Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Erkenntnisverfahren

Protokollberichtigung / Rügeverkümmerung

Protokollberichtigung / Rügeverkümmerung

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird wegen Totschlags verurteilt. Laut Sitzungsprotokoll ist ihm allerdings nach den Schlussvorträgen nicht das letzte Wort überlassen worden, weshalb er Revision einlegt. Kurze Zeit darauf berichtigen der Protokollführer und die Strafkammervorsitzende das Sitzungsprotokoll, A habe – was zutrifft – tatsächlich das letzte Wort gehabt.

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Einordnung des Falls

Protokollberichtigung / Rügeverkümmerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Protokoll kann nach einer Revisionsrüge noch nachträglich berichtigt werden.

Genau, so ist das!

Eine Protokollberichtigung auch noch nach einer Rüge durch die Revision führt dazu, dass die Tatsachengrundlage für die Verfahrensrüge entzogen wird (sog. Rügeverkümmerung). Dies ist nach hM möglich, sofern beide Urkundspersonen (Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Vorsitzende, § 271 Abs. 1 S. 1 StPO) sichere Erinnerung bezüglich des zu berichtigenden Umstands haben. Denn der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, aus tatsächlich nicht gegebenen Umständen Verfahrensvorteile abzuleiten. Außerdem werden durch die Berücksichtigung einer umfassenden Protokollberichtigung den Erfolgsaussichten von bewusst unwahren Verfahrensrügen Grenzen gesetzt.
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2. Die Protokollberichtigung hat keine weiteren Voraussetzungen.

Nein, das trifft nicht zu!

Vor der Berichtigung ist eine Art Zwischenverfahren erforderlich. (1) Die Urkundspersonen müssen den Beschwerdeführer vor der Berichtigung anhören, (2) der Beschwerdeführer kann widersprechen, (3) im Falle eines substantiierten Widerspruchs sind weitere Verfahrensbeteiligte anzuhören und (4) ist die Berichtigungsentscheidung zu begründen.

3. Der berichtigte Teil hat volle Beweiskraft iSv § 274 StPO.

Nein!

Der berichtigte Teil hat nicht die Beweiskraft des § 274 StPO. Das Revisionsgericht kann daher die Protokollberichtigung zum Schutze des Beschwerdeführers überprüfen. Soweit erforderlich, kann es den Sachverhalt im Freibeweisverfahren weiter aufklären. Wenn dann immer noch Zweifel verbleiben, gilt das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.
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