Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Erforderlichkeit bei tödlich wirkenden Verteidigungsmitteln
Erforderlichkeit bei tödlich wirkenden Verteidigungsmitteln
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nimmt O in den Schwitzkasten, sodass O keine Luft mehr bekommt. Deshalb versetzt O dem T vier Messerstiche in Oberkörper und Hals. T lässt infolge der Messerstiche - von denen zwei tödlich wirken - von O ab.
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Einordnung des Falls
Erforderlichkeit bei tödlich wirkenden Verteidigungsmitteln
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O befand sich in einer Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Stellen die Stiche des O eine geeignete Notwehrhandlung dar (§ 32 Abs. 2 StGB)?
Ja!
3. Die Stiche des O waren auch das relativ mildeste Mittel.
Genau, so ist das!
4. Os Verteidigung müsste auch eine erforderliche Notwehrhandlung darstellen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Toni22
5.6.2020, 21:51:25
Ich denke es wäre aber nicht erforderlich gewesen alle vier (!) Stiche auszuführen. Daher finde ich es nicht ganz überzeugend dieses Verhalten als relativ mildestes Mittel zu werten.
Christian Leupold-Wendling
22.6.2020, 15:15:20
Danke für die Anmerkung! Dann müsste aber sicher sein, dass Stiche in weniger gefährliche Körperregionen oder weniger Stiche den Angriff zwingend beendet hätten. Dafür gibt es uE keine Anhaltspunkte.
s.t.
13.9.2021, 16:57:06
Hier denke ich ist es schon geeignet, da dieser keine Luft mehr bekommt und damit auch nicht wirklich zumutbar ist, wo die Stiche schließlich platziert werden... demnach sind 4 Stiche schon geboten, da er sicher auch unwirksame Stichwunden zugefügt hat..
QuiGonTim
16.3.2022, 22:35:33
Liebes Jurafuchs-Team, ich habe zwei Anmerkungen zu diesem Fall: In der Antwort zur zweiten Fall frage wird nach der Geeignetheit gefragt, aber zunächst die Erforderlichkeit definiert. Das wirkt ein wenig verwirrend. Eine saubere Trennung wäre an dieser Stelle wünschenswert. In der Antwort zur letzten Fallfrage führt ihr zur Begründung der Erforderlichkeit die Angst des O an. Müsste man dann nicht auch einen möglichen Notw
ehrexzess ansprechen? Ansonsten wieder einmal ein sehr grr wer gelungener Fall. Danke für eure Arbeit. :)
Lukas_Mengestu
17.3.2022, 12:55:08
Lieber QuiGonTim, vielen Dank wieder einmal für Deine Hinweise. Die Trennung haben wir hier nun vorgenommen. Auf den Notw
ehrexzess kommst Du letztlich nur zu sprechen, wenn Du hier die Erforderlichkeit ablehnst und damit die Rechtfertigung ausscheidet. Dann wäre in der Tat auf Ebene der Schuld der Exzess (§ 33 StGB) zu prüfen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team