Abbuchungsauftragslastschrift

3. April 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat sich die Bankdaten zehntausender Kunden beschafft. Damit reicht sie in ihrem Online-Banking 20.000 Lastschriftaufträge über jeweils €9,98 ein, obwohl sie weiß, dass ihr diese Beträge nicht zustehen.

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Einordnung des Falls

Abbuchungsauftragslastschrift

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es kommt eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs in Betracht (§ 263a Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der „Computerbetrug“ (§ 263a Abs. 1 StGB) kann durch vier Tathandlungen begangen werden: (1) Durch unrichtige Gestaltung des Programms, (2) durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, (3) durch unbefugte Verwendung von Daten oder (4) sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs. Durch die Tathandlung muss das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst worden und ein Vermögensschaden eingetreten sein. Geschütztes Rechtsgut ist wie beim Betrug das Vermögen. Der Norm kommt (neben § 269 StGB) die zentrale Bedeutung bei der Bekämpfung der sog. Computerkriminalität zu.
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2. A hat durch Einreichen der Lastschriftaufträge unrichtige Daten verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten umfasst Fälle der „Inputmanipulation“: Unrichtig sind die Daten, wenn der durch sie vermittelte Informationsgehalt keine Entsprechung in der Wirklichkeit hat. Unvollständig sind sie, wenn sie den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt nicht ausreichend erkennen lassen. Verwendet sind die Daten, wenn sie in ein Datenverarbeitungsgerät eingebracht werden. Mit Einreichen der Lastschriftaufträge hat A zumindest schlüssig zum Ausdruck gebracht, die (angeblich) Zahlungspflichtigen hätten ihrer Bank einen entsprechenden Abbuchungsauftrag erteilt. Weil das in Wirklichkeit nicht der Fall war, hat A unrichtige Daten verwendet.

3. Hat A durch das Einreichen der Lastschriftaufträge auch einen Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB)?

Ja!

Die Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs entspricht dem Irrtum und der Vermögensverfügung beim Betrug und liegt vor, wenn das Ergebnis von demjenigen abweicht, das ohne die Tathandlung erzielt worden wäre. Außerdem muss der Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar vermögensmindernd wirken (Quasi-Vermögensverfügung).Das Lastschriftverfahren erfolgt vollautomatisiert. Die Bank des Zahlungsempfängers („erste Inkassostelle“) zieht auf Anweisung des Zahlungsempfängers den angegebenen Betrag bei der Bank des Zahlungspflichtigen („Zahlstelle“) ein, ohne dass eine menschliche Prüfung erfolgt.Bei einer Abbuchungslastschrift darf die Zahlstelle den Betrag an sich aber nur einlösen, wenn ihr seitens ihres Kunden auch ein Abbuchungsauftrag ihres Kunden vorliegt. Ist das nicht der Fall und löst sie sie dennoch ein, muss sie die Rückbuchung (=Rücklastschrift) veranlassen und haftet für den Betrag (§ 675u BGB).

4. Weil die Abbuchung im Verhältnis der Kunden zu ihrer Bank unwirksam ist, entsteht den Zahlern allerdings kein Vermögensschaden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Begriff der Vermögensbeschädigung entspricht dem Vermögensschaden beim Betrug. Sie liegt vor, wenn das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts des Opfervermögens führt.Zwar haben die zahlenden Kontoinhaber jeweils einen Anspruch auf Rückbuchung gegenüber ihren Banken (§ 675u BGB). Jedoch entsteht ihnen ein Gefährdungsschaden. Die Bankkunden tragen nämlich das Risiko, die Abbuchung überhaupt zu bemerken, um eine Rückbuchung verlangen zu können. Bis dahin weist ihr Konto einen um den Lastschriftbetrag verminderten Kontostand auf und sie sind jedenfalls faktisch daran gehindert, über diesen Betrag zu disponieren.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUL

Julian

20.1.2024, 10:30:46

Würde in einem solchen Fall tateinheitlich ein Computerbetrug zu Lasten der Bank (diese hat ja keinen Anspruch gegen den Zahlungsdienstnutzer) und ein Computer(dreiecks-)betrug zu Lasten der Kontoinhaber (aufgrund des

Gefährdungsschaden

s) vorliegen?

HannaHaas

HannaHaas

31.1.2024, 14:00:46

Das habe ich mich gerade auch gefragt

Dogu

Dogu

4.2.2024, 17:04:40

Ich mich auch.

DAV

david1234

22.3.2024, 14:27:43

Hat hier nochmal wer nachgeschaut ? Gab es die 675ff. zur Zeit des Urteils schon in dieser Form ? Ich würde den

Schaden

bei der Bank vor den

Gefährdungsschaden

ziehen und dann sagen, dass der beim Kunden konsumiert wird. Wie seht ihr es ?

HGWrepresent

HGWrepresent

19.10.2024, 22:26:17

Gute Überlegung… Es kann nur einen Geschädigten geben, dem die Summe am Ende fehlt. Entweder Bank oder Kunde. Da dem Kunden das

Geld

direkt abgebucht wird, gehe ich vom Kunden als Geschädigten aus. Auch wenn dieser die Abbuchung (gem. ??? BGB) rückgängig machen kann, muss er dazu erstmal etwas nachweisen. Bis dahin besteht der

Schaden

bei ihm. Ein

Dreiecksbetrug

macht aber lediglich Probleme, weil der Verfügende personenverschieden mit dem Geschädigten ist. Hier verfügt aber keine andere Person, denn beim Computerbetrug gibt es keine Verfügung. Zudem ist das System, das die EDV ausführt immer „dem Lager“ des Kunden zuzuordnen, gleich, von welcher Firma oder welchem Betreiber es ist, oder?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

22.1.2025, 22:13:57

Hallo @[Julian](223024), @[HannaHaas](201390), @[Dogu](137074), @[david1234](229145) und @[HGWrepresent](149544), vielen Dank für die Nachfrage und die bereits gemachten Ausführungen. In der Tat haben vorliegend sowohl die Bank als auch die Kontoinhaber einen Vermägens

schaden

. Ich würde sagen, dass dieser bei beiden zunächst als

Gefährdungsschaden

vorliegt. Beim Kontoinhaber besteht dieser aufgrund des Risikos, die Abbuchung nicht zu bemerken und weil sie die Beweislast für eine Rückbuchung tragen. Und bei der Bank liegt er vor, da das Risiko besteht, dass die Kontoinhaber eine Rückbuchung verlangen und die Bank ihrerseits auf dem

Schaden

sitzen bleibt. Der

Schaden

realisiert sich dann entweder beim Kontoinhaber oder der Bank, je nachdem, wie der Sachverhalt sich in Bezug auf die einzelnen Überweisungen und mögliche Rückforderungen weiter entwickelt. Natürlich überschreitet die

Schaden

shöhe aber nicht die Summe der Einzelbeträge. Auch wenn bei Bank und Kontoinhaber zunächst ein

Gefährdungsschaden

vorliegt, wird der

Schaden

insgesamt dadurch nicht höher als wenn er nur bei einem Geschädigten vorläge. Im Hinblick auf den

Schaden

bei beiden Geschädigten kann ich die Lektüre von MüKoStGB/Hefendehl StGB § 263 Rn. 779 – 785 empfehlen. Zu einer Tateinheit verschiedener Verwirklichungen im Sinne von § 52 StGB führt das indes nicht, da insgesamt weiterhin der Tatbestand nur ein einziges Mal und nicht mehrfach verwirklicht wird. Hierfür verweise ich vertiefend auf MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg StGB § 52 Rn. 34. Zur Frage um den

Dreiecksbetrug

führt der BGH im zugrunde liegenden Urteil aus: „Die Zahlstelle ist auch – analog zu den zum

Dreiecksbetrug

entwickelten Grundsätzen – dem Lager ihrer Kunden zuzurechnen. Das hierfür erforderliche Näheverhältnis ist gegeben […]: Die Zahlstelle hat bereits auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zu ihren Kunden die Möglichkeit, – wie hier – Abbuchungen von deren Konten zu veranlassen.“ Insofern sind die Grundsätze des

Dreiecksbetrug

s auch im Rahmen des Computerbetrugs anzuwenden, wenn sich Geschädigter und Betreiber des Computersystems voneinander unterscheiden. Banken stehen nach obigen Ausführungen dabei stehts im Lager der Kunden, unabhängig davon, wie sie ihr System technisch umsetzen. Viele Grüße, Tim Gottschalk - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)


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