Pflichten des Darlehensnehmers – Zahlung von Zinsen

23. November 2024

4,8(7.095 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bank B vereinbart mit Unternehmerin U einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von € 100.000. Die Zinsen sollen laut Vertrag 2% betragen und die Rückzahlung des Darlehens erfolgt nach drei Jahren.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Pflichten des Darlehensnehmers – Zahlung von Zinsen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist verpflichtet, der U €100.000 zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Nach § 488 Abs. 1 S. 1 BGB wird durch einen Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass der Geldbetrag aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt werden muss (zB Überweisung, Gutschrift oder Bar). U und B haben einen Darlehensvertrag über €100.000 geschlossen. B ist nach § 488 Abs. 1 S. 1 BGB dazu verpflichtet, U die €100.000 zur Verfügung zu stellen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. U ist verpflichtet, Zinsen in Höhe von 2% an B zu zahlen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Der Darlehensnehmer wird nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB dazu verpflichtet dem Darlehensgeber den geschuldeten Zins zu zahlen. Die Zinszahlungspflicht steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Darlehensgewährungspflicht des Darlehensgebers iSv. § 320 ff. BGB. U und B haben sich auf einen Darlehensvertrag mit einer Zinshöhe von 2% geeinigt. U ist nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB dazu verpflichtet, B den geschuldeten Zins zu zahlen.

3. Der Zinsanspruch des B ist monatlich fällig, sodass U monatlich 2% Zinsen an B zahlen muss.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Fälligkeit der vereinbarten Zinsen richtet sich primär nach der Vertragsvereinbarung. Ist die Fälligkeit der Zinszahlungspflicht nicht vereinbart sind diese nach § 488 Abs. 2 BGB nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten. U und B haben sich auf 2% Zinsen geeinigt, aber nicht bestimmt wann diese fällig sind. Nach § 488 Abs. 2 BGB sind diese daher nach dem Ablauf jeden Jahres bis zur Rückzahlung des Darlehens fällig. U muss an B daher jährlich 2% Zinsen zahlen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

9.11.2024, 13:36:27

Hi, ich habe mal eine Frage zu Berechnung der Zinsen. Wird der Betrag anhand des Zinssatzes jährlich neu berechnet oder nur einmalig bei Darlehensgewährung? Also wenn ich z.B. ein Darlehen von 30.000 Euro bei 2% in 3 Jahren zurückzahlen soll, fallen dann jährlich 600 Euro also insgesamt 1800 Euro an oder im ersten Jahr 600, dann wegen der Reduzierung des Darlehens auf 20.000 nur noch 400 und im letzten Jahr dann nur noch 200.

MIC

Michael

11.11.2024, 17:52:33

soweit ich weiß, wird der geschuldete Darlehenszins von dem ausstehenden Betrag berechnet. D.h. je mehr du tilgst, desto kleiner der zu zahlende Zins.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen