Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB
Pflichten des Darlehensnehmers – Rückzahlungspflicht
Pflichten des Darlehensnehmers – Rückzahlungspflicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bank B gewährt Unternehmerin U ein zurückzuzahlendes Darlehen über €100.000 zu einem Zinsatz von 2%, der jährlich gezahlt werden muss.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Pflichten des Darlehensnehmers – Rückzahlungspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U ist verpflichtet der B das Darlehen in Höhe von €100.000 zurückzuzahlen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da die Fälligkeit der Rückzahlungspflicht nicht vereinbart ist, kann U das Darlehen jederzeit an B zurückzahlen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Steinfan
11.4.2024, 12:42:17
Hallo, in der letzten Frage heißt es, “Da die Fälligkeit nicht vereinbart ist, kann U das Darlehen jederzeit zurückzahlen”. Ob U das Darlehen zurückzahlen kann, ist aber ja eine Frage der Erfüllbarkeit, nicht der Fälligkeit. Auch die Antwort vermischt dann Fälligkeit und Erfüllbarkeit durch die Bezugnahme auf § 488 III 3 BGB. Frage und Antwort sind daher mMn nicht korrekt. LG
der D
17.10.2024, 10:28:54
Danke für den Kommentar! Ist es dann so, dass der Darlehensnehmer das Darlehen zu jedem Zeitpunkt zurückzahlen kann? Sofern der vereinbarte Zins gezahlt wird, besteht doch auch keine Schutzwürdigkeit des Darlehensgebers oder übersehe ich etwas? Die Fälligkeit hat für den Darlehensnehmer natürlich überragende Bedeutung, weswegen in diesem Fall auch die Kündigungsfrist Sinn macht.
Steinfan
17.10.2024, 20:22:42
Hi, nach meinem Verständnis kann der Darlehensnehmer eines verzinslichen Darlehens im Umkehrschluss zu § 488 III 3 BGB grundsätzlich gerade nicht jederzeit zurückzahlen. In der Literatur scheint es dazu nur vereinzelte Gegenstimmen zu geben, siehe dazu BeckOGK/C. Weber, 15.6.2024, BGB § 488 Rn. 352.2. In der Klausur bietet sich diese Gegenauffassung mE nicht an. Vertraglich vereinbaren können die Vertragsparteien im Einzelfall natürlich alles mögliche. LG