Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Bsp für typische Dienstverträge, Abgrenzung Werkvertrag – Detektivvertrag
Bsp für typische Dienstverträge, Abgrenzung Werkvertrag – Detektivvertrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S führt einen Souvenir-Shop am Kurfürstendamm. Sie vermutet eine Diebin unter ihren Mitarbeiterinnen. Fest entschlossen die Wahrheit herauszufinden, engagiert S die Detektivin D zur Überwachung. D soll die Angestellten am verkaufsoffenen Sonntag beobachten und dafür €100 erhalten.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bsp für typische Dienstverträge, Abgrenzung Werkvertrag – Detektivvertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D und S haben einen Werkvertrag (§ 631 BGB) geschlossen, da sich D zur Ergreifung des Diebes verpflichtet hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. D und S haben einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) geschlossen, in dem sich D zur entgeltlichen Überwachung der Mitarbeiterinnen verpflichtet hat.
Ja, in der Tat!
3. D hat nur dann einen Anspruch auf die €100, wenn sie die Diebin unter den Mitarbeiterinnen ausfindig gemacht hat.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
4.9.2023, 20:47:37
Könnte man vertreten, dass ein Werkvertrag quasi ein qualifizierter Dienstvertrag ist, da ein Erfolg ja eine qualifizierte Leistung (Leistungserfolg) ist?
Dogu
13.8.2024, 12:13:29
Aber beide Vertragsarten sind in unterschiedlichen Titeln des Schuldrechts geregelt und grundverschieden. Außerdem verstehe ich nicht, zur Lösung welchen Rechtsproblems man das tun sollte? Nach dieser Argumentation wäre ein Kaufvertrag auch nur ein qualifizierter Werkvertrag (Erfolg ist die Verschaffung von Eigentum und Besitz). Das verwirrt doch nur.