Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
Strafrecht > Strafprozessrecht
Protokollberichtigung / Rügeverkümmerung
A wird wegen Totschlags verurteilt. Laut Sitzungsprotokoll ist ihm allerdings nach den Schlussvorträgen nicht das letzte Wort überlassen worden, weshalb er Revision einlegt. Kurze Zeit darauf berichtigen der Protokollführer und die Strafkammervorsitzende das Sitzungsprotokoll, A habe – was zutrifft – tatsächlich das letzte Wort gehabt.
Beweiskraft des HV-Protokolls
Gegen den Angeklagten A wird vor der großen Strafkammer verhandelt. Die Öffentlichkeit wird unzulässigerweise von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist nur die Wiederherstellung der Öffentlichkeit protokolliert, nicht aber der Ausschluss.
Anwesenheitspflichten
Gegen den Angeklagten A wird 30 Tage lang vor der großen Strafkammer verhandelt. Nach dem 10. Verhandlungstag scheidet die Beisitzerin R aus, weil sie bei Hengeler Meier das große Geld machen will. Sie wird durch eine andere erfahrene Richterin ersetzt. Außerdem schläft der müde Schöffe S am 20. Verhandlungstag für 40 Minuten ein. Staatsanwältin S wird nach 25 Tagen gegen Staatsanwalt Z ausgetauscht.
Besetzungseinwand / Rügepräklusion
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung wird der Angeklagten A die Besetzung des Spruchkörpers zwei Wochen vor der Verhandlung ordnungsgemäß mitgeteilt. Die Besetzung ist aber fehlerhaft, weil sie auf einem fehlerhaften Geschäftsverteilungsplan beruht. A will zunächst das Urteil abwarten und – je nachdem wie es ausfällt – dagegen vorgehen.
Terminsbestimmung / rechtliches Gehör
Das Gericht legt den Termin zur Hauptverhandlung auf den ersten Tag des Laubhüttenfestes, einem hohen jüdischen Feiertag. Der jüdische Angeklagte J kann an diesem Tag aus religiösen Gründen nicht vor Gericht auftreten und sich zur Sache äußern.