Einführungsfall
10. Juni 2025
13 Kommentare
4,7 ★ (24.675 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat unbemerkt eine Kopie der EC-Karte der B erstellt. Mit der gefälschten Karte hebt er am Bankautomaten €100 ab.
Diesen Fall lösen 82,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführungsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist wegen Betrugs strafbar (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es kommt eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs in Betracht (§ 263a Abs. 1 StGB).
Ja!
3. A hat durch den Einsatz der kopierten EC-Karte unbefugt Daten verwendet.
Genau, so ist das!
4. A hat den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst.
Ja, in der Tat!
5. A hat das Vermögen eines anderen beschädigt.
Ja!
6. Hinsichtlich seiner Bereicherung genügt eventualvorsätzliches Handeln des A.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amastris
16.1.2024, 21:30:52
Julian
20.1.2024, 09:27:53
Absicht oder
dolus directus 1. Gradesliegt dann vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, die Rechtsgutsverletzung herbeizuführen bzw. den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln vorsieht.
Direkter Vorsatzoder
dolus directus 2. Gradesliegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, unabhängig davon, ob ihm der Eintritt des Erfolges gewünscht ist. Ich merke es mir immer etwas untechnisch; Absicht (
dolus directus 1. Grades) = besonderes Wollen, also Dominanz des voluntativen Elements;
Direkter Vorsatz(
dolus directus 2. Grades) = sicheres Wissen, also Dominanz des kognitiven Elements.
okalinkk
24.2.2025, 23:45:30
inwiefern prüft denn der Computer, ob die Karte gefälscht ist? es könnte genauer unter die einzelnen Theorien subsumiert werden. ich finde das hier nicht ganz trivial.
lexspecialia
31.3.2025, 17:30:28
Ich hätte gesagt, dass der Täter durch die Fälschung der Karte, dem gedachten Kasseangestellten vor spiegelt, dass er der Berechtigte ist. (Betrugsorientierte Auslegung der
unbefugten
Verwendungvon Daten )

Nadim Sarfraz
17.5.2025, 16:28:42
Hallo okalinkk, vielen Dank für Deine Nachfrage. Du hast Recht, dass das hier nicht ganz trivial ist. Ob das Computerprogramm tatsächlich prüft, ob die Karte gefälscht ist, ist hier zumindest nach der herrschenden betrugsspezifischen Auslegung nicht von Relevanz: a. Subjektive Theorie Mit der weiten subjektiven Theorie, welche die Rspr. früher vertrat (siehe etwa BGHSt 40, 331, 334) läge eine
unbefugte Verwendung von Datenvor, wenn gegen den erkennbaren, ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten gehandelt wird. Nach dieser Theorie widerspräche es zumindest dem mutmaßlichen Willen des tatsächlich Berechtigten, dass dessen Daten - auch mittels einer Fälschung - dazu verwendet werden, über dessen Konto zu verfügen. b. hM: Betrugsspezifische Auslegung Mit der auch schon von @[lexspecialia](213087) erwähnten hM, der betrugsspezifischen Auslegung (zB BGH NStZ 2013, 281), müsste die
Verwendungder Daten äquivalent zu einer Täuschung iSd § 263 StGB gegenüber einer Person sein, die man sich anstelle des Computers vorstellt. Hier würde der Täter mit Vorlage der Bankkarte eine:n imaginierte:n Mitarbeiter:in der Bank
konkludentvorspiegeln, dass er 1. die Berechtigung zur
Verwendungder in der Karte verkörperten Daten innehat, 2. die vorgelegte Karte eine seitens der Bank ausgestellte Berechtigung zur Verfügung über das Konto verkörpert (was angesichts der Fälschung nicht der Fall ist). Im Sinne dieser Theorie wäre das also ebenfalls eine
unbefugte
Verwendungder Daten. c.
Computerspezifische AuslegungMit der eher exotischen computerspezifischen Auslegung (OLG Celle, NStZ 1989, 367) ist die
Verwendungals
unbefugtzu bewerten, wenn sie nicht in Übereinstimmung mit der Funktion des Programmes erfolgt. Hier könnte man tatsächlich Deinen Punkt aufgreifen, und problematisieren, ob, wenn der Datenverarbeitungsvorgang eine Überprüfung der Echtheit der Karte gar nicht vorsieht, überhaupt eine
unbefugte
Verwendunggegeben ist. Diese Theorie lehnt die hM insbesondere deshalb ab, da sie den Anwendungsbereich von § 263a StGB deutlich verengt - was auch an diesem Fall anschaulich wird - und den gesetzgeberischen Willen missachtet, ein technisches Äquivalent mit den Grundwertungen des § 263 StGB zu schaffen (vertiefend dazu Schmidt in: BeckOK-StGB, § 263a StGB, Rn. 22 f.). Ich hoffe, ich konnte Dir etwas weiterhelfen. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team
okalinkk
24.2.2025, 23:50:58
Der Schaden der Bank liegt darin, dass sie wegen 675v Abs 2 keinen Anspruch gegen den Kontoinhaber hat?

indubioprokrastinieren
8.4.2025, 15:49:33
Ich verstehe nicht den Unterschied zum Fall mit dem Schokoriegelautomaten wo jemand eine Falsche Münze einwirft und dann sagen wir es ist 242?
okalinkk
16.4.2025, 14:46:32
?