Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB

Ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 489

Ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 489

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bank B und Unternehmer U vereinbaren einen Darlehensvertrag über ein Darlehen von € 100.000, welches nach fünf Jahren zurückzuzahlen ist. U verpflichtet sich, der B jährlich einen Zinssatz von 0,1% über dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Der EURIBOR ist ein sich änderender Referenzzinssatz in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 489

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U und B können den Darlehensvertrag nach § 488 Abs. 3 BGB jederzeit unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist ordentlich kündigen.

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn kein bestimmter Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens vereinbart ist, kann der Darlehensvertrag nach § 488 Abs. 3 S. 1 BGB von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden. Dabei muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB). Die ordentliche Kündigung hat zur Folge, dass das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen ist. U und B haben die Rückzahlung des Darlehens nach fünf Jahren vereinbart. Ihnen steht daher kein ordentliches Kündidungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB zu.
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2. B kann nach § 489 BGB ordentlich kündigen.

Nein!

Ist ein bestimmter Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens vorgesehen, hat nach § 489 BGB nur der Darlehensnehmer ein Recht zur ordentlichen Kündigung. Die Zulässigkeit der Kündigung hängt davon ab, ob ein gebundener Sollzinssatz (dann § 489 Abs. 1 BGB) oder ein veränderlicher Zinssatz (dann § 489 Abs. 2 BGB) vereinbart ist. B und U haben die Rückzahlung des Darlehens nach fünf Jahren vereinbart. Nach § 489 BGB hat daher nur der Darlehensnehmer U ein Recht zur ordentlichen Kündidung.

3. U kann nach § 489 Abs. 2 BGB jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Genau, so ist das!

Ist ein bestimmter Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens vorgesehen, richten sich die Voraussetzungen für die ordentliche Kündigung des Darlehensnehmers nach §489 BGB. Bei einem gebundenem Sollzinssatz kann der Darlehensnehmer nur dann ordentlich kündigen, wenn entweder die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit abläuft (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder wenn zehn Jahre seit Empfang des Darlehens abgelaufen sind (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei einem Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz (laufende Anpassung an die Marktverhältnisse) kann der Darlehensnehmer jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 489 Abs. 2 BGB). U und B haben sich auf einen veränderlichen Zinssatz geeinigt, der an den EURIBOR Referenzzinssatz angepasst ist. Daher kann U nach § 489 Abs. 2 BGB den Darlehensvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

4. Eine Kündigung des U gilt als nicht erfolgt, wenn er die €100.000 nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung an B zurückzahlt.

Ja, in der Tat!

Nach § 489 Abs. 3 BGB gilt eine Kündigung des Darlehensnehmers als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Die Regelung soll verhindern, dass der Darlehensnehmer den Vertrag kündigt und dann die Darlehensvaluta nicht zurückzahlt, um statt des geschuldeten Vertragszinses nur einen niedrigeren Verzugszins zahlen zu müssen. Eine Kündigung des U gilt als nicht erfolgt, wenn er binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung also nach Zugang an B die €100.000 nicht zurückzahlt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

23.7.2023, 05:10:53

Bei gebundenen Sollzinssätzen können die Vertragsparteien eine zehnjährige Bindungsfrist vereinbaren oder länger. Dann kann der Darlehnsnehmer frühestens nach 10 Jahren kündigen, auch wenn er das Darlehn gar nicht mehr braucht?


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