Beweiskraft des HV-Protokolls
12. Februar 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gegen den Angeklagten A wird vor der großen Strafkammer verhandelt. Die Öffentlichkeit wird unzulässigerweise von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist nur die Wiederherstellung der Öffentlichkeit protokolliert, nicht aber der Ausschluss.
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Einordnung des Falls
Beweiskraft des HV-Protokolls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Hauptverhandlung findet grundsätzlich öffentlich statt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Sitzungsprotokoll wird jede Aussage wortwörtlich festgehalten.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Grundsätzlich kann nur das Protokoll die Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten beweisen.
Ja, in der Tat!
4. In Ausnahmefällen kann die Beweiskraft auch ohne Nachweis der Fälschung angegriffen werden.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nocebo
30.12.2024, 11:55:43
Der Vorsitzende hat ein Satzungs-, kein Sitzungsprotokoll.

Linne_Karlotta_
3.1.2025, 13:34:42
Hallo Nocebo, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team