Besitz von BtM bei Outdoor-Plantage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T, S und P errichten in einem frei zugänglichen Waldstück eine Marihuana-Outdoor-Plantage, um davon ihren Eigenbedarf zu decken. Sie trennen den 10m x 10m Bereich mittels Einzäunung ab und sichern ihn gegen Tierfraß. Sie ziehen 67 Marihuanapflanzen ohne Erlaubnis auf.
Einordnung des Falls
Besitz von BtM bei Outdoor-Plantage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wer Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge besitzt, macht sich nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar.
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Genau, so ist das!
2. T, S und P haben Besitz an den Marihuana-Pflanzen, obwohl auch Dritte zu dem fremden Waldstück Zutritt haben.
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Ja, in der Tat!