Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Abbuchungsauftragslastschrift
Abbuchungsauftragslastschrift
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat sich die Bankdaten zehntausender Kunden beschafft. Damit reicht sie in ihrem Online-Banking 20.000 Lastschriftaufträge über jeweils €9,98 ein, obwohl sie weiß, dass ihr diese Beträge nicht zustehen.
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Einordnung des Falls
Abbuchungsauftragslastschrift
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es kommt eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs in Betracht (§ 263a Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat durch Einreichen der Lastschriftaufträge unrichtige Daten verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Hat A durch das Einreichen der Lastschriftaufträge auch einen Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Ja!
4. Weil die Abbuchung im Verhältnis der Kunden zu ihrer Bank unwirksam ist, entsteht den Zahlern allerdings kein Vermögensschaden.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julian
20.1.2024, 10:30:46
Würde in einem solchen Fall tateinheitlich ein Computerbetrug zu Lasten der Bank (diese hat ja keinen Anspruch gegen den Zahlungsdienstnutzer) und ein Computer(dreiecks-)betrug zu Lasten der Kontoinhaber (aufgrund des
Gefährdungsschadens) vorliegen?
HannaHaas
31.1.2024, 14:00:46
Das habe ich mich gerade auch gefragt
Dogu
4.2.2024, 17:04:40
Ich mich auch.
david1234
22.3.2024, 14:27:43
Hat hier nochmal wer nachgeschaut ? Gab es die 675ff. zur Zeit des Urteils schon in dieser Form ? Ich würde den Schaden bei der Bank vor den
Gefährdungsschadenziehen und dann sagen, dass der beim Kunden konsumiert wird. Wie seht ihr es ?
HGWrepresent
19.10.2024, 22:26:17
Gute Überlegung… Es kann nur einen Geschädigten geben, dem die Summe am Ende fehlt. Entweder Bank oder Kunde. Da dem Kunden das Geld direkt abgebucht wird, gehe ich vom Kunden als Geschädigten aus. Auch wenn dieser die Abbuchung (gem. ??? BGB) rückgängig machen kann, muss er dazu erstmal etwas nachweisen. Bis dahin besteht der Schaden bei ihm. Ein Dreiecksbetrug macht aber lediglich Probleme, weil der Verfügende personenverschieden mit dem Geschädigten ist. Hier verfügt aber keine andere Person, denn beim Computerbetrug gibt es keine Verfügung. Zudem ist das System, das die EDV ausführt immer „dem Lager“ des Kunden zuzuordnen, gleich, von welcher Firma oder welchem Betreiber es ist, oder?
Peter
12.7.2024, 08:04:20
In der Erklärung einer Antwort liegt ein Fehler vor: „Die Bank des Zahlungsempfängers („erste Inkassostelle“) zieht auf Anweisung des Zahlungsempfängers den angegebenen Betrag bei der Bank des Zahlungsempfängers („Zahlstelle“) ein, ohne dass eine menschliche Prüfung erfolgt.“ Die Bank des Zahlungsempfängers zieht den Betrag bei der Bank des Zahlungsempfängers ein? Das macht keinen Sinn.