Bei versuchter Unterlassung 4
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist von ihrem 5-jährigen Kind S genervt, welches dauerhaft vor dem Fernseher sitzt. Sie hat keine Lust mehr, es ständig zu Tisch zu rufen. Daher hört sie auf, sich darum zu kümmern und nimmt in Kauf, dass S stirbt. 2 Tage später findet das Jugendamt S fast verdurstet vor.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Unterlassung 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist strafbar (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte „Tatentschluss“ bezüglich der objektiven Merkmale des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. T hatte „Tatentschluss“, den Totschlag durch Unterlassen zu begehen.
Ja, in der Tat!
4. Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt unterscheidet sich vom unmittelbaren Ansetzen durch Tätigkeit.
Ja!
5. T hat nach herrschender Meinung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
Genau, so ist das!
6. Andere Theorien stellen auf absolute Zeitpunkte ab.
Ja, in der Tat!
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Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Leonard John
8.5.2021, 17:11:32
Bei allen Fällen werden die identischen Fragen gestellt, da ist kein neuer Erkenntnisgewinn mehr nach dem ersten Fall.
Christian Leupold-Wendling
10.5.2021, 13:13:29
Hi Leonard, danke für Dein Feedback! Verstehe es allerdings glaub ich noch nicht ganz: Identische Fragen zu identischen Fällen machte tatsächlich keinen Sinn. Die Fälle sind aber ja nicht identisch. Identische Fragen zu unterschiedlichen Fällen sollen (so jedenfalls unsere Intention) Gemeinsamkeiten und Unterschiede verdeutlichen.
Lukas_Mengestu
10.5.2021, 17:06:21
Hallo Leonard, wir haben uns gerade die entsprechende Session noch einmal im Ganzen angeschaut und dabei etwas besser verstanden, worauf Du hinauswillst. Wie Christian schon ausgeführt hat, arbeiten wir an vielen Stellen der App damit, dass wir verschiedene Fallkonstellationen zu einem Thema abprüfen, bei denen die Maßstäbe zwar gleich bleiben, aber im jedem Einzelfall neu geprüft werden muss, ob die gleiche Subsumtion vorzunehmen ist. Um hier die Grenzziehung beim unmittelbaren Ansetzen noch deutlicher zu machen, werden wir aber nun in diese Session bereits Fälle einbauen, in denen das unmittelbare Ansetzen abgelehnt wird, um die Grenzlinie noch deutlicher herauszuarbeiten (bislang kommen diese zu einem späteren Zeitpunkt). Besten Dank Dir und liebe Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Cajetan
30.5.2021, 00:15:54
Das Problem sind nicht die verschiedenen Fallkonstellationen, aber wenn es eh um das Ansetzen geht, muss man vielleicht nicht bei jedem Fall fragen, ob Tatentschluss vorliegt (weil es eh immer unproblematisch ist) oder jedes mal wieder die Frage stellen, ob "andere Ansichten auf absolute Zeitpunkte abstellen" oder ob das Ansetzen beim Unterlassen anders ist als beim Handlungsdelikt.
Janina
23.6.2021, 18:50:58
Ja, mir geht's auch so, dass die vielen Doppelungen anstrengen. Auch wenn ich euer didaktisches Ziel verstehe. Vielleicht wäre es eine Lösung durch Absätze (o.Ä) deutlich zu machen, wo die Subsumtion zum konkreten Fall anfängt? Die Antworttexte sind so lang (das ist beim ersten Mal lesen super, weil gut erklärt), aber man will sie Wirklichkeit nicht 7 Mal lesen. Wenn man dann nur noch überfliegt, verpasst man den eventuell neuen Teil der Antwort.
Cajetan
23.6.2021, 18:55:04
Dem würde ich auf jeden Fall zustimmen. Teilweise gibts diese Untergliederung, aber ausgerechnet in dem Abschnitt hier wären sie echt nötig.