Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Vorlage einer falschen Versicherungskarte beim Arzt

Vorlage einer falschen Versicherungskarte beim Arzt

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P kündigt ihre Versicherung bei V, gibt ihre Versicherungskarte aber nicht zurück. Anschließend begibt sich P zu Zahnärztin Z und reicht ihr die alte Karte. Z führt eine Prophylaxe-Untersuchung durch. V muss trotz beendeter Versicherung bezahlen (§§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 SGB V).

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Einordnung des Falls

Vorlage einer falschen Versicherungskarte beim Arzt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des Computerbetrugs erfordert, dass eine vermögensrelevante Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs vorliegt.

Genau, so ist das!

Wegen der Vergleichbarkeit von § 263 und § 263a StGB legt die h.M. das Merkmal Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs so aus, dass dieses Ergebnis vermögensrelevant sein muss. D.h., das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs muss unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenschritte, zu einer Vermögensminderung beim Opfer führen.
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2. Eine solche vermögensrelevante Beeinflussung liegt durch das Vorzeigen der Karte vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine vermögensrelevante Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs liegt nur vor, wenn der Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar zu einer Vermögensminderung beim Opfer führt.Das bloße Einscannen der Versicherungskarte führt zu keinerlei Vermögensdisposition der Z. Das bloße Einscannen führt auch noch nicht zu einer Zahlungsverpflichtung der V. Die Versicherung wird vielmehr erst durch die Erbringung der Leistung zur Zahlung an Z verpflichtet. Die Vermögensminderung tritt also erst nach einem weiteren Zwischenschritt ein.Z hat einen Anspruch auf Zahlung gegen V, sodass bei ihr überdies auch kein Vermögensschaden entstünde.

3. Bleibt P straffrei?

Nein!

Der objektive Tatbestand des Betrugs setzt voraus: (1) Täuschung, (2) (täuschungsbedingter) Irrtum, (3) (irrtumsbedingte) Vermögensverfügung, (4) (verfügungsbedingter) Vermögensschaden. Mit der Vorlage der Karte gibt sich P als Mitglied der V aus und erregt bei Z darüber einen Irrtum. Der Irrtum bewegt Z dazu, eine Leistung zu erbringen (Vermögensverfügung), wodurch V zur Zahlung verpflichtet wird. Der Schaden tritt zwar nicht bei Z, sondern bei V ein, allerdings liegt wegen der Stellung der Z als Vertragsärztin das für den Dreiecksbetrug erforderliche Näheverhältnis vor. Auch der subjektive Tatbestand liegt vor, P handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft.
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