Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Vorbereitungshandlungen 4

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Vorbereitungshandlungen 4

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte seinen reichen Onkel O ausrauben. Er weiß, dass dieser jeden Sonntag im Park spazieren geht. Am Freitag macht er dort eine geeignete Stelle aus, um den geplanten Raub zu begehen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Vorbereitungshandlungen 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Der Raub ist ein Verbrechen und daher bereits im Versuch strafbar (§§ 249 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB). Die Regelung in § 249 Abs. 2 StGB stellt lediglich eine Strafzumessungsregelung dar und ändert nicht die Deliktsqualität des Raubes (§ 12 Abs. 3 StGB).
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2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Raubes.

Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T hat sich fest entschlossen den Raub zu begehen und plant bereits die Ausführung.

3. T hat „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Nein!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang liegt nicht vor, da zwei Tage einen wesentlichen zeitlichen Schnitt darstellen. Zudem sind noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich. Das Auskundschaften stellt eine bloße Vorbereitungshandlung dar.
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