Pflichten des Darlehensnehmers – Rückzahlungspflicht

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bank B gewährt Unternehmerin U ein zurückzuzahlendes Darlehen über €100.000 zu einem Zinsatz von 2%, der jährlich gezahlt werden muss.

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Einordnung des Falls

Pflichten des Darlehensnehmers – Rückzahlungspflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U ist verpflichtet der B das Darlehen in Höhe von €100.000 zurückzuzahlen.

Ja!

Gegenstand des Gelddarlehensvertrags ist die Zurverfügungstellung eines Geldbetrages für eine bestimmte Zeit durch den Darlehensgeber (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB). Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers ist daher die Rückzahlung der Darlehensvaluta nach dem bestimmten Zeitraum. Diese steht anders als die Zinszahlungspflicht nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Darlehensgewährungspflicht. U und B haben sich über einen Darlehensvertrag über €100.000 geeinigt. U ist daher verpflichtet der B den Darlehensbetrag in Höhe von €100.000 zurückzuzahlen.
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2. Da die Fälligkeit der Rückzahlungspflicht nicht vereinbart ist, kann U das Darlehen jederzeit an B zurückzahlen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Darlehensnehmer ist nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Meist wird sich die Fälligkeit aus der Parteienvereinbarung ergeben. Ist für die Rückzahlung des Darlehens keine Zeit bestimmt, hängt die Fälligkeit nach § 488 Abs. 3 S. 1 BGB bei verzinslichen Darlehen davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt (§ 488 Abs. 3 S. 3 BGB). U und B haben sich über ein verzinsliches Darlehen geeinigt. Da sie keine Zeit für die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs der U vereinbart haben, muss sie oder die B nach § 488 Abs. 3 S. 3 BGB zunächst kündigen, damit der Rückzahlungsanspruch fällig ist. Durch § 488 Abs. 3 BGB wird eine gegenüber § 271 BGB spezielle Regelung geschaffen, die spezifischen Interessen von Darlehensgeber und Darlehensnehmer Rechnung trägt. Durch die Kündigung erhält der Darlehensnehmer die Möglichkeit, sich auf die Rückzahlungsverpflichtung vorzubereiten. Der Darlehensgeber wird in seinem Interesse geschützt, Dispositionen für die weitere Verwendung des zurückfließenden verzinslichen Kapitals treffen zu können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Steinfan

Steinfan

11.4.2024, 12:42:17

Hallo, in der letzten Frage heißt es, “Da die Fälligkeit nicht vereinbart ist, kann U das Darlehen jederzeit zurückzahlen”. Ob U das Darlehen zurückzahlen kann, ist aber ja eine Frage der Erfüllbarkeit, nicht der Fälligkeit. Auch die Antwort vermischt dann Fälligkeit und Erfüllbarkeit durch die Bezugnahme auf § 488 III 3 BGB. Frage und Antwort sind daher mMn nicht korrekt. LG

der D

der D

17.10.2024, 10:28:54

Danke für den Kommentar! Ist es dann so, dass der Darlehensnehmer das Darlehen zu jedem Zeitpunkt zurückzahlen kann? Sofern der vereinbarte Zins gezahlt wird, besteht doch auch keine Schutzwürdigkeit des Darlehensgebers oder übersehe ich etwas? Die Fälligkeit hat für den Darlehensnehmer natürlich überragende Bedeutung, weswegen in diesem Fall auch die Kündigungsfrist Sinn macht.

Steinfan

Steinfan

17.10.2024, 20:22:42

Hi, nach meinem Verständnis kann der Darlehensnehmer eines verzinslichen Darlehens im Umkehrschluss zu § 488 III 3 BGB grundsätzlich gerade nicht jederzeit zurückzahlen. In der Literatur scheint es dazu nur vereinzelte Gegenstimmen zu geben, siehe dazu BeckOGK/C. Weber, 15.6.2024, BGB § 488 Rn. 352.2. In der Klausur bietet sich diese Gegenauffassung mE nicht an. Vertraglich vereinbaren können die Vertragsparteien im Einzelfall natürlich alles mögliche. LG


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