Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 826 BGB

Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend erfolgreich

Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend erfolgreich

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K erwirbt 2014 einen VW Sharan von einem Gebrauchtwagenhändler. Der Sharan ist mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet, durch die das Kraftfahrt-Bundesamt über den Schadstoffausstoß getäuscht werden sollte, um Kosten zu sparen. Nach Aufdeckung des Dieselskandals lässt K das Softwareupdate durchführen und fordert VW zur Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos auf.

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Einordnung des Falls

Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend erfolgreich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen VW einen Schadensersatzanspruch, wenn VW ihn sittenwidrig geschädigt hat (§ 826 BGB).

Genau, so ist das!

Zwischen K und VW besteht kein Vertragsverhältnis, da K das Auto bei einem Dritten, dem Gebrauchtwagenhändler, gekauft hat. Somit kommen vertragliche Ansprüche nicht in Betracht. Möglich ist aber ein Anspruch aus § 826 BGB. Dieser Anspruch hat folgende Voraussetzungen: (1) Sittenwidriges Verhalten von VW, (2) kausaler Schaden bei K, (3) Schädigungsvorsatz. Zu prüfen ist also, ob VW sittenwidrig gehandelt und dadurch den K geschädigt hat.
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2. Für die Feststellung der Sittenwidrigkeit reicht es aus, dass VW das Kraftfahrt-Bundesamt bewusst getäuscht hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei reicht es nicht aus, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft; es muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der Gesinnung oder den Folgen ergeben kann. BGH: Die Verwerflichkeit könne sich aus der bewussten Täuschung ergeben. Bei mittelbaren Schädigungen komme es aber darauf an, dass VW, gerade in Bezug auf die Schäden des K sittenwidrig gehandelt hat (RdNr. 15).

3. Das Verhalten von VW ist im Verhältnis zu K als "sittenwidrig" (§ 826 BGB) zu beurteilen.

Ja!

Das Verhalten des Schädigers muss gerade im Verhältnis zum Geschädigten objektiv sittenwidrig sein. BGH: VW habe - an sich nicht verwerflich - zur Erhöhung des eigenen Gewinns gehandelt. Dieses Ziel werde verwerflich, wenn es auf Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts erreicht werden soll. Das Verhalten von VW zeige eine gleichgültige Gesinnung hinsichtlich einer möglichen Stilllegung des Autos durch das Kraftfahrt-Bundesamt. VW habe die auf technischem Unwissen beruhende Arglosigkeit des K ausgenutzt und gegenüber den einzelnen Käufern von VW-Fahrzeugen eine rücksichtslose Gesinnung gezeigt (RdNr. 16ff.).

4. K hat nur dann einen Schaden erlitten, wenn der Sharan wegen der illegalen Abschalteinrichtung objektiv weniger wert ist als der Kaufpreis.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Vorliegen und die Höhe des Schadens lassen sich regelmäßig mit der Differenzhypothese ermitteln, d.h. mit einem Vergleich der tatsächlichen Lage infolge des schädigenden Ereignisses und der hypothetischen Lage ohne das schädigende Ereignis. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Schaden aber auch in dem Abschluss eines Vertrags bestehen, den der Geschädigte ohne das sittenwidrige Verhalten nicht abgeschlossen hätte. K kann daher auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden erleiden, wenn die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (RdNr. 45ff.).

5. Der Abschluss des Kaufvertrags stellt für K einen Schaden dar.

Ja, in der Tat!

Bei einer Schädigung nach § 826 BGB dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich einer nachteiligen Vermögenslage des Geschädigten. K muss sich auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung wieder befreien können. BGH: Diese Belastung stelle einen Schaden im Sinne von § 826 BGB dar. K sei eine ungewollte Verpflichtung eingegangen. Denn er hätte schon nach allgemeiner Lebenserfahrung das Auto bei Kenntnis von der Abschalteinrichtung nicht gekauft. Wegen des Risikos einer Stilllegung sei das Auto im Zeitpunkt des Erwerbs für K nicht voll brauchbar gewesen (RdNr. 47ff.).

6. Das nachträglich durchgeführte Softwareupdate lässt den Schaden des K entfallen.

Nein!

Bei der Schadensberechnung sind grundsätzlich auch alle nachträglichen adäquaten Folgen des haftungsbegründenden Umstands in die Schadensberechnung einzubeziehen. BGH: Die führe aber nicht zu einer Verringerung oder einem Entfallen des Schadens. § 826 BGB schütze auch die allgemeine Handlungsfreiheit und das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht. Der diese Rechte verletzende ungewollte Vertragsschluss werde durch das Softwareupdate nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (RdNr. 47, 58).

7. K muss sich den erhaltenen Vorteil - die Nutzung des Autos - auf den Schadensersatz anrechnen lassen.

Genau, so ist das!

Nach ständiger Rechtsprechung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. BGH: Diese Grundsätze gelten auch für einen Anspruch aus § 826 BGB. Dabei seien die tatsächlich durch K aus der Nutzung des Autos gezogenen Vorteile zu berücksichtigen. Diese lägen darin, dass K das Fahrzeug genutzt hat (RdNr. 66, 81f.). K muss sich also für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsvorteil auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

15.12.2020, 17:38:15

Ich kann noch nicht so richtig den Finger drauf legen, aber die Gestaltung der zweiten Frage zur Sittenwidrigkeit irritiert mich. Geht das noch jemandem so? Oder ist es einfach Zeit für Feierabend? 🤣

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

18.12.2020, 01:53:09

Hey Isabel, wenn du VW als "Volkswagen" ließt, hört es sich nach meinem Verständnis richtig an.

IUS

iustus

5.2.2021, 14:14:07

Wonach erfolgt denn denn die Anrechnung des Vorteils?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.7.2021, 16:38:29

Hallo iustus, die Vorteilsanrechnung ergibt sich letztlich aus dem Grundgedanken des Schadensrechts, dass der Geschädigte durch das schädigende Ereignis nicht besser stehen soll, als ohne dasselbige. An einigen Stellen des BGB ist dieses Prinzip explizit kodifiziert (Vgl. § 642 Abs. 2 BGB) bzw. explizit ausgeschlossen (§ 843 Abs. 4 BGB). Grundsätzlich lässt sich dies aber an § 249 Abs. 1 BGB festmachen, da ja der Schadensersatz darauf ausgerichtet ist, den Zustand vor Eintritt des schädigenden Ereignisses wiederherzustellen (Prinzip der Totalreparation). Hat der Geschädigte aber nicht nur Schäden, sondern auch Vorteile erlangt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese bei der Schadenshöhe zu berücksichtigen sind (wie zB hier mit den Nutzungsvorteilen) oder nicht (zB wird der fortgesetzte Arbeitslohn nicht als Vorteil angerechnet, da der Arbeitgeber natürlich ein Interesse daran hat, sich insoweit den Schadensersatzanspruch des Geschädigten abtreten zu lassen und sich den Lohn vom Schädiger zurückzuholen). Sehr instruktiv zu dem gesamten Themenkomplex ist hier die kommentierung des Palandt (Palandt/Gründeberg, BGB, Vor. § 249 Rn. 67 ff.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Daniil

Daniil

3.7.2021, 16:39:50

Als Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeit wurde eine „gleichgültige Gesinnung“ hinsichtlich der Stilllegung herangezogen. Welche Kriterien sind an diese zu stellen? Da wir im Deliktsrecht sind, hatte ich direkt die Abgrenzung zwischen

Eventualvorsatz

und bewusster Fahrlässigkeit im Sinn, würde aber intuitiv sagen, dass die Sittenwidrigkeit auch bei bewusster Fahrlässigkeit vorliegen kann. Die Formulierung „gleichgültige Gesinnung“ suggeriert mir aber, dass diese abzulehnen wäre, wenn VW zwar die Möglichkeit einer Stilllegung gesehen, aber darauf vertraut hat, dass diese nicht eintreten werde. Zumal Gleichgültigkeit allein deshalb nicht bestehen dürfte, weil eine Stilllegung etwaige nachteilige Folgen für das Unternehmen nach sich zieht. Ist sicherlich etwas pedantisch, da im Ergebnis das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden durch die Täuschung in jedem Fall verletzt ist, aber ich störe mich etwas an dem Wortlaut der Argumentation.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.7.2021, 18:27:13

Hi Daniil, vielen Dank für Deine Rückfrage! Bei der Prüfung des §

826 BGB

ist zunächst zu beachten, dass die "Gesinnung" sowohl in einem ersten Schritt bei den objektiven u. subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eine Rolle spielt, als auch in einem weiteren Schritt bei der Frage, ob zusätzlich der entsprechende

Schädigungsvorsatz

besteht. Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Zudem muss die

Verwerflich

keit des Verhaltens hinzutreten, ie sich aus dem Ziel, den eingesetzten Mitteln, der dahinterstehenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. Paland/Sprau, BGB, §

826

Rn. 4). Die gleichgültige Gesinnung ist insofern zunächst also eines von m

ehre

ren Indizien bei der Frage, ob die Tat als

verwerflich

anzusehen ist. Bezüglich der Frage, inwieweit hier ein Verschulden vorliegt (

Eventualvorsatz

(+)/bewusste Fahrlässigkeit(-)) muss man sich insoweit noch nicht festlegen. Auch bei einem Vertrauen darauf, dass es gut gehen wird, kann im Hinblick auf die anderen Indizien noch

Verwerflich

keit vorliegen. Im Hinblick auf die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit ist festzuhalten, dass es irrelevant ist, ob der Schädiger sich darüber bewusst ist, dass die Handlung sittenwidrig ist. Es genügt, dass er die

Tatumstände

kennt, aufgrund derer sein Verhalten sich als sittenwidrig darstellt. Ein solches Bewusstsein liegt auch bei grob leichtfertigem, gewissenlosem Verhalten vor. (vgl. Palandt/Sprau, §

826

Rn. 8 mwN). Auch insoweit spielt die trennscharfe Abgrenzung keine Rolle. Schließlich bleibt die Frage des Verschuldens. Hier ist

Schädigungsvorsatz

notwendig. Ein

Schädigungsvorsatz

besteht nur, wenn zumindest bedingter

Vorsatz

angenommen werden kann, d.h. der Schädiger sich den Eintritt zwar nicht wünschen mag, aber ihn doch zumindest billigend in Kauf nimmt. Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt insoweit nicht (Palandt/Sprau, §

826

Rn. 10 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsurteils lag im vorliegenden Fall aber zumindest bei den verfassungsmäßig berufenen Vertretern (Zurechnung über

§ 31 BGB

)bedingter

Vorsatz

vor (vgl. Rn. 32 ff. des Urteils). Ungeachtet dessen würde ich bei Deiner Subsumtion "Gleichgültigkeit=bewusste Fahrlässigkeit" etwas aufpassen. Letztes Jahr hat der BGH in einem strafrechtlichen Fall noch einmal bestätigt, dass für die Annahme von

Eventualvorsatz

Gleichgültigkeit genüge (vgl. BGH, Urt. v. 15.Juli 2020 - 6 StR 43/20). Ich hoffe, jetzt ist die Einordnung und Prüfung der Gesinnung etwas klarer geworden :) Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs

Daniil

Daniil

6.7.2021, 01:34:29

Hallo Lukas, vielen Dank für die wirklich schnelle und ausführliche Antwort. Allgemein großes Lob an euer Team, was den Umgang mit Userfragen betrifft👍🏼 Noch einmal zum Fall: Wahrscheinlich kam meine Frage/Anmerkung aufgrund des Bezugs zur Abgrenzung im

Vorsatz

nicht so rüber, wie von mir gemeint. Die Einordnung der Gesinnung ist mir durchaus verständlich (wobei mir deine Ausführungen noch zusätzliche Klarheit verschaffen konnten). Zudem wollte ich keinesfalls, wie du schreibst, Gleichgültigkeit bewusster Fahrlässigkeit gleich stellen. Im Gegenteil, soweit ich mich erinnere, ist die Gleichgültigkeitstheorie eine Variante der Billigungstheorien und kommt im Ergebnis dazu, dass Gleichgültigkeit sogar immer eine Form des

Eventualvorsatz

es ist. Vielmehr wollte ich darauf hinaus, dass ich das Vorliegen von Gleichgültigkeit (gleichgültige Gesinnung im Hinblick auf die Stilllegung) im konkreten Fall, in Frage stelle. Terminologisch - und deshalb der etwas verwirrende Vergleich zum

Vorsatz

- bezeichnet Gleichgültigkeit mE das gleiche wie „billigendes in Kauf nehmen“, nämlich, dass sich eine Person mit dem Ergebnis abfindet. Wie ich aber geschrieben habe, sehe ich im Sachverhalt keine Ansatzpunkte dafür, dass sich VW mit der Stilllegung von Fahrzeugen, die es zuvor an Kunden veräußerte, abfindet, sondern würde nach lebensnaher Auslegung sogar unterstellen, dass VW ernstlich auf das Ausbleiben der Stilllegung vertrauen wird, da andernfalls rechtliche Folgen auch das Unternehmen selbst treffen könnten. Ernstliches Vertrauen/Hoffen steht rein terminologisch für mich im Widerspruch zur Gleichgültigkeit, deswegen meine Frage, ob es vielleicht in rechtlicher Hinsicht Kriterien gibt, die auf Gleichgültigkeit schließen lassen und die ich bei einer rein terminologischen und intuitiven Interpretation nicht berücksichtigt habe. Im Ergebnis ist das, wie ich bereits in der ersten Nachricht geschrieben habe, belanglos, da man in jedem Fall die objektive, sowie subjektive Sittenwidrigkeit annehmen wird. Entsprechend deiner Definition wird man anhand verschiedener Indizien dazu kommen, dass VWs Verhalten nicht mit der Rechts- und Sittenordnung vereinbar ist. Nur die gleichgültige Gesinnung würde ich wahrscheinlich nicht als solches Indiz anbringen (möglicherweise aber auch vertretbar). Wie gesagt, ging mir im wesentlichen nur um ein bisschen Pedanterie bei der Argumentation/Subsumtion. Noch einmal besten Dank und sorry für die Überlänge 😉

PET

Petrus

10.7.2023, 15:52:03

Wenn der Schaden auch in dem Abschluss eines Vertrages bestehen kann, den der Geschädigte ohne das sittenwidrige Verhalten nicht geschlossen hätte, was ist dann die Ersatzpflicht des Schädigers? Ist das dann nach § 249 I BGB eine Rückabwicklung des Vertrags? Wie würde dann eine solche aussehen?

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

21.7.2023, 22:40:57

Genau so ist es wohl: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wäre das schädigende Ereignis nie eigetreten. Im Rahmen der Naturalrestitution ist der Geschädigte also so zu stellen, als wäre der Schaden in Form des ungewollten Vertrags nie eingetreten. Ersatzpflicht ist demzufolge grundsätzlich Zahlung des Kaufpreises gegen Herausgabe des Autos.


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