Grundfall / Behaupten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nachbar N hört regelmäßig abends aus der Nachbarwohnung von M und F Schlaggeräusche und Frauenschreie. N erzählt daraufhin Omi O aus dem ersten Stock, dass der M ein Haustyrann sei, der seine Frau schlage. M meint, er trainiere abends am Boxsack, während F Horrorfilme schaue. Was nun stimmt, lässt sich nicht aufklären.
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Einordnung des Falls
Grundfall / Behaupten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die üble Nachrede (§ 186 StGB) ist auf die Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen und Werturteilen anwendbar.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. N hat die Tatsache behauptet.
Ja!
3. Der Täter muss die Tatsache einem Dritten gegenüber äußern.
Genau, so ist das!
4. Die Tatsache ist ehrenrührig.
Ja, in der Tat!
5. M ist passiv beleidigungsfähig.
Ja!
6. N musste vorsätzlich hinsichtlich der Unwahrheit handeln.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Für die üble Nachrede (§ 186 StGB) muss die Tatsache unwahr sein.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eileen 🦊
19.6.2023, 10:30:35
Müsste es im Text nicht eigentlich "nicht erweislich wahr" heißen?
Diaa
30.9.2023, 21:57:21
Das frage ich mich auch
Cosmonaut
25.1.2024, 16:55:11
Hallo zusammen, Ihr habt recht: Im Gesetz steht in § 186 (sinngemäß): Wer eine Tatsache iSd § 186 behauptet „wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist…bestraft“. Wenn die TS also erweislich wahr ist, dann entfällt mangels tatsächlicher
Ehrenrührigkeit die Strafwürdigkeit. Das bedeutet, dass es für § 186 des Folgenden bedarf: (1) zur Rufschädigung geeignete Tatsachen-Behauptung / Verbreitung (2) Nichterweislichkeit der Wahrheit @[Jurafuchs](137809) die Aufgabe (die beiden Lösungskästchen) sollte noch einmal auf Kohärenz überprüft werden.
TubaTheo
1.7.2024, 00:03:38
Dass eine Tatsache nicht erweislich wahr sein muss, schließt nicht, aus dass die Tatsache nicht auch nicht erweislich unwahr sein muss. Das bedingt sich ja beides. Ich denke, da bezieht sich die Lösung auf die Fallfrage, ob die verbreitete Tatsache unwahr sein müsse. Die Lösung sagt nur, dass die Tatsache eben nicht erweislich unwahr sein muss. Das stimmt schon so.
Findet Nemo Tenetur
23.10.2024, 10:55:50
Wenn ich mich richtig Erinnere, habt ihr bei der Einführungsaufgabe zu den Ehrdelikten geschrieben, dass § 185 der Auffangtatbestand sei. Nun schreibt ihr hier, § 186 würde das, was nicht unter § 185 fällt, bestrafen. Das passt für mich nicht so ganz zusammen/ich verstehe es nicht recht. Abgesehen davon: Lob für die letzte Erklärung. So erscheint es für mich zum ersten Mal plausibel, weswegen das “nicht erweislich wahr” eine
objektive Bedingung der Strafbarkeitsein soll!