Notstandshandlung – Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)


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A ist irakische Staatsangehörige. Da ihr Leben im Irak bedroht ist, entschließt sie sich mittels einem von Schleusern zur Verfügung gestellten falschen Reisepass, der eine Aufenthaltsgenehmigung für Griechenland enthält, in Deutschland einzureisen.

Einordnung des Falls

Notstandshandlung – Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) erfüllt. Zum Zeitpunkt der Einreise befand sie sich in einer Notstandslage im Sinne von § 34 S. 1 StGB.

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Ja, in der Tat!

Eine Notstandslage setzt ausweislich des § 34 S. 1 StGB eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben voraus . Eine Gefahr ist jeder Zustand, der bei ungehindertem Fortlaufen in eine Rechtsgutsverletzung umzuschlagen droht.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass A ohne Aufenthaltsgenehmigung in Europa mittelfristig wieder in ihr Heimatland verbracht wird, wo sie Lebensgefahren ausgesetzt ist. Nach herrschender Ansicht ist eine Gefahr auch dann gegenwärtig, wenn die Rechtsgutsverletzung zwar zeitlich nicht unmittelbar droht, aber nur durch sofortiges Handeln abgewendet werden kann. In diesem Sinne liegt eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der A vor. (a.A. vertretbar, so bspw. OLG München 29.3.2010 – 5 St RR (II) 79/10)

2. Das Fälschen eines Ausweisdokuments als Notstandshandlung ist angemessen im Sinne von § 34 S. 2 StGB.

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Nein!

Die Angemessenheit ist ein Korrektiv, um insbesondere die Einheit der Rechtsordnung zu wahren. Eine Handlung ist jedenfalls dann unangemessen, wenn andere rechtsstaatliche Mittel zur Verfügung stehen.A muss sich ungeachtet der in ihrem Heimatland bestehenden Notstandslage auf die rechtsstaatlich zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der asyl- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen beschränken. Ansonsten würden diese unterlaufen. Die Fälschung des Reisepasses stellt somit jedenfalls keine angemessene Notstandshandlung dar.

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