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Klassisches Klausurproblem

T, C, D und O starten eine Kneipenprügelei. Dabei stirbt O. Nach diesem Geschehen betritt B die Kneipe und schließt sich der Prügelei an.

Einordnung des Falls

Zeitpunkt der Beteiligung: Nach Eintritt der schweren Folge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach überwiegender Auffassung hat sich B wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, obwohl er erst nach Herbeiführung der schweren Folge hinzukommt.

Genau, so ist das!

Der Zeitpunkt der Beteiligung ist nach hM nicht von Bedeutung. Es ist gleichgültig, ob der Täter schon vor Eintritt der schweren Folge ausgeschieden ist oder sich erst danach an der Schlägerei oder dem Angriff mehrerer beteiligt. Er ist in jedem Fall strafbar. B erfüllt § 231 Abs. 1 StGB, da seine Beteiligung nach der erfolgsverursachenden Handlung die Zurechnung der objektiven Strafbarkeitsbedingung nicht ausschließt. Ein Teil der Literatur lehnt hingegen eine Strafbarkeit ab, wenn der Täter sich erst beteiligt, nachdem die Ursache für die schwere Folge gesetzt wurde. Dagegen spricht jedoch, dass auch durch eine spätere Beteiligung das Gefahrpotential einer Schlägerei aufrecht gehalten wird. Außerdem könnten gegebenenfalls Beweisschwierigkeiten entstehen darüber, wann der Beteiligte hinzugetreten ist und er müsste sonst "in dubio pro reo" freigesprochen werden.

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DO

Doli

30.12.2022, 21:34:41

Sollte man die obj. Bedingung wirklich „schwere Folge“ nennen? Einem Korrektor könnte sich hier ggf der Unterschied zu einer Erfolgsqualifikation nicht erschließen

Nora Mommsen

Nora Mommsen

2.1.2023, 11:34:58

Hallo Doli, danke für deine Frage. Die Formulierung der "schweren Folge" ist gebräuchlich. Wichtig für die Differenzierung zwischen (Erfolgs-) Qualifikation und objektiver Strafbarkeitsbedingung ist nicht die Bezeichnung, sondern die Systematik. Dies zeigt sich schon daran, dass sich die Einordnung nicht aus dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt. Für den Korrektor ist also entscheidend, dass das Merkmal nicht wie ein "normales" Tatbestandsmerkmal geprüft wird, sprich der Vorsatz nicht darauf bezogen sein muss. Daran erkennt jeder Korrektor, dass du den Unterschied beherrschst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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