Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB)


Was versteht man unter der „Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis“?

Nach der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis wird ein nichtiger oder angefochtener Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen für die Vergangenheit so behandelt als wäre er fehlerfrei zustande gekommen. Maßgeblich ist dabei, dass der Vertrag in Vollzug gesetzt wurde. Für die Zukunft kann sich jede Partei durch einseitige Erklärung lösen.

Teilweise wird die „Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis" auch als „Lehre vom faktischen Arbeitsverhältnis“ bezeichnet. Inhaltlich bezeichnet es die identische Konstellation, nur wird bei der Bezeichnung ein unterschiedlicher Schwerpunkt gelegt. Bei der Terminologie „fehlerhaftes Arbeitsverhältnis“ liegt er auf den Voraussetzungen (fehlerhaftes, also nichtiges Arbeitsverhältnis), bei der Bezeichnung „faktisches Arbeitsverhältnis“ auf den Rechtsfolgen (=Arbeitsverhältnis besteht trotz Nichtigkeit „faktisch“ für die Vergangenheit).

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