Falsches Lohnberechnungsprogramm

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Arbeitgeberin A programmiert ihre Lohnbuchhaltungssoftware so um, dass statt den geschuldeten €12 nur €9 brutto pro Stunde bezahlt werden.

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Einordnung des Falls

Falsches Lohnberechnungsprogramm

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es kommt eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs in Betracht (§ 263a Abs. 1 StGB).

Ja!

Der „Computerbetrug“ (§ 263a Abs. 1 StGB) kann durch vier Tathandlungen begangen werden: (1) Durch unrichtige Gestaltung des Programms, (2) durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, (3) durch unbefugte Verwendung von Daten oder (4) sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs. Daneben muss das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst worden und ein Vermögensschaden eingetreten sein. Geschütztes Rechtsgut ist wie beim Betrug das Vermögen. Der Norm kommt (neben § 269 StGB) die zentrale Bedeutung bei der Bekämpfung der sog. Computerkriminalität zu.
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2. Handelt es sich bei der Lohnbuchungssoftware um ein „Programm“ (§ 263a Abs. 1 Alt. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Ein Programm ist eine aus Daten bestehende Arbeitsanweisung an den Computer. Die Lohnbuchhaltungssoftware berechnet Werte nach vorgegebenen Anweisungen auf einem Computer. Deshalb ist sie ein Programm im Sinne von § 263a Abs. 1 Alt. 1 StGB.

3. Wann ein Programm „unrichtig“ ist, ist umstritten.

Ja, in der Tat!

Nach einer subjektiven Auffassung kommt es darauf an, ob das Programm dem Willen des Verfügungsberechtigten entspricht. Hierfür spricht der Wille des Gesetzgebers, wie er in der Regierungsbegründung zum Ausdruck kommt. Nach der herrschenden objektiven Auffassung dagegen ist ein Programm unrichtig, wenn kein objektiv zutreffendes Ergebnis entsteht (normativer Richtigkeitsbegriff). Dafür sprechen kriminalpolitische Erwägungen. Außerdem kommt es auch bei der (konkludenten) Täuschung im Rahmen von § 263 Abs. 1 StGB auf normative Gesichtspunkte an (Systematik).

4. Nach der subjektiven Auffassung hat A ein Programm unrichtig gestaltet.

Nein!

Nach der subjektiven Auffassung kommt es darauf an, ob das Programm dem Willen des Verfügungsberechtigten entspricht. Nach der herrschenden objektiven Auffassung dagegen ist ein Programm unrichtig, wenn kein objektiv zutreffendes Ergebnis entsteht (normativer Richtigkeitsbegriff).A ist selbst vergfügungsberechtigt und war mit der Programmgestaltung einverstanden. Folglich hat sie nach dieser Auffassung nicht ein Programm unrichtig gestaltet.

5. Nach der objektiven Auffassung hat A ein Programm unrichtig gestaltet.

Genau, so ist das!

Nach der objektiven Auffassung dagegen ist ein Programm unrichtig, wenn kein objektiv zutreffendes Ergebnis entsteht (normativer Richtigkeitsbegriff). A hat das Programm so geändert, dass es nicht den objektiv geschuldeten Lohn berechnet. Deshalb produziert es ein objektiv-normativ unzutreffendes Ergebnis. Nach der objektiven Auffassung hat A also ein Programm unrichtig gestaltet.

6. A hat den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst.

Ja, in der Tat!

Die Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs entspricht dem Irrtum und der Vermögensverfügung beim Betrug und liegt vor, wenn das Ergebnis von demjenigen abweicht, das ohne die Tathandlung erzielt worden wäre. Außerdem muss der Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar vermögensmindernd wirken (Quasi-Vermögensverfügung).Die Lohnbuchhaltungssoftware war so programmiert, dass unmittelbar ein zu geringer Lohn ausgezahlt wurde. Also hat A einen Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst.Es wird teilweise gefordert, der Datenverarbeitungsvorgang müsse bereits laufen (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Ingangsetzen die stärkste Form der Ablaufbeeinflussung ist.
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