Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB
Pflichten des Darlehensnehmers – Zahlung von Zinsen
Pflichten des Darlehensnehmers – Zahlung von Zinsen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bank B vereinbart mit Unternehmerin U einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von € 100.000. Die Zinsen sollen laut Vertrag 2% betragen und die Rückzahlung des Darlehens erfolgt nach drei Jahren.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Pflichten des Darlehensnehmers – Zahlung von Zinsen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B ist verpflichtet, der U €100.000 zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. U ist verpflichtet, Zinsen in Höhe von 2% an B zu zahlen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Der Zinsanspruch des B ist monatlich fällig, sodass U monatlich 2% Zinsen an B zahlen muss.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
9.11.2024, 13:36:27
Hi, ich habe mal eine Frage zu Berechnung der Zinsen. Wird der Betrag anhand des Zinssatzes jährlich neu berechnet oder nur einmalig bei Darlehensgewährung? Also wenn ich z.B. ein Darlehen von 30.000 Euro bei 2% in 3 Jahren zurückzahlen soll, fallen dann jährlich 600 Euro also insgesamt 1800 Euro an oder im ersten Jahr 600, dann wegen der Reduzierung des Darlehens auf 20.000 nur noch 400 und im letzten Jahr dann nur noch 200.
Michael
11.11.2024, 17:52:33
soweit ich weiß, wird der geschuldete Darlehenszins von dem ausstehenden Betrag berechnet. D.h. je mehr du tilgst, desto kleiner der zu zahlende Zins.