Kneipenschlägerei (Haftung Beteiligter)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A geht in eine Kneipe. Kurz darauf bricht unvermittelt eine chaotische Kneipenschlägerei aus, in deren Verlauf B und C unabhängig voneinander der A mehrmals ins Gesicht schlagen. Am Ende der Schlägerei stellt A fest, dass ihre Nase gebrochen ist.
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Einordnung des Falls
Kneipenschlägerei (Haftung Beteiligter)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B und C haben jeweils eine kausale Verletzungshandlung begangen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. B und C haften als Mittäter (§§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 BGB).
Nein!
4. B und C haften als Beteiligte (§§ 830 Abs. 1 S. 2, 840 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
11.9.2023, 19:27:19
Lukas_Mengestu
15.9.2023, 18:17:25
Hallo evanici, grundsätzlich ja, allerdings bedarf es hier eben des qualifizierenden Elements der "Beteiligung". Der Begriff der Beteiligung ist hierbei anders zu verstehen, als im Strafrecht. Der BGH verlangt hier im Minimum eine Haftungsgemeinschaft auf Grund der gemeinsamen Gefährdung, Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe sind also für einen Anspruch aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB gerade nicht notwendig. Mehr dazu findest Du auch hier: Jauernig/Kern, 19. Aufl. 2023, BGB § 830 Rn. 10 Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
<isa_hh>
16.10.2023, 15:45:28
Wie kann denn Gewissheit über die Schadensverursachung durch einen der Beteiligten vorherrschen, wenn bei beiden unerlaubten Handlungen keine Kausalität nachgewiesen werden kann?
<isa_hh>
16.10.2023, 15:58:53
Ich kann es mir durch einen nachfolgenden Fall hoffentlich bereits selbst erklären. Es ist zu unterscheiden zwischen Urheberzweifeln und Anteilszweifeln, heißt hinsichtlich der Urheberzweifel, dass klar ist, dass es einer der Beteiligten war, nur nicht wer und dies auch nicht durch Kausalität geklärt werden kann - aber es kann niemand anderes gewesen sein. Wie hier im Fall kann es niemand außer B und C gewesen sein.