Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung 1
Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lawra (L) und Justus (J) sprühen gemeinschaftlich auf den Eingang ihrer Fakultät den Spruch "Geld hat man zu haben". Der Spruch hatte sie seit Beginn des Studiums an jedem Monatsende genervt. Universität U findet das weniger lustig und lässt das Graffiti für €1.000 beseitigen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat sowohl gegen L als auch J einen Anspruch auf Schadensersatz für die Beseitigung des Graffitis nach § 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kommt es für die Haftung von L und J gegenüber U darauf an, wie viel des Graffitis sie jeweils gesprüht haben hatten?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kann U von L Erstattung des gesamten Schadens (€1.000) verlangen?
Ja, in der Tat!
4. Wenn U sich die Beseitigung komplett von L bezahlen lässt, hat J Glück gehabt und muss letztlich nichts zahlen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Artimes
27.6.2024, 16:53:13
Zitiert man optimalerweise bereits die jeweilige AGL i.V.m. § 840 I BGB oder bringt man § 840 I BGB erst beim Gesamtergebnis zum jeweiligen Anspruch?
Leo Lee
29.6.2024, 07:21:49
Hallo Artimes, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage. Hierzu gibt es leider keine „richtige“ Antwort! Allerdings ist es bei 840 üblich, dass man die Norm nicht direkt in der Normenkette mitzitiert, da 840 nur die Gesamtschuld regelt und nicht unmittelbar einen Anspruch gegen eine bestimmte Person einräumt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
paulmachtexamen
21.7.2024, 23:25:22
Ich verstehe noch nicht so ganz das Zusammenspiel von 823 und 830, gerade weil 830 eine eigenständige AGL sein soll. Könntet ihr daher netterweise noch ein Prüfungsschema ergänzen, aus dem klar hervorgeht, wie und wo man 830 und 823 I prüft. Also prüft man zB den 830 im 823 oder genau andersherum oder doch ganz anders? Besten Dank! 🦊
Nora Mommsen
23.7.2024, 15:08:43
Hallo paulmachtexamen, danke für deine Frage! Da wir uns hier im Schuldrecht AT befinden und die Kapitel auch nicht mit Exkursen überfrachten wollen, möchte ich dich an der Stelle einmal verweisen. Ausführliche Aufgaben zu den § 830 BGB findest du in einem eigenen Kapitel im Deliktsrecht "§§ 830, 840". Dort gehen wir ausführlich auf die genauen Unterschiede und Funktionen der Ansprüche ein. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
paulmachtexamen
25.7.2024, 12:37:04
Hi Nora, besten Dank für deine Antwort. Auf diese Aufgabe bin ich indes nicht über das Schuldrecht, sondern über das Deliktsrecht - §§ 830,840 - gestoßen. Dort befindet sich dieselbe Aufgabe nochmal, denn mein Kommentar ist auch in der Deliktsrechtseinheit zu sehen. Meine Frage konnte ich durch die Deliktsrechtsfälle leider nicht klären. Ein Aufbauschena zu 830 habe ich im Deliktsrecht nicht finden können. Daher würde ich mich über eine Antwort sehr freuen! Beste Grüße Paul
Paulah
27.7.2024, 17:28:43
Hallo Paul, vielleicht hilft dir der Aufsatz in der ZJS 2/2022 "Ein schockierender Abend" von Frau Prof. Gsell und ihrem Mitarbeiter Herrn Veicht weiter.
paulmachtexamen
27.7.2024, 17:53:22
Hallo Paula(h), lieben Dank für Dein Hinweis! Welch Glück, dass die ZJS kostenlos ist 🗞️.
paulmachtexamen
27.7.2024, 17:58:49
Da es sicherlich noch andere interessieren könnte, habe ich folgenden Hinweis aus der Zeitschrift kopiert: „Hinweis: § 830 Abs. 1 S. 2 BGB wird oftmals als eigenständige Anspruchsgrundlage eingeordnet, wird jedoch auch als Beweislastregel verstanden, wobei dem einzelnen Schädiger der Beweis des Gegenteils nach § 2
92 ZPOoffensteht. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage kann von den Bearbeitenden ebenso wenig verlangt werden wie (…), es kommt vielmehr darauf an, dass die Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB überhaupt gesehen wird.“ Der Aufbau scheint daher zumindest nicht von allzu großer Bedeutung zu sein. Die Autoren haben folgenden Weg gewählt: AGL 823 I iVm 830 I 2 und den 830 I 2 dann iRd Haftungsbegründenden Kausalität bei 823 I geprüft.