Erforderlichkeit („nicht anders abwendbar“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als Z in der Frankfurter Innenstadt joggt, sieht sie, wie T auf O einsticht. Z kann als einzige Zeugin das Geschehen wiedergeben. Damit er nicht verurteilt wird, droht T der Z, sie und ihre Familie zu töten, sofern sie gegen ihn aussagt. Z sagt aus, eine Frau habe zugestochen.
Einordnung des Falls
Erforderlichkeit („nicht anders abwendbar“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z hat durch ihre Aussage den Tatbestand der Falschaussage (§ 153 StGB) erfüllt. Sofern eine Notstandslage, eine Notstandshandlung und ein Verteidigungswille der Z bestand, könnte sie nach dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein.
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Genau, so ist das!
2. Die vorherige Inanspruchnahme staatlicher Hilfe ist für die Frage, ob die Gefahr nicht anders abwendbar ist, unerheblich.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Durch Ts Drohung liegt ein Nötigungsnotstand vor.
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Ja!
4. Aufgrund des Nötigungsnotstands ist nach h.M. die Angemessenheit der Notstandshandlung (Falschaussage) abzulehnen.
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Genau, so ist das!
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Elias Von der Brelie
17.5.2023, 12:46:22
Die Falschaussage wäre nicht gerechtfertigt, aber unter Umständen (die hier erfüllt sind?) entschuldigt, oder? Sie würde also trotzdem Straffrei bleiben wenn ich das richtig verstanden habe. Lg
Nora Mommsen
18.5.2023, 11:11:20
Hallo Elias Von der Brelie, danke für deine Frage. Genau - im Fall des Nötigungsnotstands gibt es grob zwei Ansichten. Die eine vertritt eine Rechtfertigungslösung, wonach die im Nötigungsnotstand begangene Tat über § 34 StGB gerechtfertigt sein soll. Nach anderer Ansicht kommt dies nicht in Betracht, da der Genötigte bewusst auf die Seite des Unrechts getreten sei. Danach bleibt nur die Entschuldigung nach § 35 StGB, der engere Voraussetzungen hat und nicht die rechtswidrige Tat sondern nur die Schuld entfallen lässt. In diesem Fall - Gefahr für Leib ung Leben der Z und ihrer Familie, wird man aber eine Anwendbarkeit des § 35 StGB annehmen können. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Benny0707
18.3.2024, 15:12:55
hallo. Die Möglichkeit andere Rechtsgüter unter § 34 StGB zu zählen, steht in § 34 S. 1 StGB und nicht in § 34 S. 2 StGB. Liebe Grüße Benny :)