Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB

Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungsvertrag, Steuerberater

Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungsvertrag, Steuerberater

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat den Überblick über seine Finanzen verloren und engagiert gegen Entgelt die Steuerberaterin S, die sich um seine steuerlichen Pflichten kümmern soll.

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Einordnung des Falls

Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungsvertrag, Steuerberater

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und S haben einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) geschlossen.

Ja, in der Tat!

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in welchem sich der Schuldner zur Vornahme der versprochenen Dienste und der Gläubiger zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB). Bei den Diensten kann es sich um Tätigkeiten aller Art handeln (§ 611 Abs. 2 BGB), die einmalig oder auf Dauer angelegt sind. A und S haben die steuerliche Beratung durch S gegen ein Entgelt vereinbart. Dies stellt eine Tätigkeit und damit einen Dienst dar, sodass der Vertrag ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) ist.
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2. Der Dienstvertrag (§ 611 BGB) zwischen A und S hat eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Gegenstand.

Ja!

§ 675 BGB erklärt für Dienst- und Werkverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt haben, Vorschriften des Auftragsrechts für anwendbar. Eine Geschäftsbesorgung ist eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die in der Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen besteht, die eigentlich der Sorge des Geschäftsherrn obliegen. Eine Geschäftsbesorgung liegt in der Regel bei Bankgeschäften, Prozessführung, Rechts- und Vermögensberatung oder Treuhandverhältnissen vor. Man spricht auch von einem Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag. S verpflichtet sich, A steuerrechtlich zu beraten und sich um all seine steuerrechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Da S sich so selbstständig zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen des A verpflichtet, liegt ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Gegenstand hat, vor.
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