Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Bsp für typische Dienstverträge
Bsp für typische Dienstverträge
16. April 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (4.536 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die ältere Frau F fühlt sich alleine zuhause zunehmend überfordert. Sie schließt daher einen Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst P. Dieser soll täglich bei ihr vorbeikommen und ihr beim Waschen und Anziehen gegen ein Entgelt helfen.
Diesen Fall lösen 77,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bsp für typische Dienstverträge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P und F haben einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) geschlossen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. P und F haben einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) geschlossen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
29.3.2022, 13:04:53
Ist hier nicht sofern ein Erfolg geschuldet, als dass die Dame nach dem Tätigwerden immer angezogen und gewaschen sein soll?

Lukas_Mengestu
30.3.2022, 11:02:48
Hallo nomamo, im Einzelfall ist die Abgrenzung anhand des Kriteriums "Erfolg"/"Tätigwerden" in der Tat nicht immer einfach. Letztlich ließe sich durchaus argumentieren, dass hier im Kern ein Erfolg geschuldet ist. Zur Pflege gehört aber dazu, dass die Pfleger:innen in einen sehr persönlichen und intimen Lebensbereich der hilfsbedürftigen Personen
eindringen. Insofern liegt hier durchaus ein Schwerpunkt nicht nur auf der Herbeiführung des Erfolges, sondern auch auf der Ausführung der "Dienstleistung" und der Person des Leistenden. Während im Werkvertragsrecht der Unternehmer frei bestimmen kann, wie und durch wen er die Leistung erbringen will, so ist das Dienstvertragsrecht stärker davon geprägt, dass eine bestimmte Person die Leistung ausführt (vgl. § 613 BGB). Die Rechtsprechung qualifiziert die Pflege sogar als Dienst "höherer Art" iSv
§ 627 BGBund billigt den Gepflegten damit ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 31.7.2008 - 2 U 17/08). In der Gesamtschau erscheint die Einordnung in das Dienstvertragsrecht insoweit vorzugswürdig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
28.2.2025, 17:49:20
Ich stolpere wie @[jomolino ](137090)immer wieder über den gleichen Gedanken und ich musste jetzt mehrfach bei Beantwortung solcher Aufgaben an die interessante Idee im Ausgangspost denken: Aber für die Abgrenzung Werkvertrag und Dienstvertrag muss man einfach ein Feingefühl anhand vergleichbarer Fälle entwickeln. Helfen kann, dass man sich fragt, ob neben der zu erbringenden Dienstleistung wirklich ein Erfolg von gewisser eigenen und vorallendingen "erfassbarer" Wichtigkeit vorliegt oder ob die ordnungsgemäße Vornahme der geschuldeten Leistungshandlung eher - mehr oder weniger zwangsläufig - zum Eintritt eines "Erfolges" führen würde. Man kann das auch überprüfen, indem man sich fragt, ob wirklich ein Erfolg geschuldet ist, wie bei der Errichtung eines Hauses oder der Anfertigung eines Anzugs, bei denen das Bemühen des Schuldners der Handlung nicht zwangsläufig auch zum geschuldeten/erwarteten konkret erfassbaren Erfolg führt.