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Pillar 1: Mitigation 3 (Verhaltens- vs. Erfolgsverpflichtung)

Pillar 1: Mitigation 3 (Verhaltens- vs. Erfolgsverpflichtung)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vertragsstaat V formuliert besonders ehrgeizige „nationally determined contributions“. Allein an der Umsetzung hapert es. V verfehlt seine Ziele Jahr für Jahr, obschon er stets bemüht zahlreiche klimaschützenden Gesetzesvorhaben vorantreibt.

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Einordnung des Falls

Pillar 1: Mitigation 3 (Verhaltens- vs. Erfolgsverpflichtung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vertragsparteien des Pariser Abkommens sind verbindlich verpflichtet, Beiträge zur Erreichung des 1,5- bzw. 2-Grad-Ziels innerstaatlich zu bestimmen.

Ja!

Art. 4 Abs. 1, 2 S. 1 ist Herzstück des Abkommens von Paris und auferlegt den Vertragsstaaten die Pflicht zur Erarbeitung, Übermittlung und Beibehaltung sog. „nationally determined contributions“ auf, um das 1,5- bzw. 2-Grad-Ziel aus Art. 2 lit. a Pariser Übereinkommen zu erreichen. Die Pflicht zur Erarbeitung, Übermittlung und Beibehaltung der „nationale determined contributions“ trifft die Vertragsstaaten absolut, es handelt sich also um eine Erfolgsverpflichtung.
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2. Nach Art. 4 Abs. 2 S. 2 Pariser Abkommen ergreifen die Vertragsparteien Minderungsmaßnahmen, um die Ziele ihrer Beiträge zu verwirklichen. Dies verpflichtet sie, ihre selbst gesetzten Ziele auch zu erreichen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Verpflichtungsgrad einer völkerrechtlichen Norm ergibt sich im Wege der Auslegung, nach Art. 31 Abs. 1 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) primär anhand ihres Wortlauts. Zu berücksichtigen sind v.a. verwandte Verben, die Benennung eines Adressaten und die inhaltliche Präzision. Art. 4 Abs. 2 S. 2 Pariser Übereinkommen verlangt von den Vertragsstaaten, „innerstaatliche Minderungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ziele [ihrer] Beiträge zu verwirklichen“. Die verwendeten Formulierungen sind mehrdeutig, z.B. „ergreifen“ statt „umsetzen“ oder „verwirklichen“ statt „erreichen“. Deshalb geht die h.M. von einem geringen Verpflichtungsgrad von Art. 4 Abs. 2 S. 2 Pariser Übereinkommen aus. Bei der Erreichung der ¡nationally determined contributions“ handelt es sich um eine Verhaltensverpflichtung: Die Staaten schulden bestmögliches Bemühen.

3. Durch die Verfehlung seiner „nationally determined contributions“ Jahr für Jahr verletzt V seine Pflichten aus Art. 4 Abs. 2 Pariser Abkommen.

Nein, das trifft nicht zu!

Erfolgsverpflichtungen verlangen von Staaten die Herbeiführung eines gewissen Ergebnisses; die Modalitäten sind den Staaten anheim gestellt. Verhaltensverpflichtungen dagegen auferlegen Vertragsstaaten Sorgfaltspflichten , sie schulden bestmögliches Bemühen und den Einsatz geeigneter Mittel. Art. 4 Abs. 2 S. 1 Pariser Abkommen verpflichtet die Staaten zur Erarbeitung, Übermittlung und Beibehaltung von „nationally determined contributions“. Dieser Erfolgsverpflichtung kommt V durch seine besonders ehrgeizigen Beiträge nach. Hinsichtlich der tatsächlich Erreichung der Ziele sich aus der Verhaltensverpflichtung des Art. 4 Abs. 2 S. 1 Pariser Abkommen Sorgfaltspflichten. Diese wahrt der V jedoch angesichts seiner legislativen Anstregungen. Damit verletzt der V seine Pflichten aus Art. 4 Abs. 2 PA nicht.
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