Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Auflauern


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Lernplan SR Kleiner Schein (100%)

T wartet nachts im Park hinter einem Gebüsch, um O zu erschießen. Er weiß, dass dieser regelmäßig am Sonntag Abend dort spazieren geht. An diesem Sonntag ist O krank und kommt nicht. Nach 8 Stunden verlässt T sein Versteck und den Park.

Einordnung des Falls

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Auflauern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 12 Abs. 1, 212 Abs. 1 StGB).

2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

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Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T hatte den unbedingten Willen zur Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale des § 212 StGB zulasten des O. Er handelte somit mit Tatentschluss.

3. T hat durch das Auflauern „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Ein Auflauern stellt dann ein unmittelbares Ansetzen dar, wenn der Täter davon ausgeht, dass sich das Opfer jetzt dem Gefahrenbereich nähert und dadurch die geschützten Rechtsgüter konkret gefährdet sind. Dies ist der Fall, wenn der Täter das Opfer wahrnimmt oder wenn er davon überzeugt ist, dass das Opfer innerhalb einer eng umgrenzen Uhrzeit den Bereich betritt. T hat O zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Auch konnte er nicht hinreichend sicher sein, dass O tatsächlich erscheint, weswegen es an einer hinreichenden Gefährdung des O und damit einem unmittelbaren Ansetzen fehlt.

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