Int. Zuständigkeit 2 - Delikt

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K aus Kiel streitet sich mit Belgier B um die letzte freie Sonnenliege unter der Sonne Spaniens. B schlägt dem K aus Wut auf die Nase. K will B daraufhin in Deutschland auf Schadensersatz verklagen.

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Einordnung des Falls

Int. Zuständigkeit 2 - Delikt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob ein deutsches Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen ist.

Genau, so ist das!

Die internationale Zuständigkeit legt fest, ob die deutschen Gerichte zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht an welchem Ort für das Verfahren zuständig ist.
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2. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte richtet sich vorliegend nach der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung).

Ja, in der Tat!

Die EuGVVO (auch: Brüssel Ia-Verordnung) regelt innerhalb ihres Anwendungsbereichs die internationale Gerichtszuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (Erwägungsgründe 1 und 3 der EuGVVO). Anwendbarkeit: (1) Grundvoraussetzung ist eine Auslandsberührung. Hier liegt ein grenzüberschreitender Streit aus Delikt vor. (2) Sachlich anwendbarist die EuGVVO in allen Zivil- und Handelssachen (Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO). Der Begriff "Zivilsache" ist autonom auszulegen. Hier geht es um einen zivilrechtlichen Streit. (3) Räumlich-persönlich ist die EuGVVO anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EuGVVO). B hat seinen Wohnsitz in Belgien.

3. Grundsätzlich muss K in Belgien Klage gegen B erheben.

Ja!

Art. 4 Abs. 1 EuGVVO legt den Grundsatz fest, dass Personen, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit nur vor den Gerichten dieses Staats verklagt werden dürfen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuGVVO kann nur nach Art. 7 bis 26 EuGVVO in einem anderen Mitgliedsstaat gegen ihn geklagt werden. B ist ein Angehöriger eines EU-Mitgliedsstaats und kann grundsätzlich nur dort verklagt werden. Wenn keine Ausnahme vorliegt, muss K also in Belgien Klage gegen B erheben.

4. K kann gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO aufgrund der unerlaubten Handlung auch am Ort des schädigenden Ereignisses (Spanien) klagen.

Genau, so ist das!

Der Kläger hat bei einem Rechtsstreit über eine deliktische Handlung insoweit ein Wahlrecht. Einzige Ausnahme -hier nicht einschlägig-wäre eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 EuGVVO. K kann daher entweder in Belgien oder Spanien Klage erheben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUL

Julian

27.5.2022, 14:49:15

Hier hat sich ein Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen, da mach Deutschland und nicht Belgien gefragt wird.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.6.2022, 11:16:47

Hallo Julian, vielen Dank für Deinen Hinweis! Ich glaube, ich stehe hier gerade etwas auf dem Schlauch :-) Worin genau besteht der Flüchtigkeitsfehler deiner Meinung nach? In Frage 3+4 geht es ja um die Frage, wo K Klage erheben kann (Belgien + Spanien). In Frage 1 wird dagegen abstrakt ausgeführt, dass sich die Frage, ob ein deutsches Gericht zuständig ist, danach bestimmt, ob eine internationale Zuständigkeit für deutsche Gerichte besteht (im Ergebnis nicht). Oder habe ich hier etwas übersehen? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JEN

Jenny

23.12.2023, 21:50:41

@ Lukas Mengestu ich denke Julian bezieht sich darauf, dass im Sachverhalt angegeben ist, dass K in Deutschland klagen möchte, dass ergebnis der zweiten Frage aber ist, dass er auch in Spanien klagen kann. An sich ist das aber nicht falsch, die Fragestellung ist nur rückblickend möglicherweise irreführend.


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