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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) gegen S auf Herausgabe ihres Handys im Wert von €900. Das Handy wurde allerdings, während S Eigentümerin war, von D bis auf die Einzelteile zerstört. S hat einen Schadensersatzanspruch gegen D aus § 823 BGB.

Einordnung des Falls

Herausgabe des Surrogats

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S erfüllt den Herausgabeanspruch, wenn sie G die Einzelteile des Handys zurückgibt (§ 818 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Neben dem „Erlangten“ hat der Schuldner auch Surrogate herauszugeben. Es ist herauszugeben, was der Schuldner für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt. S hat einen Schadensersatzanspruch gegen D aus § 823 BGB. Diesen hat sie an G herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB). Dies kann im Wege der Abtretung (§ 398 BGB) oder nach Zahlung des D durch Herausgabe des erlangten Gelds erfolgen.

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