Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Person des Leistenden III - Drittleistung bei Leistung in Person (Gesetz)

Person des Leistenden III - Drittleistung bei Leistung in Person (Gesetz)

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der verpeilte Student S möchte Urlaub von seinem Nebenjob im Café haben. Da er bereits alle Urlaubstage verbraucht hat, bittet er seine Freundin F für ihn zwei Wochen einzuspringen. Sein Chef C ist damit nicht einverstanden.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Person des Leistenden III - Drittleistung bei Leistung in Person (Gesetz)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hatte C anfangs einen Anspruch darauf, dass S die geschuldete Arbeitsleistung erbringt (§ 611a Abs. 1 BGB)?

Ja, in der Tat!

Durch einen Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a Abs. 1 BGB). A und N haben einen Arbeitsvertrag geschlossen. N ist somit verpflichtet, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
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2. Kann nur der Schuldner eine geschuldete Leistung erbringen?

Nein!

In erster Linie ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung zu erbringen. Es kann aber auch ein Dritter die Leistung erbringen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB), sofern es sich nicht um eine persönliche Leistungspflicht handelt und der Dritte mit dem Willen handelt, eine fremde Schuld zu begleichen (Fremdtilgungswillen). Als Dritte gelten nicht Personen, derer sich der Schuldner zur Erfüllung bedient. Deren Handeln wird ihm unmittelbar als eigene Leistung zugerechnet (§ 278 BGB).

3. Handelt es sich bei S' Arbeitspflicht um eine höchstpersönliche Schuld?

Genau, so ist das!

Eine persönliche Leistungspflicht kann sich aus der Parteivereinbarung, dem Gesetz (§§ 613, 664, 691, 713 BGB )oder der Natur des Schuldverhältnisses ergeben (zB künstlerische Leistungen). Für den Arbeitsvertrag als Sonderform des Dienstvertrages greift die Auslegungsregel des § 613 S. 1 BGB, wonach im Zweifel die Dienstpflicht höchstpersönlich ist. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass S seine Arbeitspflicht persönlich erbringen muss.

4. Erfüllt S seine Arbeitspflicht, indem er F zur Arbeit schickt?

Nein, das trifft nicht zu!

Erfüllung tritt ein, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbringt. Da S persönlich zur Arbeit verpflichtet ist, handelt es sich bei F nicht um die richtige Schuldnerin. Sie kann den Leistungserfolg somit nicht bewirken.
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