Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 826 BGB

Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend erfolgreich

Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend erfolgreich

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K erwirbt 2014 einen VW Sharan von einem Gebrauchtwagenhändler. Der Sharan ist mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet, durch die das Kraftfahrt-Bundesamt über den Schadstoffausstoß getäuscht werden sollte, um Kosten zu sparen. Nach Aufdeckung des Dieselskandals lässt K das Softwareupdate durchführen und fordert VW zur Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos auf.

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Einordnung des Falls

Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend erfolgreich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen VW einen Schadensersatzanspruch, wenn VW ihn sittenwidrig geschädigt hat (§ 826 BGB).

Genau, so ist das!

Zwischen K und VW besteht kein Vertragsverhältnis, da K das Auto bei einem Dritten, dem Gebrauchtwagenhändler, gekauft hat. Somit kommen vertragliche Ansprüche nicht in Betracht. Möglich ist aber ein Anspruch aus § 826 BGB. Dieser Anspruch hat folgende Voraussetzungen: (1) Sittenwidriges Verhalten von VW, (2) kausaler Schaden bei K, (3) Schädigungsvorsatz. Zu prüfen ist also, ob VW sittenwidrig gehandelt und dadurch den K geschädigt hat.
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2. Für die Feststellung der Sittenwidrigkeit reicht es aus, dass VW das Kraftfahrt-Bundesamt bewusst getäuscht hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei reicht es nicht aus, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft; es muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der Gesinnung oder den Folgen ergeben kann. BGH: Die Verwerflichkeit könne sich aus der bewussten Täuschung ergeben. Bei mittelbaren Schädigungen komme es aber darauf an, dass VW, gerade in Bezug auf die Schäden des K sittenwidrig gehandelt hat (RdNr. 15).

3. Das Verhalten von VW ist im Verhältnis zu K als "sittenwidrig" (§ 826 BGB) zu beurteilen.

Ja!

Das Verhalten des Schädigers muss gerade im Verhältnis zum Geschädigten objektiv sittenwidrig sein. BGH: VW habe - an sich nicht verwerflich - zur Erhöhung des eigenen Gewinns gehandelt. Dieses Ziel werde verwerflich, wenn es auf Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts erreicht werden soll. Das Verhalten von VW zeige eine gleichgültige Gesinnung hinsichtlich einer möglichen Stilllegung des Autos durch das Kraftfahrt-Bundesamt. VW habe die auf technischem Unwissen beruhende Arglosigkeit des K ausgenutzt und gegenüber den einzelnen Käufern von VW-Fahrzeugen eine rücksichtslose Gesinnung gezeigt (RdNr. 16ff.).

4. K hat nur dann einen Schaden erlitten, wenn der Sharan wegen der illegalen Abschalteinrichtung objektiv weniger wert ist als der Kaufpreis.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Vorliegen und die Höhe des Schadens lassen sich regelmäßig mit der Differenzhypothese ermitteln, d.h. mit einem Vergleich der tatsächlichen Lage infolge des schädigenden Ereignisses und der hypothetischen Lage ohne das schädigende Ereignis. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Schaden aber auch in dem Abschluss eines Vertrags bestehen, den der Geschädigte ohne das sittenwidrige Verhalten nicht abgeschlossen hätte. K kann daher auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden erleiden, wenn die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (RdNr. 45ff.).

5. Der Abschluss des Kaufvertrags stellt für K einen Schaden dar.

Ja, in der Tat!

Bei einer Schädigung nach § 826 BGB dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich einer nachteiligen Vermögenslage des Geschädigten. K muss sich auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung wieder befreien können. BGH: Diese Belastung stelle einen Schaden im Sinne von § 826 BGB dar. K sei eine ungewollte Verpflichtung eingegangen. Denn er hätte schon nach allgemeiner Lebenserfahrung das Auto bei Kenntnis von der Abschalteinrichtung nicht gekauft. Wegen des Risikos einer Stilllegung sei das Auto im Zeitpunkt des Erwerbs für K nicht voll brauchbar gewesen (RdNr. 47ff.).

6. Das nachträglich durchgeführte Softwareupdate lässt den Schaden des K entfallen.

Nein!

Bei der Schadensberechnung sind grundsätzlich auch alle nachträglichen adäquaten Folgen des haftungsbegründenden Umstands in die Schadensberechnung einzubeziehen. BGH: Die führe aber nicht zu einer Verringerung oder einem Entfallen des Schadens. § 826 BGB schütze auch die allgemeine Handlungsfreiheit und das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht. Der diese Rechte verletzende ungewollte Vertragsschluss werde durch das Softwareupdate nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (RdNr. 47, 58).

7. K muss sich den erhaltenen Vorteil - die Nutzung des Autos - auf den Schadensersatz anrechnen lassen.

Genau, so ist das!

Nach ständiger Rechtsprechung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. BGH: Diese Grundsätze gelten auch für einen Anspruch aus § 826 BGB. Dabei seien die tatsächlich durch K aus der Nutzung des Autos gezogenen Vorteile zu berücksichtigen. Diese lägen darin, dass K das Fahrzeug genutzt hat (RdNr. 66, 81f.). K muss sich also für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsvorteil auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.
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