Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB
Ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 489
Ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 489
19. Juli 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bank B und Unternehmer U vereinbaren einen Darlehensvertrag über ein Darlehen von € 100.000, welches nach fünf Jahren zurückzuzahlen ist. U verpflichtet sich, der B jährlich einen Zinssatz von 0,1% über dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Der EURIBOR ist ein sich ändernder Referenzzinssatz in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
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