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Klassisches Klausurproblem

V verkauft ein Pferd an K für €3000. Das Pferd verkauft K weiter für €5000. Später ficht V das Rechtsgeschäft wirksam an und verlangt Herausgabe des aus dem Verkauf Erlangten (§ 818 Abs. 1 BGB) aus der gegebenen Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Einordnung des Falls

Keine Herausgabe des commodum ex negotiatione

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anspruch auf Herausgabe des Surrogats erfasst auf das, was der Bereicherungsschuldner durch einen Verkauf erlangt hat (§ 818 Abs. 1 BGB).

Nein!

Nach ganz h.M. erfasst die Herausgabepflicht aus § 818 Abs. 1 BGB nicht das, was der Bereicherungsschuldner durch ein von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Tausch) anstelle des Bereicherungsgegenstands erworben hat (sog. commodum ex negotiatione). Der Gläubiger soll nicht von dem Verkaufsgeschick des Schuldners profitieren. Der Schuldner hat lediglich Wertersatz für den Bereicherungsgegenstand zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). K hat lediglich Wertersatz für das Pferd zu leisten. Er hat nicht die €5000 herauszugeben. Rechtsgeschäftliche Surrogate sind nur nach §§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB und nach § 818 Abs. 4, 285 BGB herauszugeben.

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