Int. Zuständigkeit 2 - Delikt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K aus Kiel streitet sich mit Belgier B um die letzte freie Sonnenliege unter der Sonne Spaniens. B schlägt dem K aus Wut auf die Nase. K will B daraufhin in Deutschland auf Schadensersatz verklagen.
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Einordnung des Falls
Int. Zuständigkeit 2 - Delikt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob ein deutsches Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte richtet sich vorliegend nach der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung).
Ja, in der Tat!
3. Grundsätzlich muss K in Belgien Klage gegen B erheben.
Ja!
4. K kann gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO aufgrund der unerlaubten Handlung auch am Ort des schädigenden Ereignisses (Spanien) klagen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julian
27.5.2022, 14:49:15
Hier hat sich ein Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen, da mach Deutschland und nicht Belgien gefragt wird.
Lukas_Mengestu
2.6.2022, 11:16:47
Hallo Julian, vielen Dank für Deinen Hinweis! Ich glaube, ich stehe hier gerade etwas auf dem Schlauch :-) Worin genau besteht der Flüchtigkeitsfehler deiner Meinung nach? In Frage 3+4 geht es ja um die Frage, wo K Klage erheben kann (Belgien + Spanien). In Frage 1 wird dagegen abstrakt ausgeführt, dass sich die Frage, ob ein deutsches Gericht zuständig ist, danach bestimmt, ob eine internationale Zuständigkeit für deutsche Gerichte besteht (im Ergebnis nicht). Oder habe ich hier etwas übersehen? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jenny
23.12.2023, 21:50:41
@ Lukas Mengestu ich denke Julian bezieht sich darauf, dass im Sachverhalt angegeben ist, dass K in Deutschland klagen möchte, dass ergebnis der zweiten Frage aber ist, dass er auch in Spanien klagen kann. An sich ist das aber nicht falsch, die Fragestellung ist nur rückblickend möglicherweise irreführend.