Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB
Ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 489
Ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 489
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bank B und Unternehmer U vereinbaren einen Darlehensvertrag über ein Darlehen von € 100.000, welches nach fünf Jahren zurückzuzahlen ist. U verpflichtet sich, der B jährlich einen Zinssatz von 0,1% über dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Der EURIBOR ist ein sich änderender Referenzzinssatz in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
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Einordnung des Falls
Ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 489
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U und B können den Darlehensvertrag nach § 488 Abs. 3 BGB jederzeit unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist ordentlich kündigen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B kann nach § 489 BGB ordentlich kündigen.
Nein!
3. U kann nach § 489 Abs. 2 BGB jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Genau, so ist das!
4. Eine Kündigung des U gilt als nicht erfolgt, wenn er die €100.000 nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung an B zurückzahlt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
23.7.2023, 05:10:53
Bei gebundenen Sollzinssätzen können die Vertragsparteien eine zehnjährige Bindungsfrist vereinbaren oder länger. Dann kann der Darlehnsnehmer frühestens nach 10 Jahren kündigen, auch wenn er das Darlehn gar nicht mehr braucht?