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Jurafuchs

Die ältere Frau F fühlt sich alleine zuhause zunehmend überfordert. Sie schließt daher einen Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst P. Dieser soll täglich bei ihr vorbeikommen und ihr beim Waschen und Anziehen gegen ein Entgelt helfen.

Einordnung des Falls

Bsp für typische Dienstverträge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P und F haben einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) geschlossen.

Nein!

Der Behandlungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der Schuldner zur Vornahme einer medizinischen Behandlung gegen Entgelt verpflichtet. Keine medizinische Behandlung sind reine Pflege- und Betreuungsleistungen. P und F haben einen Vertrag über reine Pflegeleistungen geschlossen und nicht über eine medizinische Behandlung. Sie haben daher keinen Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB geschlossen.

2. P und F haben einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) geschlossen.

Genau, so ist das!

Durch einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) verpflichtet sich der Dienstverpflichtete zur Vornahme der versprochenen Dienste gegen die Zahlung einer vereinbarten Vergütung. Bei den Diensten kann es sich um Tätigkeiten aller Art handeln (§ 611 Abs. 2 BGB), die einmalig oder auf Dauer angelegt sind. Im Gegensatz zu Werkverträgen wird kein Erfolg, sondern nur die ordnungsgemäße Erbringung der Tätigkeit geschuldet. P und F haben einen Vertrag für ambulante Pflegedienstleistungen, nämlich das Hilfeleisten beim Anziehen und Waschen gegen Entgelt geschlossen. Bei dem Vertrag handelt es sich daher um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB).

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JO

jomolino

29.3.2022, 13:04:53

Ist hier nicht sofern ein Erfolg geschuldet, als dass die Dame nach dem Tätigwerden immer angezogen und gewaschen sein soll?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.3.2022, 11:02:48

Hallo nomamo, im Einzelfall ist die Abgrenzung anhand des Kriteriums "Erfolg"/"Tätigwerden" in der Tat nicht immer einfach. Letztlich ließe sich durchaus argumentieren, dass hier im Kern ein Erfolg geschuldet ist. Zur Pflege gehört aber dazu, dass die Pfleger:innen in einen sehr persönlichen und intimen Lebensbereich der hilfsbedürftigen Personen eindringen. Insofern liegt hier durchaus ein Schwerpunkt nicht nur auf der Herbeiführung des Erfolges, sondern auch auf der Ausführung der "Dienstleistung" und der Person des Leistenden. Während im Werkvertragsrecht der Unternehmer frei bestimmen kann, wie und durch wen er die Leistung erbringen will, so ist das Dienstvertragsrecht stärker davon geprägt, dass eine bestimmte Person die Leistung ausführt (vgl. § 613 BGB). Die Rechtsprechung qualifiziert die Pflege sogar als Dienst "höherer Art" iSv § 627 BGB und billigt den Gepflegten damit ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu (vgl.

OLG Stuttgart

, Urt. v. 31.7.2008 - 2 U 17/08). In der Gesamtschau erscheint die Einordnung in das Dienstvertragsrecht insoweit vorzugswürdig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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