Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Falsches Lohnberechnungsprogramm
Falsches Lohnberechnungsprogramm
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitgeberin A programmiert ihre Lohnbuchhaltungssoftware so um, dass statt den geschuldeten €12 nur €9 brutto pro Stunde bezahlt werden.
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Einordnung des Falls
Falsches Lohnberechnungsprogramm
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es kommt eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs in Betracht (§ 263a Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich bei der Lohnbuchungssoftware um ein „Programm“ (§ 263a Abs. 1 Alt. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
3. Wann ein Programm „unrichtig“ ist, ist umstritten.
Ja, in der Tat!
4. Nach der subjektiven Auffassung hat A ein Programm unrichtig gestaltet.
Nein!
5. Nach der objektiven Auffassung hat A ein Programm unrichtig gestaltet.
Genau, so ist das!
6. A hat den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst.
Ja, in der Tat!
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