Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Drogendealer hat überlegenes Wissen (Fremdgefährdung)

Drogendealer hat überlegenes Wissen (Fremdgefährdung)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H ist heroinabhängig. Er ordert bei Dealer D eine große Menge reinen Heroins. D erkennt aufgrund des physischen und psychischen Zustands des H, dass H das mit dem Konsum von reinem Heroin verbundene Risiko nicht mehr abschätzen kann. Trotzdem übergibt er H den Stoff. H stirbt an einer Überdosis.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Drogendealer hat überlegenes Wissen (Fremdgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat sich eigenverantwortlich selbstgefährdet.

Nein!

Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich eigenverantwortlich selbst, wenn die alleinige Tatherrschaft bei ihm selbst liegt.Obwohl D erkennt, dass H das Risiko nicht mehr einschätzen kann, übergibt er ihm das Heroin. Damit hat er die Gefahr geschaffen, dass H sich eine Überdosis verabreicht. D hat kraft überlegenen Wissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst gefährdende H und damit Tatherrschaft. Die Eigenverantwortlichkeit des H wird durch die Verantwortung des D überlagert. Wenn H tatsächlich in Folge einer Überdosis stirbt, ist D dieser Tod damit wegen der Tatherrschaft auch zurechenbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FML

FML

6.11.2021, 19:59:09

Im Vergleich zu dem Fall mit dem Arzt, der seinem unzuverlässigen Patienten eine größere Menge Methadon überlässt fehlt hier dann eine Vertrauensbasis zwischen Dealer und Konsument?

Marilena

Marilena

7.11.2021, 00:06:09

Hi FML, danke für die Frage! Zum Fall mit dem Arzt und dem unzuverlässigen Patienten: Hier befand sich der Patient noch in einem Zustand, in dem er die Risiken einer übermäßigen Dosierung selbst überblicken konnte. Seine freie Willensentschließung war nicht beeinträchtigt. Deshalb hat sich der Patient eigenverantwortlich selbstgefährdet. In dem Fall hier war der Konsument (für den Dealer erkennbar) nicht mehr in einem Zustand, in dem er die Risiken noch selbst überblicken konnte. Der Dealer konnte das aber noch und hat die Lage richtig erfassen können. Die Fälle unterscheiden sich also insbesondere hinsichtlich der Kontroll-/Steuerungsfähigkeit der Konsumenten. Ich hoffe das hilft Dir weiter. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team Marilena

FML

FML

7.11.2021, 00:58:34

Macht Sinn. Danke für die schnelle Antwort!


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