Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
(Parkplatz) > Strafrecht (Allgemeinbildung Recht)
Mord (§ 211 StGB)
A will endlich mal einen Menschen sterben sehen. Zu diesem Zweck möchte er seinen Nachbarn B mit mehreren Messerstichen töten. Er sticht 25-mal auf B ein. B verblutet.
Bedingter Tötungsvorsatz bei heftigen Tritten gegen den Kopf – Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit
A und B sind stark alkoholisiert und erregt. Sie streiten mit O. Mit der Innenseite ihrer Schuhe treten A und B beide mehrfach gegen den Kopf des am Boden liegenden O. O überlebt, erleidet aber zahlreiche Schädelfrakturen.
Abgrenzung Dolus eventualis / Bedingter Vorsatz („Lederriemen-Fall“)
A und B wollen O berauben. Um O kampfunfähig zu machen, nimmt A seinen Gürtel, legt ihn um Os Hals und zieht ihn zu. A hält hierbei für möglich und akzeptiert, dass O durch die Drosselung sterben könnte. Ihm ist Os Tod aber höchst unerwünscht. O stirbt.
Strafrecht AT | Vorsatz | Koinzidenz- / Simultanitätsprinzip (dolus subsequens bei Schießübung)
A schießt im Wald auf Bäume, um für die anstehende Schützenmeisterschaft zu trainieren. Er weiß nicht, dass seine Frau E dort gerade Pilze sucht. Als A sie durch ein Versehen tödlich trifft, ist er hocherfreut, da er sie schon länger für ein lästiges Übel hielt.
Abgrenzung bedingter Vorsatz (dolus eventualis) / bewusste Fahrlässigkeit bei hemmungslos-systematischen Misshandlungen („Fall Karolina“)
T misshandelt die dreijährige Tochter K seiner Freundin tagelang schwer. Durch einen heftigen Schlag gegen den Kopf prallt K an der Wand auf und stirbt an einer Hirnblutung. T sagt, er habe mit dem Tod nicht gerechnet, da K frühere Schläge stets überlebt habe.
Error in persona vel obiecto – Vorsatz nach § 16 StGB („Rose-Rosahl-Fall I“)
Holzhändler R schuldet dem unliebsamen Zimmermann S Geld. R trägt seinem Arbeiter T auf, den S zu erschießen. T legt sich auf die Lauer. In der Dämmerung hält T den Gymnasiasten H für den S und erschießt irrtümlicherweise den H.
Strafrecht AT | Vorsatz | Das Wissen um die Tatbestandsverwirklichung, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB (Vermeintliches Wildschwein)
S, der nicht gut sehen kann, geht auf die Jagd. Als es im Gebüsch raschelt und sich etwas bewegt, nimmt er an, ein Wildschwein vor sich zu haben und drückt ab. In Wirklichkeit handelt es sich aber um seinen Jägerkollegen J. S trifft ihn tödlich.