Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Person des Leistenden II - Drittleistung ohne Einverständnis angenommen

Person des Leistenden II - Drittleistung ohne Einverständnis angenommen

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die reiche Tante T aus Südafrika erfährt bei ihrem Besuch in Berlin, dass ihr 20-jährige Neffe N sich durch den Kauf eines E-Bikes bei A heillos verschuldet hat. Sie begleicht kurzerhand seine Schulden. N hasst Almosen und widerspricht der Zahlung seiner Tante.

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Einordnung des Falls

Person des Leistenden II - Drittleistung ohne Einverständnis angenommen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hatte A anfangs einen Anspruch darauf, dass N den geschuldeten Kaufpreis zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB)?

Ja, in der Tat!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). A und N haben einen Kaufvertrag über ein E-Bike abgeschlossen. N ist somit verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.
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2. Kann ein entstandener Anspruch durch Erfüllung wieder erlöschen?

Ja!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbracht hat. Soweit ein Erfolg geschuldet ist, ist die Leistung erst bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist.

3. Kann nur der Schuldner eine geschuldete Leistung erbringen?

Nein, das ist nicht der Fall!

In erster Linie ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung zu erbringen. Es kann aber auch ein Dritter die Leistung erbringen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB), sofern es sich nicht um eine persönliche Leistungspflicht handelt und der Dritte mit dem Willen handelt, eine fremde Schuld zu begleichen (Fremdtilgungswillen). Als Dritte gelten nicht Personen, derer sich der Schuldner zur Erfüllung bedient. Deren Handeln wird ihm unmittelbar als eigene Leistung zugerechnet (§ 278 BGB).

4. Handelt es sich bei Ns Zahlungspflicht um eine höchstpersönliche Schuld?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine persönliche Leistungspflicht kann sich aus der Parteivereinbarung, dem Gesetz (§§ 613, 664, 691, 713 BGB )oder der Natur des Schuldverhältnisses ergeben (zB künstlerische Leistungen). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass N und A eine persönliche Leistungspflicht vereinbart haben. Auch aus dem Gesetz oder der Natur des Schuldverhältnisses ergibt sich diese nicht.

5. Kann der Schuldner den Eintritt der Erfüllung durch einen Dritten schon dadurch verhindern, dass er widerspricht?

Nein!

Ist der Schuldner zur persönlichen Leistung nicht verpflichtet, so steht ihm umgekehrt auch kein Recht zur persönlichen Leistung zu. Daraus folgt, dass Dritte auch gegen seinen Willen seine Leistung erfüllen können. Nur wenn der Gläubiger auf den Widerspruch des Schuldners die Leistung dann nicht annimmt, wird die Erfüllung verhindert (§ 267 Abs. 2 BGB).Der Widerspruch des Schuldners bewirkt damit allein, dass der Gläubiger die Leistung ablehnen kann, ohne hierdurch in Gläubigerverzug zu geraten (§§ 293 ff. BGB).Drei-Narren-Paragraph: (1) Ein Dritter leistet, obwohl er nicht verpflichtet ist. (2) Der Schuldner kann widersprechen, obwohl er damit befreit wird. (3) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, die er begehrt.

6. Besteht As Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB) noch, wenn er von T den Kaufpreis angenommen hat?

Nein, das ist nicht der Fall!

Erfüllung tritt ein, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbringt. Es handelt sich nicht um eine persönliche Schuld und A hat - trotz Ns Widerspruch - die Zahlung angenommen. Ts Zahlung hat somit den geschuldeten Leistungserfolg bewirkt und As Anspruch ist durch Erfüllung erloschen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LAURA

Laura

23.5.2022, 10:52:03

Unsere Professorin hat den § 267 BGB als „Drei-Narren-Paragraph“ bezeichnet: Ein Dritter leistet, obwohl er nicht verpflichtet ist; der Schuldner kann widersprechen, obwohl er damit befreit wird und der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, die er ja eigentlich begehrt. 😂

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.5.2022, 19:42:16

Vielen Dank fürs Teilen, Laura! Das haben wir direkt mit aufgenommen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

B.H.

B.H.

11.10.2024, 08:28:40

Im Fall wird beschrieben, dass dem Schuldner gerade kein Widerspruchsrecht zusteht. In der Eselsbrücke wird jedoch angeführt, dass der Schuldner gerade widersprechen kann. Liegt es daran, dass der Schuldner durch den Widerspruch die Erfüllung nicht einseitig verhindern kann, sondern durch den Widerspruch des Schuldners nur die dadurch entstehende Möglichkeit für den Gläubiger entsteht, die Leistung des Dritten abzulehnen?

Ala

Ala

21.10.2024, 15:58:42

Ja, ich denke so ist es, @[B.H. ](154709):)


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