Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Vorbereitungshandlungen 4
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte seinen reichen Onkel O ausrauben. Er weiß, dass dieser jeden Sonntag im Park spazieren geht. Am Freitag macht er dort eine geeignete Stelle aus, um den geplanten Raub zu begehen.
Einordnung des Falls
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Vorbereitungshandlungen 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Raubes.
Ja, in der Tat!
3. T hat „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Nein!
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tomvali
13.11.2022, 22:13:31
Angenommen T würde am Sonntag im Gebüsch auf O warten. Dieser kommt jedoch nicht. Läge dann ein unmittelbares Ansetzen vor?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
14.11.2022, 10:49:10
Hallo tomvali, wenn T am Sonntag im Gebüsch hocken würde, so käme es auf den konkreten Sachverhalt an. Wenn er die Waffe bereits entsichert und auf den Weg gerichtet hat, sodass er wirklich nur noch abdrücken müsste, so bedarf es objektiv keiner wesentlichen Zwischenschritte mehr und auch subjektiv dürfte die Schwelle zum jetzt-geht-es-los überschritten sein. Ein strafbarer Versuch läge vor. In den übrigen Fällen müsste man je nach Einzelfall abwägen, ob bereits ein strafbarer Versuch oder eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team