Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Abbuchungsauftragslastschrift
Abbuchungsauftragslastschrift
3. April 2025
10 Kommentare
4,9 ★ (10.274 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A hat sich die Bankdaten zehntausender Kunden beschafft. Damit reicht sie in ihrem Online-Banking 20.000 Lastschriftaufträge über jeweils €9,98 ein, obwohl sie weiß, dass ihr diese Beträge nicht zustehen.
Diesen Fall lösen 79,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abbuchungsauftragslastschrift
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es kommt eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs in Betracht (§ 263a Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat durch Einreichen der Lastschriftaufträge unrichtige Daten verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Hat A durch das Einreichen der Lastschriftaufträge auch einen Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Ja!
4. Weil die Abbuchung im Verhältnis der Kunden zu ihrer Bank unwirksam ist, entsteht den Zahlern allerdings kein Vermögensschaden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julian
20.1.2024, 10:30:46
Würde in einem solchen Fall tateinheitlich ein Computerbetrug zu Lasten der Bank (diese hat ja keinen Anspruch gegen den Zahlungsdienstnutzer) und ein Computer(dreiecks-)betrug zu Lasten der Kontoinhaber (aufgrund des
Gefährdungsschadens) vorliegen?

HannaHaas
31.1.2024, 14:00:46
Das habe ich mich gerade auch gefragt
Dogu
4.2.2024, 17:04:40
Ich mich auch.
david1234
22.3.2024, 14:27:43
Hat hier nochmal wer nachgeschaut ? Gab es die 675ff. zur Zeit des Urteils schon in dieser Form ? Ich würde den
Schadenbei der Bank vor den
Gefährdungsschadenziehen und dann sagen, dass der beim Kunden konsumiert wird. Wie seht ihr es ?

HGWrepresent
19.10.2024, 22:26:17
Gute Überlegung… Es kann nur einen Geschädigten geben, dem die Summe am Ende fehlt. Entweder Bank oder Kunde. Da dem Kunden das
Gelddirekt abgebucht wird, gehe ich vom Kunden als Geschädigten aus. Auch wenn dieser die Abbuchung (gem. ??? BGB) rückgängig machen kann, muss er dazu erstmal etwas nachweisen. Bis dahin besteht der
Schadenbei ihm. Ein
Dreiecksbetrugmacht aber lediglich Probleme, weil der Verfügende personenverschieden mit dem Geschädigten ist. Hier verfügt aber keine andere Person, denn beim Computerbetrug gibt es keine Verfügung. Zudem ist das System, das die EDV ausführt immer „dem Lager“ des Kunden zuzuordnen, gleich, von welcher Firma oder welchem Betreiber es ist, oder?

Tim Gottschalk
22.1.2025, 22:13:57
Hallo @[Julian](223024), @[HannaHaas](201390), @[Dogu](137074), @[david1234](229145) und @[HGWrepresent](149544), vielen Dank für die Nachfrage und die bereits gemachten Ausführungen. In der Tat haben vorliegend sowohl die Bank als auch die Kontoinhaber einen Vermägens
schaden. Ich würde sagen, dass dieser bei beiden zunächst als
Gefährdungsschadenvorliegt. Beim Kontoinhaber besteht dieser aufgrund des Risikos, die Abbuchung nicht zu bemerken und weil sie die Beweislast für eine Rückbuchung tragen. Und bei der Bank liegt er vor, da das Risiko besteht, dass die Kontoinhaber eine Rückbuchung verlangen und die Bank ihrerseits auf dem
Schadensitzen bleibt. Der
Schadenrealisiert sich dann entweder beim Kontoinhaber oder der Bank, je nachdem, wie der Sachverhalt sich in Bezug auf die einzelnen Überweisungen und mögliche Rückforderungen weiter entwickelt. Natürlich überschreitet die
Schadenshöhe aber nicht die Summe der Einzelbeträge. Auch wenn bei Bank und Kontoinhaber zunächst ein
Gefährdungsschadenvorliegt, wird der
Schadeninsgesamt dadurch nicht höher als wenn er nur bei einem Geschädigten vorläge. Im Hinblick auf den
Schadenbei beiden Geschädigten kann ich die Lektüre von MüKoStGB/Hefendehl StGB § 263 Rn. 779 – 785 empfehlen. Zu einer Tateinheit verschiedener Verwirklichungen im Sinne von § 52 StGB führt das indes nicht, da insgesamt weiterhin der Tatbestand nur ein einziges Mal und nicht mehrfach verwirklicht wird. Hierfür verweise ich vertiefend auf MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg StGB § 52 Rn. 34. Zur Frage um den
Dreiecksbetrugführt der BGH im zugrunde liegenden Urteil aus: „Die Zahlstelle ist auch – analog zu den zum
Dreiecksbetrugentwickelten Grundsätzen – dem Lager ihrer Kunden zuzurechnen. Das hierfür erforderliche Näheverhältnis ist gegeben […]: Die Zahlstelle hat bereits auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zu ihren Kunden die Möglichkeit, – wie hier – Abbuchungen von deren Konten zu veranlassen.“ Insofern sind die Grundsätze des
Dreiecksbetrugs auch im Rahmen des Computerbetrugs anzuwenden, wenn sich Geschädigter und Betreiber des Computersystems voneinander unterscheiden. Banken stehen nach obigen Ausführungen dabei stehts im Lager der Kunden, unabhängig davon, wie sie ihr System technisch umsetzen. Viele Grüße, Tim Gottschalk - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)