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Öffentliches Recht > Völkerrecht
Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit 2
Der raffinierten Referentin R kommt die Idee: Entwicklungsland E soll die Kosten für die Reduzierung seiner CO2-Emissionen den Industriestaaten in Rechnung stellen. Immerhin haben diese ihre "historische Schuld" an der globalen Erderwärmung mit dem Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit anerkannt.
Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit 1
Das aufstrebende Entwicklungsland S steckt in einem Dilemma: eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes würde seine florierende Wirtschaft jäh ausbremsen. Den nördlichen Nachbar N tangiert das nicht. Er pocht auf die Gleichheit aller Staaten und fordert einen Stopp der nicht nachhaltigen Produktionsmuster in S.
Schädigungsverbot V: nur intern (Ecuador, Yasuni)
Amazonasstaat A genehmigt private Erdölbohrungen im Zasuni-Nationalpark. Dafür wird großflächig Amazonaswald gerodet und eines der Gebiete mit der größten Artenvielfalt der Welt zerstört. Nordstaat N zeigt sich entsetzt ob der Zerstörung eines gemeinsamen Erbes der Menschheit.
Schädigungsverbot IV: Trail Smelter
Aus einer privaten Zink- und Bleischmelze in Kanada entweichen täglich Unmengen an Schwefeldioxid. Diese gelangen als Niederschlag ins benachbarte Gebiet der USA und verursachen dort an der Landwirtschaft erhebliche Schäden. Die USA verlangen Einstellung.
Schädigungsverbot II: Kein Nachbarstaat
Schweinchenstaat S entsorgt giftige Abwässer in seinen Flüssen, die Wiederaufbereitung ist S zu aufwändig. Durch die Giftstoffe werden auch Mangrovenwälder des flussabwärts gelegenen Staates F in Mitleidenschaft gezogen. S meint, mangels Nachbarschaft zu F sei das egal.
Schädigungsverbot: Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbelastungen I
Schweinchenstaat S führt Abwässer in den Grenzfluss zu Nachbarstaat N ab. Die Wiederaufbereitung ist S zu aufwändig. Der Fluss ist Grundwasserquelle von Ns Bevölkerung; diese beklagt teils schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen. Auch am grenznahen Mangrovenwald zeigen sich bereits Schäden.
Pillar 1: Mitigation 3 (Verhaltens- vs. Erfolgsverpflichtung)
Vertragsstaat V formuliert besonders ehrgeizige „nationally determined contributions“. Allein an der Umsetzung hapert es. V verfehlt seine Ziele Jahr für Jahr, obschon er stets bemüht zahlreiche klimaschützenden Gesetzesvorhaben vorantreibt.
Pillar 1: Mitigation 2 ("ehrgeizige Anstrengungen")
S's Nachbarstaat N hat zwar seine innerstaatlichen Beiträge zur Reduktion von Treibhausgase mitgeteilt, hält jedoch stur an seiner bisherigen Emissionsmenge fest. Inselstaat I meint, N verletze die Pflicht, dem Klimawandel mit „ehrgeizigen Anstrengungen“ entgegenzutreten.
Pillar 1: Mitigation 1
Inselstaat I findet, dass Schwerindustriestaat S reichlich spät dran ist, als Vertragspartei des Pariser Abkommens seine Treibhausgase zu reduzieren, und hätte seine Pflichten schon längst erfüllen müssen. S hat bislang gar nichts unternommen.
Rolle der COP/CMA 1: Fortentwicklung
Schwerindustriestaat S ärgert sich über die Rolle der Conference of Parties (COP) als Fortentwicklerin des Klimaschutzregimes. Es könne doch nicht sein, dass dieses Plenarorgan über seinen Kopf hinweg immer schärfere Pflichten formuliert. Das sei doch souveränitätsbeschneidend!
Intro: Abgrenzung Klimarahmenkonvention, Kyoto-Protokoll, PA
Schwerindustriestaat S braucht dringend Nachhilfe im internationalen Klimaschutzrecht. Schon von der Vielzahl an Abkommen schwirrt ihm der Kopf: Klimarahmenkonvention, Kyoto-Protokoll, Copenhagen-Accord, Pariser Abkommen - wonach muss er seine Politik ausrichten?
Umweltprinzipien - Rechtstheoretischer Überblick 2
Assistent As Zweifel sind noch nicht ganz beseitigt. A meint: Selbst wenn Umweltvölkerrecht Staaten binde, können Programmsätze und allgemeinen Pflichten Staaten kein Handeln aufzwingen. Präsidentin P hingegen will Umweltvölkerrecht vor internationalen Gerichten durchsetzen.
Umweltprinzipien - Rechtstheoretischer Überblick 1
Präsidentin P des Inselstaats I hat das zähe Feilschen auf den Klimakonferenzen satt. Ihr steht das Wasser buchstäblich bis zum Halse. Das Weltgericht soll es richten! Assistent A hat rechtstheoretische Zweifel: Umweltvölkerrecht sei bloße Prinzipienreiterei und überhaupt nicht verbindlich!
Nachbarrecht III: Schädigungsverbot (Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbelastungen)
Schweinchenstaat S führt giftige Abwässer in den Grenzfluss zum Nachbarstaat N ab. Die Wiederaufbereitung ist ihm zu aufwändig. Der Fluss ist Grundwasserquelle von N's Bevölkerung, die bald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen beklagt.
Nachbarrecht II: Fair and equitable use of shared resources (Veto / migratory species)
Das Habitat einer vom Aussterben bedrohten Sittichart beschränkt sich auf zwei Staaten. Die warmen Sommermonate verbringen die Sittiche im Nordstaat N, die kalten Wintermonaten im Südstaat S. S will den Fang der kostbaren Tiere genehmigen. N legt ein Veto ein.
Nachbarrecht I: Fair and equitable use of shared resources 1
Oberanrainerstaat O entnimmt regelmäßig Wasser aus dem Rio Bravo. Unteranrainerstaat U erreicht dadurch bedrohlich wenig Wasser. Unbeeindruckt verweist O auf seine territoriale Souveränität. Diese erlaube ihm die Nutzung "seiner Ressourcen" nach freiem Belieben.