Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Erforderlichkeit („nicht anders abwendbar“)
Erforderlichkeit („nicht anders abwendbar“)
6. Februar 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Als Z in der Frankfurter Innenstadt joggt, sieht sie, wie T auf O einsticht. Z kann als einzige Zeugin das Geschehen wiedergeben. Damit er nicht verurteilt wird, droht T der Z, sie und ihre Familie zu töten, sofern sie gegen ihn aussagt. Z sagt aus, eine Frau habe zugestochen.
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Einordnung des Falls
Erforderlichkeit („nicht anders abwendbar“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z hat durch ihre jurafuchs.de/definitionen/jqn7go4/aussage-%C2%A7-153-stgb" class="underline">Aussage den Tatbestand der Falschjurafuchs.de/definitionen/jqn7go4/aussage-%C2%A7-153-stgb" class="underline">aussage (§ 153 StGB) erfüllt. Sofern eine Notstandslage, eine Notstandshandlung und ein Verteidigungswille der Z bestand, könnte sie nach dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die vorherige Inanspruchnahme staatlicher Hilfe ist für die Frage, ob die Gefahr nicht anders abwendbar ist, unerheblich.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Durch Ts Drohung liegt ein Nötigungsnotstand vor.
Ja!
4. Aufgrund des Nötigungsnotstands ist nach h.M. die Angemessenheit der Notstandshandlung (Falschjurafuchs.de/definitionen/jqn7go4/aussage-%C2%A7-153-stgb" class="underline">aussage) abzulehnen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Elias Von der Brelie
17.5.2023, 12:46:22
Die Falsch
aussagewäre nicht gerechtfertigt, aber unter Umständen (die hier erfüllt sind?) ent
schuldigt, oder? Sie würde also trotzdem Straffrei bleiben wenn ich das richtig verstanden habe. Lg

Nora Mommsen
18.5.2023, 11:11:20
Hallo Elias Von der Brelie, danke für deine Frage. Genau - im Fall des
Nötigungsnotstands gibt es grob zwei Ansichten. Die eine vertritt eine Rechtfertigungslösung, wonach die im
Nötigungsnotstandbegangene Tat über
§ 34 StGBgerechtfertigt sein soll. Nach anderer Ansicht kommt dies nicht in Betracht, da der Genötigte bewusst auf die Seite des Unrechts getreten sei. Danach bleibt nur die Ent
schuldigung nach § 35 StGB, der engere Voraussetzungen hat und nicht die
rechtswidrige Tat sondern nur die
Schuldentfallen lässt. In diesem Fall - Gefahr für Leib ung Leben der Z und ihrer Familie, wird man aber eine Anwendbarkeit des § 35 StGB annehmen können. Beste Grüße, Nora - für das
Jurafuchs-Team