Protokollberichtigung / Rügeverkümmerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Totschlags verurteilt. Laut Sitzungsprotokoll ist ihm allerdings nach den Schlussvorträgen nicht das letzte Wort überlassen worden, weshalb er Revision einlegt. Kurze Zeit darauf berichtigen der Protokollführer und die Strafkammervorsitzende das Sitzungsprotokoll, A habe – was zutrifft – tatsächlich das letzte Wort gehabt.
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Einordnung des Falls
Protokollberichtigung / Rügeverkümmerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Protokoll kann nach einer Revisionsrüge noch nachträglich berichtigt werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Protokollberichtigung hat keine weiteren Voraussetzungen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der berichtigte Teil hat volle Beweiskraft iSv § 274 StPO.
Nein!
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