Tatbestand 1

30. Juni 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T unternimmt mit dem Sportrad der O ohne deren Einverständnis eine Spritztour zum Badesee. Er möchte eine Stunde schwimmen und das Rad anschließend der O zurückgeben.

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Einordnung des Falls

Tatbestand 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte hinsichtlich des Sportrads im Zeitpunkt der Wegnahme Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Zueignungsabsicht setzt sowohl einen Vorsatz der dauerhaften Enteignung, als auch die Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung voraus. T hatte nicht den Vorsatz, die O dauerhaft zu enteignen.
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2. T erfüllt den objektiven Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrrads (§ 248b Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Ingebrauchnehmen meint das vorübergehende Ingangsetzen des Fahrzeugs oder Fahrrads zur selbständigen Fahrt, d.h. die Nutzung als Fortbewegungsmittel. Dies muss gegen den Willen des Berechtigten geschehen.T ist mit dem Rad zum See gefahren und hat es dabei als Fortbewegungsmittel in Gang gesetzt. Dies tat er ohne das Einverständnis der Eigentümerin O und damit gegen den Willen der Berechtigten.
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