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Klimaaktivisten und der rechtfertigende Notstand: Ist ziviler Ungehorsam gerechtfertigt?

Klimaaktivisten und der rechtfertigende Notstand: Ist ziviler Ungehorsam gerechtfertigt?

9. Mai 2023

28 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Rechtfertigender Notstand beim Klimaaktivismus: Klimaaktivist beschmiert die Fassade eines Universitätsgebäudes mit Wandfarbe.
Tags
Klassisches Klausurproblem
Klimaprotest

Klimaschutzaktivist K beschmiert die Fassade des Universitätsgebäudes in L mit Wandfarbe, um auf die womöglich bald unumkehrbare Klimakrise aufmerksam zu machen und zum sofortigen Handeln zu appellieren. Der Universität entstehen dabei für die langwierige Beseitigung der Farbe Kosten i.H.v. €2.000.

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Einordnung des Falls

Bei der Entscheidung des OLG Celle handelt es sich um eine der ersten obergerichtlichen Entscheidungen im Zuge der aktuellen Debatte zum „Klimaaktivismus“. Der Entscheidung lag der Fall eines Aktivisten zugrunde, der ein Universitätsgebäude in Lüneburg verunstaltet hatte und deswegen wegen Sachbeschädigung erstinstanzlich verurteilt worden war. Kern der Entscheidung bildet die Frage, ob zur Rechtfertigung solcher Aktionen auf die Figur des „Klimanotstandes“ oder des ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund des „zivilen Ungehorsams“ zurückgegriffen werden könne.

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Berlin/Brandenburg 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Könnte K sich der Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben?

Ja!

Gemäß § 303 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Ferner muss der Täter auch mit Vorsatz (§ 15 StGB) sowie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben Bei Graffiti-Fällen wie dem vorliegenden ist zu beachten, dass bei einer erheblichen Substanzverletzung der beschmierten Wände nach der Entfernung der Farbe mittels Hochdruckreiniger o. Ä. bereits der § 303 Abs. 1 StGB greift und ein Rückgriff auf den materiell subsidiären durch das sog. Graffiti-Bekämpfungsgesetz eingeführten § 303 Abs. 2 StGB nicht mehr erforderlich ist. Für eine solche Substanzverletzung fehlen hier allerdings Anhaltspunkte im Sachverhalt.
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2. Hat K tatbestandsmäßig i.S.v. § 303 Abs. 2 StGB gehandelt?

Genau, so ist das!

Die unbefugte Veränderung des Erscheinungsbilds liegt vor, wenn ohne Zustimmung des Eigentümers der gegenständlichen Sache, ein von dem bisherigen abweichender Zustand der äußeren Erscheinungsform herbeigeführt wird. Die Veränderung ist nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend, sobald die Beeinträchtigung nicht nur unbedeutend oder nur von sehr kurzer Dauer ist, wobei die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Einen Anhaltspunkt liefert der Beseitigungsaufwand. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. K hat die Fassade des Universitätsgebäudes ohne Zustimmung der Universität in L mit Wandfarbe beschmiert. Die langwierige Beseitigung der Farbe hat dabei Kosten i.H.v. €2.000 verursacht. Diese verursachten Kosten hat K dabei billigend in Kauf genommen (dolus eventualis).

3. K könnte aber gerechtfertigt gehandelt haben. Kommt im Hinblick auf die existenzielle Bedrohung der Menschheit durch die Klimakrise ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB (sog. Klimanotstand) in Betracht?

Ja, in der Tat!

Für die Bejahung eines rechtfertigen Notstand gemäß § 34 StGB muss eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vorliegen (Notstandslage). Gefahr ist ein Zustand, bei dem es nach den konkreten tatsächlichen Umständen aus einer objektivierten ex-ante Perspektive wahrscheinlich ist, dass es zum Eintritt eines schädigenden Ereignisses kommt. Gegenwärtig ist die Gefahr nach hM auch, wenn zwar der Schadenseintritt nicht unmittelbar bevorsteht, er jedoch nur durch sofortiges Handeln noch abgewendet werden kann. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen führt der globale Temperaturanstieg zu z. B. Überschwemmungen, Hitzeperioden und Wasser- und Ressourcenknappheit und damit zu existenziellen Risiken für das Leib und Leben betroffener Menschen. Zur Abwendung dieser Gefahren sind dabei sofortige Klimaschutzmaßnahmen erforderlich.

4. Scheidet eine Rechtfertigung bereits deshalb aus, weil über § 34 StGB lediglich die Abwehr von Gefahren für Individualrechtsgüter gerechtfertigt werden kann?

Nein!

Für die Bejahung eines rechtfertigen Notstand gemäß § 34 StGB muss eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vorliegen (Notstandslage). Gemäß § 34 StGB kommen neben Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Eigentum auch andere Rechtsgüterals zulässige Erhaltungsgüter in Betracht. Rechtsgüter der Allgemeinheit sind dabei grundsätzlich auch notstandsfähig (z.B. Tierschutz, vgl. Art. 20a GG). Die existenziellen Risiken für das Leib und Leben der vom Klimawandel betroffenen Menschen und die Lebensgrundlage der Menschheit im Allgemeinen stellen somit grundsätzlich notstandsfähige Rechtsgüter dar.

5. Ist das Beschmieren von Häuserfassaden nach Auffassung des OLGs Celle nicht geeignet um die Gefahr durch die Klimakrise abzuwehren?

Genau, so ist das!

Die gegenwärtige Gefahr darf nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar sein (§ 34 StGB). Voraussetzung dafür ist (1) die grundsätzliche Geeignetheit der Handlung und (2) das Fehlen eines milderen Mittels zur Beseitigung der Gefahr. Das OLG Celle argumentiert hier, dass das Beschmieren eines Universitätsgebäudes mit Farbe keine Auswirkungen auf den Klimawandel haben könne. Insofern sei es nicht in der Lage, diesem wirksam entgegenzutreten. Vielmehr sei das Verhalten des Angeklagten als rein politisch motivierte Symboltaten einzuschätzen und nicht ersichtlich, dass die Gefahr eines globalen Temperaturanstiegs nicht anders als durch die Begehung der Straftat abgewendet werden könnte (RdNr. 10).

6. Wird die Argumentation der OLGs Celle zum Klimanotstand in der Literatur einhellig geteilt und begrüßt?

Nein, das trifft nicht zu!

Diese Entscheidung wurde in der Literatur kritisiert. Insbesondere verkenne das OLG (1) den Charakter der Handlung des K als demonstrativen Regelbruch und damit als sinnvollen Bestandteil eines Vorgehens zur Sensibilisierung für die Klimakrise. Dabei kann die drohende Verletzung des zu erhaltenden Guts so gravierend sein, dass auch das Interesse an der Wahrnehmung unsicherer Rettungschancen die Beeinträchtigung wesentlich überwiegt. 2 Darüber hinaus beschäftige sich das OLG nicht mit der Frage, ob es für den Täter denn überhaupt gleich geeignete, aber mildere Mittel gibt, um dem globalen Temperaturanstieg, insbesondere etwa durch politische Einflussnahme, entgegenzuwirken.An dieser Stelle musst Du in einer Klausur sorgfältig die Sachverhaltshinweise auswerten!

7. Ist Ks Verhalten als ziviler Ungehorsam einzustufen?

Ja!

Unter zivilem Ungehorsam wird gemeinhin ein Verhalten verstanden, mit dem ein Bürger durch demonstrative, zeichenhafte Regelverletzungen in einer Angelegenheit von wesentlicher allgemeiner Bedeutung, insbesondere zur Abwendung schwerer Gefahren für das Allgemeinwesen, in dramatischer Weise auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte. K möchte durch das Beschmieren der Fassade auf den womöglich unumkehrbaren Klimawandel aufmerksam machen und die Politik und Gesellschaft zum sofortigen Handeln appellieren.

8. Scheidet eine Rechtfertigung von Straftaten wegen zivilen Ungehorsams nach Auffassung des OLGs Celle ebenfalls aus?

Genau, so ist das!

OLG Celle: Art. 20 Abs. 4 GG beschränke das Recht auf Widerstand auf Situationen, in denen die grundgesetzliche Ordnung der Bundesrepublik im Ganzen bedroht sei. Daraus folge im Umkehrschluss, dass eine Friedenspflicht zu allen anderen Zeiten besteht. Wer auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte, könne dies in Wahrnehmung seiner Grundrechte aus Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), Art. 17 GG (Petitionsrecht) und Art. 21 Abs. 1 GG (Freiheit der Bildung politischer Parteien) tun, nicht aber durch die Begehung von Straftaten. Weiterhin liefe die Akzeptanz von zivilen Ungehorsams als Rechtfertigungsgrund auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinaus.Eine Bedrohung der grundgesetzlichen Ordnung liege nicht vor. Eine vergleichbare Problematik stellt sich bei den Klima-Straßenblockaden. Verankert wird es hier bei der Verwerflichkeitsklausel (§ 240 Abs. 2 StGB). Da hierzu widersprüchliche erstinstanzliche Entscheidungen vorliegen, sind diese ebenfalls von besonderer Examensrelevanz!

9. Wird die Entscheidung des OLGs Celle zur Rechtfertigung wegen zivilen Ungehorsams in der Literatur einhellig abgelehnt?

Nein, das trifft nicht zu!

In der Literatur wird zwar zunächst kritisiert, dass sich das OLG nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob denn eine Bedrohung i.S.v. Art. 20 Abs. 4 GG überhaupt vorliegt oder nicht. Dies sei im Hinblick darauf, dass in den Naturwissenschaften durchaus Szenarien wie der Zusammenbruch der Zivilisation oder das Aussterben der Menschheit als mögliche Folgen der globalen Erwärmung diskutiert werden, nicht ganz fernliegend. Allerdings könne die Handlung des K selbst dann nicht als Widerstandshandlung gerechtfertigt werden. Denn sie sei nicht darauf angelegt ist, eigenmächtig Klimaschutzmaßnahmen durchzusetzen, sondern soll lediglich die politische Meinungsbildung beeinflussen. Zudem sei es widersprüchlich, wenn man sich bei einem Akt, der die Befolgung der Mehrheitsregel (keine Sachbeschädigung) infrage stellt, auf eine Rechtfertigung innerhalb der Mehrheitsregel berufen will (Widerstandsrecht).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EB

Elias Von der Brelie

31.5.2023, 11:46:24

Ich finde es gut, dass ihr wie in den Kommentaren vorgeschlagen einen längeren Fall eingeführt habt. Allerdings hatte ich mir eher eine vollständige eigene Gliederung wie bei einer tatsächlichen Klausur vorgestellt. So wie jetzt ist ja eigentlich eine etwas längere normale Aufgabe. Gibt es denn generell eine Möglichkeit in der App vollständige Klausurfälle zu bearbeiten? Wenn nein wäre das glaube ich eine sehr wichtige Integration, und so wie ich das verstanden hatte auch das wonach so viele Leute sich gesehnt hatten.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

31.5.2023, 12:14:20

Hallo Elias Von der Brelie, danke für dein Feedback. Fälle im Klausurformat sind aktuell noch nicht verfügbar in der App. Dies ist aktuell auch technisch noch schwer darstellbar, wenn es seitens der Nutzer*innen eine Freitextantwort erfordert. Die Rechtsprechungsfälle sind so konzipiert, dass sie nicht nur ein Element, eine Norm oder ähnliches abhandeln sondern den Fall in allen klausurrelevanten Aspekten darstellen. Dies dient dazu, sich inhaltlich mit den Fällen vertraut zu machen und auch die Gliederung zu lernen. Prüfungsämter greifen bekanntlich sehr gerne auf aktuelle (oder nicht ganz so aktuelle) Rechtsprechung zurück um daraus einen Fall zu stricken. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CHU

chu

22.6.2023, 15:18:36

Hier hat sich in der Sachverhaltsbeschreibung ein kleiner Fehler eingeschlichen: Die Beseitigung dürfte langwierig und nicht langwidrig gewesen sein ;)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.6.2023, 12:32:54

Du hast natürlich absolut recht chu! Danke dir, das haben wir geändert :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JCF

JCF

9.7.2023, 02:34:40

Zum Thema „Klima-Kleber“ kann ich die beiden Beiträge von Klaus Ferdinand Gärditz auf dem Verfassungsblog empfehlen, insb. folgende Passagen: „Die Selbstprivilegierung, sich kraft erfühlter höherer Einsicht oder aus narzisstischem Sendungsbewusstsein über die gleiche Freiheit der anderen zu stellen, die für ihre – zunächst einmal ebenfalls legitimen – Anliegen um Mehrheiten werben müssen, ist anti-demokratisch, anti-egalitär und letztlich autoritär. Weder Gesetzgeber noch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind verfassungsrechtlich in der Pflicht, dies im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu honorieren.“ (https://verfassungsblog.de/organisierte-klimakleber-als-kriminelle-vereinigung/) „Den Schaden hat allenfalls der Klimaschutz, dessen politische Durchsetzungsfähigkeit von vitalem Interesse für uns alle ist, der aber durch Infantilisierung und effekthascherische Selbstinszenierung vor allem reale Akzeptanzchancen einbüßen dürfte. […] Art. 20a GG als Abwägungsbelang zu berücksichtigen, erscheint mir ebenfalls fernliegend. Die Staatszielbestimmung adressiert schon explizit nur Organe staatlicher Gewalt und hat keine Ermächtigungsfunktion gegenüber Privaten. Selbst wenn man der Bestimmung mittelbar eine Abwägungsrelevanz zugunsten Privater im Rahmen offener Straftatbestände entnehmen wollte, bestünde hierfür vorliegend kein Grund. ‚Klimakleber‘ schützen keine Umweltgüter im Sinne des Art. 20a GG. Ankleben an Straßen, Rollfeldern oder Bildern bewirkt kein Gramm CO -Einsparung und ist für den Klimaschutz irrelevant. […] Erzwingen politischer Sichtbarkeit eines Themas ist aber keine Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein

Schutzgut

. […] Die aus der Mottenkiste der politischen Theorie entliehene Figur des ‚zivilen Ungehorsams‘ in ihrer schillernden Unbestimmtheit ist kein grundrechtsdogmatisch plausibles Argument. […] In Zeiten, in denen sich die Institutionen des liberal-demokratischen Rechtsstaats immer aggressiveren Anfechtungen ausgesetzt sehen und sich robust behaupten müssen, wird die durchsetzbare Verpflichtung aller Akteure auf die demokratische Legalität zu einem kostbaren Gut. Man sollte es keinem autoritären Illegalismus opfern.“ (https://verfassungsblog.de/aus-der-mottenkiste-politischer-theorie/)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.7.2023, 15:43:53

Danke JCF für Deinen guten Hinweis auf den Verfassungsblog! Um ein vollständiges Bild des Meinungsspektrums zu erhalten, sind zudem auch die übrigen Beiträge der dort eröffneten Debatte zum Thema "Kleben und Haften: ziviler Ungehorsam in der Klimakrise" sehr lesenswert: https://verfassungsblog.de/category/debates/kleben-und-haften-ziviler-ungehorsam-in-der-klimakrise/ Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Macke

Macke

23.7.2023, 14:13:21

Was wir in Deutschland brauchen, ist Gelassenheit

Arturio

Arturio

21.8.2023, 20:37:09

Finde es eher erschreckend, dass JCF dafür auch noch 13 Dislikes bekommen hat, obwohl eigentlich jedem klar sein sollte, dass das eigentlich nur Narzissten sind, die Aufmerksamkeitsgeil sind. Die

Aussage

n mehrerer (!) Teilnehmer enden quasi damit, dass die Teilnahme bei der LG Ihnen das Gefühl gibt, "etwas besonderes zu sein" (und ich dachte, es würde um den Klimaschutz gehen?). Und sobald man seinen Job erledigt hat, (die Aktivisten werden alle bezahlt, woher das Geld kommt ist ein anderes Thema) fliegt man dann nach Bali, Thailand oder nach Nicaragua (entsprechende Zeitungsartikel kann jeder selbst online finden). Aber gut, wer frisch aus der Schule kommt, lässt sich wohl für alles mögliche und jeden Blödsinn instrumentalisieren.

Macke

Macke

21.8.2023, 20:50:41

Hat sich das Thema mittlerweile nicht schon wieder erledigt? Verfolge das aber auch nicht so aktiv muss ich gestehen, das Lernen spannt zu sehr ein

REUS04

Reus04

22.9.2023, 16:00:25

Ich stelle mir hier die Frage (wie auch bei anderen Fällen des rechtfertigenden Notstands) ob eine NotwehrLAGE §32 StGB durchgeht bzw. ob die Notwehr hier auch zu prüfen ist. Hier zB: (Angriff (+, durch menschliches Verhalten drohende Verletzung von Gütern)), (Gegenwärtig (+, bevorstehend)), (

Rechtswidrig

keit (+, zwar kein Straf

tatbestand

aber direkte Einflussnahme auf das Leben)), (Erforderlichkeit (-, da nicht geeignet um Klimakrise zu beenden)). Nicht dass ich der Meinung bin es wäre gerechtfertigt, brauche nur Hilfe bei der Abgrenzung haha.

LELEE

Leo Lee

24.9.2023, 12:13:42

Hallo Reus04, die Notwehr kann man in der Tat ansprechen. Fraglich dürfte hier sein, ob überhaupt ein Angriff auf ein Rechtsgut des Täters (also hier des K) vorliegt. Beachte i.Ü., dass Gemeingüter (also etwa Sicherheit des Verkehrs oder Tierschutz und wohl auch Klimaschutz) nicht notwehrfähig sind. Selbst wenn man diese bejaht, dürfte die Notwehr spätestens daran scheitern, dass der Angriff gegen den Angreifer gerichtet sein muss. Da jedoch die Uni hier nichts tut, dürfte hier spätestens Schluss sein. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 68. Auflage, Rn. 10 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

DAV

David

6.12.2023, 00:20:20

Hallo, Examenstreffer gestern in Berlin gelaufen. Zwar mit einem Autohaus aber ebenfalls

rechtfertigender Notstand

.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.12.2023, 12:11:44

Klasse, vielen Dank für den Hinweis, David! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CAT

cattyha

24.4.2024, 18:37:21

Hallo (: Examenstreffer in Niedersachsen 2024 (zwar durch Festkleben, aber der Problemschwerpunkt war derselbe).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.4.2024, 10:35:53

Vielen Dank, cattyha! Zum Klebefall haben wir tatsächlich auch einen gesonderten Fall in der examensrelevanten Rechtsprechung: https://applink.jurafuchs.de/mLDxzD7AbJb Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

29.10.2024, 12:14:17

Liebes Jurafuchsteam, augenscheinlich verfolgt ihr mit diesem Langfall das Ziel, einen Streitstand ausfürhlich darzustellen. Das ist mE eine sehr sinnvolle Ergänzung zu den knappen Kurzfällen. Der Lerneffekt würde gesteigert werden, wenn die üblichen Defintionen mittels des KI-Defintionstrainers abgefragt würden. So können aktive und passive Lernweisen ideal kombiniert werden.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

30.10.2024, 14:11:35

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team

Kind als Schaden

Kind als Schaden

4.11.2024, 17:16:44

Müsste es nicht richtig heißen: "wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht haben" oder alternativ "der Sachbeschädigung

schuld

ig"?

LELEE

Leo Lee

10.11.2024, 08:34:46

Hallo Kind als Schaden, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend korrigiert haben. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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