Beweiskraft des HV-Protokolls
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gegen den Angeklagten A wird vor der großen Strafkammer verhandelt. Die Öffentlichkeit wird unzulässigerweise von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist nur die Wiederherstellung der Öffentlichkeit protokolliert, nicht aber der Ausschluss.
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Einordnung des Falls
Beweiskraft des HV-Protokolls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Hauptverhandlung findet grundsätzlich öffentlich statt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Sitzungsprotokoll wird jede Aussage wortwörtlich festgehalten.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Grundsätzlich kann nur das Protokoll die Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten beweisen.
Ja, in der Tat!
4. In Ausnahmefällen kann die Beweiskraft auch ohne Nachweis der Fälschung angegriffen werden.
Ja!
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