Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB

Zur Einordnung eines Vertrags über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag

Zur Einordnung eines Vertrags über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümerin eines teuren Pferdes, das sie professionell ausbilden lassen möchte. Hierfür schließt sie mit der D einen Vertrag über die Unterbringung und Verpflegung des Pferdes sowie dessen Ausbildung durch D zum Turnierpferd ab.

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Einordnung des Falls

Zur Einordnung eines Vertrags über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vertrag der E und der D enthält ausschließlich dienstvertragliche Elemente.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der Dienstverpflichtete zur Vornahme der versprochenen Dienste und der Dienstberechtigte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB). Bei den Diensten kann es sich um Tätigkeiten aller Art handeln (§ 611 Abs. 2 BGB), die einmalig oder auf Dauer angelegt sind. Der Vertrag enthält mit der Ausbildung des Pferdes als Tätigkeit Elemente eines Dienstvertrages. Daneben liegen aber ebenfalls miet- und verwahrungsvertragliche Elemente vor (Anmietung eines Stallplatzes, Unterbringung). Es handelt sich folglich um einen typengemischten Vertrag.
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2. Auf typengemischte Verträge sind alle Normen der jeweils enthaltenen Vertragstypen anwendbar.

Nein!

Ein typengemischter Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich als "einheitliches Ganzes" zu würdigen und kann daher nicht in seine verschiedenen Elemente zerlegt werden. Maßgeblich ist bei der rechtlichen Einordnung, auf welchem vertraglichen Bestandteil der Schwerpunkt des gesamten Vertrages liegt. Erfordert es die Eigenart des Vertrages, können jedoch ausnahmsweise auch Normen aus den jeweils anderen vertraglichen Bestandteilen zur sachgerechten Behandlung des Vertrages herangezogen werden.
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