Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Umfang des Bereicherungsanspruchs

Keine Herausgabe des commodum ex negotiatione

Keine Herausgabe des commodum ex negotiatione

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

V verkauft ein Pferd an K für €3000. Das Pferd verkauft K weiter für €5000. Später ficht V das Rechtsgeschäft wirksam an und verlangt Herausgabe des aus dem Verkauf Erlangten (§ 818 Abs. 1 BGB) aus der gegebenen Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

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Einordnung des Falls

Keine Herausgabe des commodum ex negotiatione

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anspruch auf Herausgabe des Surrogats erfasst auf das, was der Bereicherungsschuldner durch einen Verkauf erlangt hat (§ 818 Abs. 1 BGB).

Nein!

Nach ganz h.M. erfasst die Herausgabepflicht aus § 818 Abs. 1 BGB nicht das, was der Bereicherungsschuldner durch ein von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Tausch) anstelle des Bereicherungsgegenstands erworben hat (sog. commodum ex negotiatione). Der Gläubiger soll nicht von dem Verkaufsgeschick des Schuldners profitieren. Der Schuldner hat lediglich Wertersatz für den Bereicherungsgegenstand zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). K hat lediglich Wertersatz für das Pferd zu leisten. Er hat nicht die €5000 herauszugeben. Rechtsgeschäftliche Surrogate sind nur nach §§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB und nach § 818 Abs. 4, 285 BGB herauszugeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juliane May

Juliane May

18.7.2022, 09:05:43

Wie wäre der Fall zu betrachten, wenn K das Pferd für 2000€ verkauft? Müsste er dann trotzdem den Wert ersetzen (also 3000€ bezahlen) und würde somit 1000€ verlieren?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.8.2022, 11:39:36

Hallo Juliane Mayo, in diesem Fall könnte sich K gebenenfalls auf

§ 818 Abs. 3 BGB

berufen. Dieser schützt den gutgläubigen Bereicherungsschuldner im Falle der

Entreicherung

. K müsste also nur insoweit Wertersatz leisten, wie er noch bereichert ist. In deinem Beispiel also in Höhe von 2000 €. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LI

Linus

3.9.2023, 12:40:57

Den Herausgabeanspruch auf 2000€ zu beschränken wäre mEn nicht konsequent. Das würde ja bedeuten, dass das Verkaufsgeschick des S nur soweit berücksichtigt wird, wie er schlecht verkauft. Wenn er gut verkauft, dann kann er seinen Gewinn ja behalten.

DAV

David.

26.7.2023, 20:26:36

§ 285 wäre in diesem Fall aber nicht anwendbar, weil hier 818 II, III Lex Specialis sind oder?

LELEE

Leo Lee

3.8.2023, 12:25:15

Hallo David, § 285 BGB ist wie du richtigerweise anmerkst nicht zu prüfen, da hier die Voraussetzungen von §§ 818 IV, 819 I BGB nicht vorliegen. Insofern sind die § 818 II, III BGB "lex Specialis", wobei dieser Begriff i.V.m. mit den §§ 818 f. BGB nicht wirklich genutzt wird :) Liebe Grüße Leo

ajboby90

ajboby90

19.3.2024, 13:36:47

Der Vollständigkeit halber: außerhalb des Bereicherungsrechts kann der Gewinn durch Verhandlungsgeschick auch bei der angemaßten GoA, 687 ii, heraus verlangt werden. (Es gibt also drei AGLs im gesamten Zivilrecht, nach denen dies möglich ist.)


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