Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB

Zur Einordnung eines Vertrags über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag

Zur Einordnung eines Vertrags über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag

22. Juni 2025

3 Kommentare

4,7(4.926 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümerin eines teuren Pferdes, das sie professionell ausbilden lassen möchte. Hierfür schließt sie mit der D einen Vertrag über die Unterbringung und Verpflegung des Pferdes sowie dessen Ausbildung durch D zum Turnierpferd ab.

Diesen Fall lösen 78,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Zur Einordnung eines Vertrags über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vertrag der E und der D enthält ausschließlich dienstvertragliche Elemente.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der Dienstverpflichtete zur Vornahme der versprochenen Dienste und der Dienstberechtigte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB). Bei den Diensten kann es sich um Tätigkeiten aller Art handeln (§ 611 Abs. 2 BGB), die einmalig oder auf Dauer angelegt sind. Der Vertrag enthält mit der Ausbildung des Pferdes als Tätigkeit Elemente eines Dienstvertrages. Daneben liegen aber ebenfalls miet- und verwahrungsvertragliche Elemente vor (Anmietung eines Stallplatzes, Unterbringung). Es handelt sich folglich um einen typengemischten Vertrag.
Zivilrecht-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Zivilrecht-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Auf typengemischte Verträge sind alle Normen der jeweils enthaltenen Vertragstypen anwendbar.

Nein!

Ein typengemischter Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich als "einheitliches Ganzes" zu würdigen und kann daher nicht in seine verschiedenen Elemente zerlegt werden. Maßgeblich ist bei der rechtlichen Einordnung, auf welchem vertraglichen Bestandteil der Schwerpunkt des gesamten Vertrages liegt. Erfordert es die Eigenart des Vertrages, können jedoch ausnahmsweise auch Normen aus den jeweils anderen vertraglichen Bestandteilen zur sachgerechten Behandlung des Vertrages herangezogen werden.
Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AME

Amelie7

6.3.2025, 17:36:53

Ich hätte es so verstanden, dass der Erfolg ge

schuld

et wird, dass das Pferd zum Turnierpferd trainiert wird. Inwiefern wird hier kein Erfolg ge

schuld

et?

HUH

Huhngott

20.3.2025, 18:49:33

@[Amelie7](262107) Dieser Frage würde ich mich anschließen!

Sarah

Sarah

20.5.2025, 09:15:43

Hi @[Amelie7](262107), sicher weißt du es nach der verstrichenen Zeit nun schon. Aber für alle anderen, die sich die Frage noch stellen: zum einen wird die Unterbringung und Verpflegung des Pferdes als dienstvertragliche Leistung ge

schuld

et und zum anderen die werkvertragliche Komponente das Pferd zum Turnierpferd auszubilden. Es werden also zwei Vertragstypen innerhalb eines Vertrags gemischt. LG :)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen