Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Bsp für typische Dienstverträge, Abgrenzung Werkvertrag – Detektivvertrag
Bsp für typische Dienstverträge, Abgrenzung Werkvertrag – Detektivvertrag
1. Juni 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (8.521 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S führt einen Souvenir-Shop am Kurfürstendamm. Sie vermutet eine Diebin unter ihren Mitarbeiterinnen. Fest entschlossen die Wahrheit herauszufinden, engagiert S die Detektivin D zur Überwachung. D soll die Angestellten am verkaufsoffenen Sonntag beobachten und dafür €100 erhalten.
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Einordnung des Falls
Bsp für typische Dienstverträge, Abgrenzung Werkvertrag – Detektivvertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D und S haben einen Werkvertrag (§ 631 BGB) geschlossen, da sich D zur Ergreifung des Diebes verpflichtet hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. D und S haben einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) geschlossen, in dem sich D zur entgeltlichen Überwachung der Mitarbeiterinnen verpflichtet hat.
Ja, in der Tat!
3. D hat nur dann einen Anspruch auf die €100, wenn sie die Diebin unter den Mitarbeiterinnen ausfindig gemacht hat.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
4.9.2023, 20:47:37
Könnte man vertreten, dass ein Werkvertrag quasi ein qualifizierter Dienstvertrag ist, da ein Erfolg ja eine qualifizierte Leistung (Leistungserfolg) ist?
Dogu
13.8.2024, 12:13:29
Aber beide Vertragsarten sind in unterschiedlichen Titeln des
Schuldrechts geregelt und grundverschieden. Außerdem verstehe ich nicht, zur Lösung welchen Rechtsproblems man das tun sollte? Nach dieser Argumentation wäre ein Kaufvertrag auch nur ein qualifizierter Werkvertrag (Erfolg ist die Verschaffung von Eigentum und Besitz). Das verwirrt doch nur.

paulmachtexamen
19.3.2025, 23:26:56
Könnt hier auch ein Arbeitsvertrag vorliegen? Falls nein, warum nicht?

BGB OK
28.5.2025, 11:27:07
Zunächst ist auch der Arbeitsvertrag ein Unterfall des Dienstvertrages. Eine Unterscheidung erfolgt hinsichtlich der Art der Ausführung und Eingliederung in die betriebliche Organisation. Die selbstständige, nicht fremdbestimmte Tätigkeit außerhalb der Betriebsstruktur ist dann ein Dienstvertrag (auch: freier Dienstvertrag), umgekehrt liegt bei Weisungsbindung und Eingliederung in den Betrieb dann ein Dienstvertrag in Gestalt eines Arbeitsvertrages vor. Das findet sich auch im Gesetz, nämlich im Begriff des Arbeitnehmers, der "im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, § 611a BGB, ist. Der Detektiv ist hier wohl selbstständig Tätig und wird auch nur einmalig eingesetzt (letzteres ist kein zwingendes Kriterium, sondern Indiz) und wird zudem wohl auch für andere Unternehmer tätig. Den vereinbarten Dienst soll er dabei nach seinem persönlichen Können und Wissen erbringen, wobei S wohl nicht zur Prüfung des Dienstes oder weiterer Einflussnahme berechtigt ist, damit wird der Inhalt durch den Erbringer bestimmt. Die Vereinbarung einer bestimmten Zeit ist üblicherweise zwar Indiz für eine Arbeitnehmerstellung (fremdbestimmt), das steht aber vorliegend dem (freien) Dienstvertrag nicht entgegen, da der Einsatz von dem Bedarf der S abhängt. Daher kann ein Arbeitsvertrag hier nach meinem Dafürhalten nicht begründet angenommen werden. Falls noch relevant, hoffe ich, dass es weiterhilft. :)