Zeitpunkt der Beteiligung: Nach Eintritt der schweren Folge
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T, C, D und O starten eine Kneipenprügelei. Dabei stirbt O. Nach diesem Geschehen betritt B die Kneipe und schließt sich der Prügelei an.
Einordnung des Falls
Zeitpunkt der Beteiligung: Nach Eintritt der schweren Folge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach überwiegender Auffassung hat sich B wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, obwohl er erst nach Herbeiführung der schweren Folge hinzukommt.
Genau, so ist das!
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Doli
30.12.2022, 21:34:41
Sollte man die obj. Bedingung wirklich „schwere Folge“ nennen? Einem Korrektor könnte sich hier ggf der Unterschied zu einer Erfolgsqualifikation nicht erschließen
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
2.1.2023, 11:34:58
Hallo Doli, danke für deine Frage. Die Formulierung der "schweren Folge" ist gebräuchlich. Wichtig für die Differenzierung zwischen (Erfolgs-) Qualifikation und objektiver Strafbarkeitsbedingung ist nicht die Bezeichnung, sondern die Systematik. Dies zeigt sich schon daran, dass sich die Einordnung nicht aus dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt. Für den Korrektor ist also entscheidend, dass das Merkmal nicht wie ein "normales" Tatbestandsmerkmal geprüft wird, sprich der Vorsatz nicht darauf bezogen sein muss. Daran erkennt jeder Korrektor, dass du den Unterschied beherrschst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team