Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Drogendealer hat überlegenes Wissen (Fremdgefährdung)
Drogendealer hat überlegenes Wissen (Fremdgefährdung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H ist heroinabhängig. Er ordert bei Dealer D eine große Menge reinen Heroins. D erkennt aufgrund des physischen und psychischen Zustands des H, dass H das mit dem Konsum von reinem Heroin verbundene Risiko nicht mehr abschätzen kann. Trotzdem übergibt er H den Stoff. H stirbt an einer Überdosis.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Drogendealer hat überlegenes Wissen (Fremdgefährdung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat sich eigenverantwortlich selbstgefährdet.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FML
6.11.2021, 19:59:09
Im Vergleich zu dem Fall mit dem Arzt, der seinem unzuverlässigen Patienten eine größere Menge Methadon überlässt fehlt hier dann eine Vertrauensbasis zwischen Dealer und Konsument?
Marilena
7.11.2021, 00:06:09
Hi FML, danke für die Frage! Zum Fall mit dem Arzt und dem unzuverlässigen Patienten: Hier befand sich der Patient noch in einem Zustand, in dem er die Risiken einer übermäßigen Dosierung selbst überblicken konnte. Seine freie Willensentschließung war nicht beeinträchtigt. Deshalb hat sich der Patient eigenverantwortlich selbstgefährdet. In dem Fall hier war der Konsument (für den Dealer erkennbar) nicht mehr in einem Zustand, in dem er die Risiken noch selbst überblicken konnte. Der Dealer konnte das aber noch und hat die Lage richtig erfassen können. Die Fälle unterscheiden sich also insbesondere hinsichtlich der Kontroll-/Steuerungsfähigkeit der Konsumenten. Ich hoffe das hilft Dir weiter. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team Marilena
FML
7.11.2021, 00:58:34
Macht Sinn. Danke für die schnelle Antwort!