Einführungsfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat unbemerkt eine Kopie der EC-Karte des B erstellt. Mit der gefälschten Karte hebt er am Bankautomaten €100 ab.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist wegen Betrugs strafbar (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es kommt eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs in Betracht (§ 263a Abs. 1 StGB).
Ja!
3. A hat durch den Einsatz der kopierten EC-Karte unbefugt Daten verwendet.
Genau, so ist das!
4. A hat den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst.
Ja, in der Tat!
5. A hat das Vermögen eines anderen beschädigt.
Ja!
6. Im subjektiven Tatbestand genügt direkter Vorsatz.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amastris
16.1.2024, 21:30:52
Wie ist denn die Abgrenzung direkter Vorsatz und Absicht nochmal zu treffen?
Julian
20.1.2024, 09:27:53
Absicht oder
dolus directus 1. Gradesliegt dann vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, die Rechtsgutsverletzung herbeizuführen bzw. den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln vorsieht. Direkter Vorsatz oder
dolus directus 2. Gradesliegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, unabhängig davon, ob ihm der Eintritt des Erfolges gewünscht ist. Ich merke es mir immer etwas untechnisch; Absicht (
dolus directus 1. Grades) = besonderes Wollen, also Dominanz des voluntativen Elements; Direkter Vorsatz (
dolus directus 2. Grades) = sicheres Wissen, also Dominanz des kognitiven Elements.
as.mzkw
20.9.2024, 17:58:43
Die Frage ist meines Erachtens sehr unglücklich formuliert, weshalb ich auch mit „Ja“ geantwortet habe, denn: Hinsichtlich des Vorsatzes reicht sehr wohl direkter Vorsatz (ja sogar nur bedingter). Lediglich hinsichtlich der
Bereicherungsabsichtmuss der Täter, wie sich aus dem Begriff ja bereits selbst ergibt absichtlich agieren. Insofern weicht § 263a StGB im subjektiven Tatbestand nicht von § 263 StGB.