Psychiatriefall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Ärztin A der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses gewährt der Patientin P unbeaufsichtigten Ausgang. P tötet dabei zwei Menschen. Grundlage für die falsche Gefahrenprognose war die methodisch inkorrekte Verwendung eines veralteten Prognoseverfahrens.
Diesen Fall lösen 95,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Psychiatriefall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten (§ 222 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tod der zwei Menschen war auch objektiv vorhersehbar.
Ja!
3. Der Tod der zwei Menschen ist der A auch objektiv zurechenbar.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
4.10.2021, 20:27:34
Den Fall gab es doch original so schon un einem anderen Kapitel?
Lukas_Mengestu
6.10.2021, 09:54:51
Hallo nomamo, sehr gut gesehen! Es kommt zwar nicht der identische Sachverhalt in anderen Lektionen vor, aber ein Fall der auf dem gleichen Ausgangsfall beruht (zB hier: https://jurafuchs.app.link/CaKjTyB17jb). Es kann verschiedene Gründe haben, warum wir ähnliche oder sogar identische Sachverhalte mehrfach verwenden. Die komplexen Sachverhalte aus Originalentscheidungen haben in der Regel m
ehrere interessante Aspekte, auf die es sich lohnt einzugehen. So kann es sein, dass zB ein Schwerpunkt auf der Kausalität liegt und ein zweiter auf Ebene der Rechtfertigung. Um beide Aspekte entsprechend zu würdigen ohne zu sehr vorzugreifen, wird der Fall dann noch einmal aufgegriffen. Gleichzeitig tritt im Hinblick auf die Fallkonstellation natürlich ein gewisser (erwünschter) Wiederholungs- und Trainingseffekt ein. In anderen Fällen - wie hier - wandeln wir Fälle ab oder betonen bestimmte neue Aspekte, sodass der Schwerpunkt oder auch das Ergebnis des Falles ein anderes ist. Wir wollen uns damit also keineswegs Arbeit ersparen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
CH1RON
1.5.2022, 23:54:33
Dann verwendet doch auch dasselbe Bild! ;)
Ranii
20.5.2022, 11:03:12
Vielleicht könnte man noch hier den relevanten Streitstand darstellen (PWZ bei vorsätzlichem
Dazwischentreten Dritter) :)
Lukas_Mengestu
3.6.2022, 16:05:54
Hallo Leo Lee, sehr guter Hinweis. Grundsätzlich gilt im Strafrecht das sog. Verantwortungsprinzip, wonach jeder sein Verhalten nur darauf auszurichten hat, dass er selbst
Rechtsgüternicht gefährdet. Er muss - grundsätzlich - also nicht auch dafür sorgen, dass andere ebenfalls keine
Rechtsgüterverletzen. Insoweit ist durchaus fraglich, inwieweit eine strafrechtliche Verantwortung bei bloß mittelbarer Verursachung einer vollverantwortlich begangenen fremden
Vorsatztat besteht (vgl. Sch/Sch/Eisele, StGB, 30.A. 2019, vor §§ 13 ff. RdNr. 101j mwN). Nichtsdestotrotz wird von der hM eine Erfolgszurechnung über eine fahrlässige Täterschaft des Hintermanns für möglich gehalten, sofern der Erfolgseintritt für den Hintermann voraussehbar war. Ohne auf diesen Streit explizit einzugehen, hat der BGH im vorliegenden Fall die Zurechnung bejaht. ALlerdings hat er den Umstand, dass es hier um eine fremde
Vorsatztat ging, bei der Strafzumessung als mildernden Umstand angesehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team