täter den Grundtatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt und dabei gewerbsmäßig handelt. Das ist vorliegend der Fall.

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