Begriff

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauer B leiht sich von seinem Nachbarn N zehn Liter Dünger und einen Traktor, um sein Feld zu düngen. Sie vereinbaren, dass B dem N eine Woche später zehn Liter Dünger und den Traktor zurückbringt.

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Einordnung des Falls

Begriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B und N haben einen unentgeltlichen Sachdarlehensvertrag nach § 607 BGB über zehn Liter Dünger geschlossen.

Genau, so ist das!

Bei einem Sachdarlehensvertrag einigen sich die Parteien darüber, dass dem Darlehensnehmer vereinbarte vertretbaren Sachen übereignet werden sollen. Am Ende des Darlehens hat der Darlehensnehmer Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Nach dem gesetzlichen Leitbild hat der Darlehensnehmer nach § 607 Abs. 1 S. 2 BGB ein Darlehensentgelt zu zahlen. Jedoch ist auch die Vereinbarung eines unentgeltlichen Sachdarlehensvertrags zulässig (vgl. § 311 Abs. 1 BGB). B und N haben sich darüber geeinigt, dass N dem B zehn Liter Dünger übereignet und B dem N eine Woche später andere zehn Liter Dünger zurückerstattet. Sie haben somit einen unentgeltlichen Sachdarlehensvertrag nach § 607 BGB geschlossen.
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2. B und N haben einen Sachdarlehensvertrag nach § 607 BGB über den Traktor geschlossen.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei einem Sachdarlehensvertrag werden vertretbare Sachen übereignet, die endgültig in das Vermögens des Darlehensnehmers übergehen. Bei Rückgabe sind nur Sachen der gleichen Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Im Unterschied dazu bleibt bei Miet- und Leihverträgen der Vermieter oder Verleiher Eigentümer und bei Ende der Miete oder Leihe hat der Vertragspartner dieselbe Sache zurückzugeben. B und N haben vereinbart, dass B dem N seinen Traktor gibt und derselbe Traktor nach einer Woche zurückgebracht werden muss. Daher handelt es sich nicht um einen Sachdarlehensvertrag nach § 607 BGB, sondern um einen Leihvertrag nach § 598 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ShakespeareLebt

ShakespeareLebt

1.10.2021, 09:07:22

Liebes JuraFuchs Team, erst einmal ein großes Lob für euer stetiges Bemühen und die großartige App! Ich habe eine Frage bzw einen Verbesserungsvorschlag! Vielleicht könntet ihr mal darüber nachdenken, eure Fragestellungen nicht nur mit der Verknüpfung der entsprechenden Normen, sondern auch mit der Verknüpfung der entsprechenden Rechtsgebiete hier in der App zu verbinden. Das heißt, wenn bspw wie hier in der Antwort Miete und

Leihe

angesprochen wird, dass man dann die Möglichkeit bekommt…

ShakespeareLebt

ShakespeareLebt

1.10.2021, 09:08:10

Auf

Leihe

bzw Miete zu klicken und anschließend die entsprechenden Lernfelder aus der App zu

Leihe

und Miete machen kann. Liebe Grüße

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.10.2021, 15:13:54

Wow, herzlichen Dank erst einmal für das super Feedback! Und vielen Dank auch für Deine Anregung im Hinblick auf die Vernetzung unsere verschiedenen Gebiete. Sehr gut vorstellen könnte ich mir das zum Beispiel in den weiterführenden Hinweisen. Da noch einiges auf der Entwicklungsliste steht, kann es bis zur Umsetzung sicher etwas dauern. Bis dahin kannst Du vergleichbare (Abgrenzungs-)Fälle aber über unsere Suchfunktion (im Reiter "Entdecken" gibt es rechts oben eine kleine Lupe) entdecken. Viel Spaß weiterhin mit der App und immer heraus damit, falls Du noch weitere Ideen für die Weiterentwicklung hast :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FL

Flohm

12.3.2024, 14:45:59

Hey, nur als Hinweis: Der Sachdarlehensvertrag ist kein Prüfungsstoff laut §8 J

aPr

o BW :))


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