Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Person des Leistenden I - Drittleistung mit Einverständnis

Person des Leistenden I - Drittleistung mit Einverständnis

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die reiche Tante T aus Südafrika erfährt bei ihrem Besuch in Berlin, dass ihr 20-jähriger Neffe N sich durch den Kauf eines E-Bikes bei A heillos verschuldet hat. Sie begleicht kurzerhand seine Schulden.

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Einordnung des Falls

Person des Leistenden I - Drittleistung mit Einverständnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hatte A anfangs einen Anspruch darauf, dass N den geschuldeten Kaufpreis zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB)?

Ja!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). A und N haben einen Kaufvertrag über ein E-Bike abgeschlossen. N ist somit verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.
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2. Kann ein entstandener Anspruch durch Erfüllung wieder erlöschen?

Genau, so ist das!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbracht hat. Soweit ein Erfolg geschuldet ist, ist die Leistung erst bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist.

3. Kann nur der Schuldner eine geschuldete Leistung erbringen?

Nein, das trifft nicht zu!

In erster Linie ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung zu erbringen. Es kann aber auch ein Dritter die Leistung erbringen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB), sofern es sich nicht um eine persönliche Leistungspflicht handelt und der Dritte mit dem Willen handelt, eine fremde Schuld zu begleichen (Fremdtilgungswillen). Als Dritte gelten nicht Personen, derer sich der Schuldner zur Erfüllung bedient. Deren Handeln wird ihm unmittelbar als eigene Leistung zugerechnet (§ 278 BGB).

4. Handelt es sich bei Ns Zahlungspflicht um eine höchstpersönliche Schuld?

Nein!

Eine persönliche Leistungspflicht kann sich aus der Parteivereinbarung, dem Gesetz (§§ 613, 664, 691, 711a BGB) oder der Natur des Schuldverhältnisses ergeben (zB künstlerische Leistungen). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass N und A eine persönliche Leistungspflicht vereinbart haben. Auch aus dem Gesetz oder der Natur des Schuldverhältnisses ergibt sich diese nicht.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 711a S. 1 BGB n.F. = § 713 BGB a.F. iVm § 664 BGB

5. Besteht As Anspruch noch, nachdem T den Kaufpreis für N bezahlt hat?

Nein, das ist nicht der Fall!

Erfüllung tritt ein, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbringt. Durch Zahlung des Kaufpreises hat T den geschuldeten Leistungserfolg erbracht. Da es sich nicht um eine persönliche Schuld handelt, wird ihre Leistung N zugerechnet und der Erfolg ist somit durch „den richtigen Schuldner“ erfolgt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Momo928182

Momo928182

23.2.2023, 14:14:07

Hi, was ist mit der Natur des Schuldverhältnisses gemeint 🤠?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.2.2023, 10:43:37

Hallo Momo928182, danke für deine Frage. Natur des Schuldverhältnisses meint die Eigenschaften und Merkmale des speziellen Schuldverhältnisses. Ist z.B. ein Kunstwerk bei einem Künstler in Auftrag gegeben worden, so könnte auch jemand anderes die Leinwand bemalen. Es ist aber gerade Teil dessen, wenn man einen Künstler mit einem Werk beauftragt, dass das Werk eben auch von ihm sein soll. Genauso können die Pflichten, die sich aus der Ehe als familienrechtliches Schuldverhältnis ergeben nicht von anderen erfüllt werden. Auch das ist Ausdruck der besonderen Prägung die eben die Ehe hat. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HAGE

hagenhubl

4.5.2024, 10:51:33

Wie sähe es denn aus, wenn ein Dritter familienrechtliche Pflichten erfüllt?


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