Pfeffertütenfall / Auflauern
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte den Geldboten O ausrauben. T weiß, dass O für den Transport immer die Bahn nutzt und wartet daher an der Bahnhaltestelle. Immer wenn eine Bahn kommt, lässt T den Motor anlaufen, um sofort fliehen zu können. Er hat eine Tüte Pfeffer dabei, die er O bei Antreffen am Bahnhof sofort ins Gesicht streuen möchte, um diesem dann den Geldkoffer zu entreißen. Nach der fünften Bahn bemerkt T, dass er O verpasst hat und fährt nach Hause.
Einordnung des Falls
Pfeffertütenfall / Auflauern
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) bzw. einer räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist strafbar.
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Genau, so ist das!
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Raubes.
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Ja, in der Tat!
3. T hat durch das Auflauern am Bahnhof „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
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Nein!
4. T hat bei Einfahren des Zuges durch das „Bereitmachen“ zum Angriff „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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ri
16.7.2021, 00:56:28
Uff unmittelbares Ansetzen ist maximal frustrierend 🥲

Lukas_Mengestu
13.12.2021, 12:24:21
Nicht verzagen! Letztlich geht es darum, ein Problembewusstsein für die Abgrenzung zwischen straflosem Vortatverhalten und strafbarem Versuch zu entwickeln. Dabei geht es niemals um das Auswendiglernen bestimmter Konstellationen, sondern der dahinterstehenden Ratio. Dass es immer eine Frage des Einzelfalls ist, erkennt man bereits an dem unscharfen Kriterium der Rechtsprechung im Hinblick auf das Überschreiten der Schwelle zum "Jetzt-geht-es-los". Maßgeblich ist also an dieser Stelle, dass man nicht einfach ein bestimmtes Ergebnis feststellt, sondern dies begründet. Dann passt das auch in der Klausur. Viel Erfolg weiterhin :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team