Pflichten des Darlehensnehmers – Zahlung von Zinsen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bank B vereinbart mit Unternehmerin U einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von € 100.000. Die Zinsen sollen laut Vertrag 2% betragen und die Rückzahlung des Darlehens erfolgt nach drei Jahren.

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Einordnung des Falls

Pflichten des Darlehensnehmers – Zahlung von Zinsen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist verpflichtet, der U €100.000 zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Nach § 488 Abs. 1 S. 1 BGB wird durch einen Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass der Geldbetrag aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt werden muss (zB Überweisung, Gutschrift oder Bar). U und B haben einen Darlehensvertrag über €100.000 geschlossen. B ist nach § 488 Abs. 1 S. 1 BGB dazu verpflichtet, U die €100.000 zur Verfügung zu stellen.
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2. U ist verpflichtet, Zinsen in Höhe von 2% an B zu zahlen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Der Darlehensnehmer wird nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB dazu verpflichtet dem Darlehensgeber den geschuldeten Zins zu zahlen. Die Zinszahlungspflicht steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Darlehensgewährungspflicht des Darlehensgebers iSv. § 320 ff. BGB. U und B haben sich auf einen Darlehensvertrag mit einer Zinshöhe von 2% geeinigt. U ist nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB dazu verpflichtet, B den geschuldeten Zins zu zahlen.

3. Der Zinsanspruch des B ist monatlich fällig, sodass U monatlich 2% Zinsen an B zahlen muss.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Fälligkeit der vereinbarten Zinsen richtet sich primär nach der Vertragsvereinbarung. Ist die Fälligkeit der Zinszahlungspflicht nicht vereinbart sind diese nach § 488 Abs. 2 BGB nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten. U und B haben sich auf 2% Zinsen geeinigt, aber nicht bestimmt wann diese fällig sind. Nach § 488 Abs. 2 BGB sind diese daher nach dem Ablauf jeden Jahres bis zur Rückzahlung des Darlehens fällig. U muss an B daher jährlich 2% Zinsen zahlen.
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