Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB

Bsp für typische Dienstverträge, Abgrenzung Werkvertrag – Detektivvertrag

Bsp für typische Dienstverträge, Abgrenzung Werkvertrag – Detektivvertrag

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S führt einen Souvenir-Shop am Kurfürstendamm. Sie vermutet eine Diebin unter ihren Mitarbeiterinnen. Fest entschlossen die Wahrheit herauszufinden, engagiert S die Detektivin D zur Überwachung. D soll die Angestellten am verkaufsoffenen Sonntag beobachten und dafür €100 erhalten.

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Einordnung des Falls

Bsp für typische Dienstverträge, Abgrenzung Werkvertrag – Detektivvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D und S haben einen Werkvertrag (§ 631 BGB) geschlossen, da sich D zur Ergreifung des Diebes verpflichtet hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, ein Werk herzustellen und der Besteller verpflichtet sich, die Vergütung zu zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB). Für die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist entscheidend, ob nach dem Vertrag eine Tätigkeit oder auch ein Erfolg geschuldet ist. Beim Dienstvertrag wird nur die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung, beim Werkvertrag aber auch ein bestimmter Erfolg geschuldet. Bei der Auslegung sind Vertragsgegenstand, die Art der Vergütung sowie die Risikotragung der Parteien bedeutend.D schuldet die Überwachung der Mitarbeiterinnen. Ein bestimmter Erfolg wie die zwangsläufige Ergreifung einer Diebin ist nicht vereinbart, da auch ungewiss ist, ob sich unter den Angestellten eine Diebin befindet.
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2. D und S haben einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) geschlossen, in dem sich D zur entgeltlichen Überwachung der Mitarbeiterinnen verpflichtet hat.

Ja, in der Tat!

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der Dienstverpflichtete zur Vornahme der versprochenen Dienste und der Dienstberechtigte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB). Bei den Diensten kann es sich um Tätigkeiten aller Art handeln (§ 611 Abs. 2 BGB), die einmalig oder auf Dauer angelegt sind. D hat sich gegenüber S dazu verpflichtet, die Mitarbeiterinnen zu überwachen. Die Überwachung ist eine Tätigkeit und somit ein Dienst. S hat sich zur Zahlung von €100 am Tag und damit zur Gewährung einer vereinbarten Vergütung verpflichtet.

3. D hat nur dann einen Anspruch auf die €100, wenn sie die Diebin unter den Mitarbeiterinnen ausfindig gemacht hat.

Nein!

Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung. Das Entgelt ist nach § 614 BGB nach der Leistung der Dienste zu entrichten, oder – wenn die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist – nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte. Beim Werkvertrag wird hingegen auch ein bestimmter Erfolg geschuldet, sodass die Lohnforderung nach § 641 Abs. 1 BGB in der Regel bei Abnahme des Werks fällig ist. D hat mit S einen Dienstvertrag geschlossen, in welchem D sich zur Überwachung der Angestellten gegen Zahlung von €100 verpflichtet. D kann den Lohn nach § 614 Abs. 1 BGB daher nach Überwachung der Mitarbeiterinnen fordern.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

4.9.2023, 20:47:37

Könnte man vertreten, dass ein Werkvertrag quasi ein qualifizierter Dienstvertrag ist, da ein Erfolg ja eine qualifizierte Leistung (Leistungserfolg) ist?

Dogu

Dogu

13.8.2024, 12:13:29

Aber beide Vertragsarten sind in unterschiedlichen Titeln des Schuldrechts geregelt und grundverschieden. Außerdem verstehe ich nicht, zur Lösung welchen Rechtsproblems man das tun sollte? Nach dieser Argumentation wäre ein Kaufvertrag auch nur ein qualifizierter Werkvertrag (Erfolg ist die Verschaffung von Eigentum und Besitz). Das verwirrt doch nur.


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