Int. Zuständigkeit 2 - Delikt
10. Juni 2025
10 Kommentare
4,6 ★ (34.324 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K aus Kiel streitet sich mit Belgier B um die letzte freie Sonnenliege unter der Sonne Spaniens. B schlägt dem K aus Wut auf die Nase. K will B daraufhin in Deutschland auf Schadensersatz verklagen.
Diesen Fall lösen 87,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Int. Zuständigkeit 2 - Delikt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob ein deutsches Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte richtet sich vorliegend nach der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung).
Ja, in der Tat!
3. Grundsätzlich muss K in Belgien Klage gegen B erheben.
Ja!
4. K kann gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO aufgrund der unerlaubten Handlung auch am Ort des schädigenden Ereignisses (Spanien) klagen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julian
27.5.2022, 14:49:15
Hier hat sich ein Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen, da mach Deutschland und nicht Belgien gefragt wird.

Lukas_Mengestu
2.6.2022, 11:16:47
Hallo Julian, vielen Dank für Deinen Hinweis! Ich glaube, ich stehe hier gerade etwas auf dem Schlauch :-) Worin genau besteht der Flüchtigkeitsfehler deiner Meinung nach? In Frage 3+4 geht es ja um die Frage, wo K Klage erheben kann (Belgien + Spanien). In Frage 1 wird dagegen abstrakt ausgeführt, dass sich die Frage, ob ein deutsches Gericht zuständig ist, danach bestimmt, ob eine
internationale Zuständigkeitfür deutsche Gerichte besteht (im Ergebnis nicht). Oder habe ich hier etwas übersehen? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jenny
23.12.2023, 21:50:41
@
Lukas Mengestuich denke Julian bezieht sich darauf, dass im Sachverhalt angegeben ist, dass K in Deutschland klagen möchte, dass ergebnis der zweiten Frage aber ist, dass er auch in Spanien klagen kann. An sich ist das aber nicht falsch, die Fragestellung ist nur rückblickend möglicherweise irreführend.

schwemmely
22.1.2025, 10:56:46
Mir ist klar, dass grds. die Zuständigkeit der Gerichte auf jeden fall Examensstoff ist. allerdings befindet sich ja die EuGGVO im Ergänzungsband Nr. 103 und dieser ist zumindest in Bayern kein zugelassenes Hilfsmittel. Muss man das Wissen einfach so dann drauf haben? Ich frage mich einfach, ob das Examensrelevanz hat. ? Für das grds. Wissen auf jeden fall eine Bereicherung ;) LG

Cosmonaut
30.1.2025, 16:33:47
Hi @[schwemmely](114183), klare Antwort vorab: Ja, internationales Zivilprozessrecht darf (in Grundzügen) im Examen abgefragt werden. Die Normen würden bei euch dann wohl abgedruckt werden. Tipp für das Internationales Privatrecht (hier ist die Brüssel Ia ein Teilgebiet von): Stephan Lorenz hat tolle Podcasts zum IPR, die online komplett gratis abrufbar sind! In § 58 der JAPO (bayerisches Justizausbildungsgesetz) findest Du folgenden Hinweis bzgl. dessen, was es im Examen zu kennen gilt: "Internationales Recht und Europarecht Zusätzlicher Prüfungsstoff sind: a) Internationales Privatrecht (Internationales Familien- und Erbrecht nur in Grundzügen; ohne Internationales Transportrecht), Internationales Zivilprozessrecht; b) aus dem Recht der Europäischen Union die in § 18 Abs. 2 Nr. 6 genannten Rechtsgebiete ohne Beschränkung auf die Grundzüge sowie die Wirtschafts- und Währungsunion in Grundzügen;“ Gruß aus NRW

schwemmely
30.1.2025, 16:37:42
@[Cosmonaut](188718) vielen Dank für deine ausführliche Nachricht und Tipps🙌🏼

julia_purpose
7.2.2025, 11:44:00
@[Cosmonaut](188718) Der Tipp mit den Podcasts zum IPR von Stephan Lorenz ist wirklich toll, vielen Dank!!
Flohm
22.2.2025, 11:48:36
In BaWü ist auch Europa-Recht vom dtv-Beck-Texte oder der Sartorius II zugelassen im 1. Examen. Da steht die Brüssel Ia-VO auch drin. Allerdings hier
EuGVVOgenannt. Daher werden die Normen dann her nicht abgedruckt werden.