Krasses Missverhältnis

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die 16-jährigen T und N klettern auf den Kirschbaum der Rentnerin R, um dort Kirschen zu stehlen. R, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, droht den beiden und gibt einen Warnschuss mit ihrer Schrotflinte ab. Als sie nicht reagieren, schießt R auf die beiden. T und N fallen verletzt zu Boden.

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Einordnung des Falls

Krasses Missverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T und N zum Diebstahl der Kirschen ansetzen, liegt ein gegenwärtiger Angriff auf die Rechtsgüter der R vor, was Grundvoraussetzung der Notwehrlage ist.

Ja!

Angriff bezeichnet die durch menschliches Verhalten drohende Einbuße rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er bereits stattfindet, unmittelbar bevorsteht oder noch andauert.Hier droht R der faktische Verlust ihres Eigentums. Ein Angriff liegt mithin vor. Spätestens als die Kinder den Baum bestiegen, stand der Angriff unmittelbar bevor. Er ist danach solange fortdauernd, bis die Beute gesichert ist.
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2. Für das Vorliegen einer Notwehrlage kommt es weiterhin darauf an, ob die Nachbarskinder schuldfähig sind.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Angriff muss ferner rechtswidrig sein, darf also seinerseits nicht gerechtfertigt sein. Dies ist hier der Fall. Auf eine Schuldhaftigkeit kommt es indes nicht ein, weswegen auch eine mögliche Schuldunfähigkeit für das Vorliegen einer Notwehrlage keine Rolle spielt.

3. Es liegt zudem eine geeignete und erforderliche Notwehrhandlung vor.

Ja, in der Tat!

Die Notwehrhandlung ist Verteidigung, denn sie richtet sich gegen die Angreifer. Zudem steht der in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkten R keine mildere, ihr Eigentum gleichermaßen schützende Alternative zur Verfügung, da das bloße Androhen von Schusswaffengebrauch keinen Erfolg zeigte. Sie war demnach erforderlich.

4. Die Notwehrhandlung war auch geboten.

Nein!

Geboten ist eine Notwehrhandlung, wenn das Notwehrrecht nicht ausnahmsweise durch sozialethische Wertungen der Einschränkung bedarf. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung an bestimmten Fallgruppen.Als Merkhilfe kann man sich "KEBAP" merken: Krasses Missverhältnis, Enge Persönliche Beziehung, Bagatellangriffe, Angriff Schuldloser, Provokation.Hier kann es sich um ein krasses Missverhältnis zwischen Erhaltungsgut und Eingriffsgut handeln. Grundsätzlich braucht nach dem Rechtsbewährungsprinzip - als einem Grundpfeiler des Notwehrrechts - das Recht dem Unrecht nicht zu weichen, weswegen eine Güterabwägung nicht stattfindet. Ob potentiell zum Tode führende ("scharfe") Verteidigungshandlungen bei Angriffen auf das Eigentum grundsätzlich unzulässig sind, ist umstritten. Vorliegend ist jedoch mit dem Diebstahl ein Bagatelleingriff in das Eigentums mit einem Vermögenswert von höchstens einigen Euro verbunden. Demgegenüber steht das Leben als das höchste Individualrechtsgut. Eine Abwehr, deren Folgen in krassem Missverhältnis zum drohenden Schaden stehen, ist missbräuchlich und selbst dann unzulässig, wenn die Maßnahme das einzig mögliche Mittel darstellt, um das Rechtsgut zu schützen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VO

Vojtech

20.9.2021, 01:06:44

Könnte man hier im Rahmen der Erforderlichkeit nicht noch einen Warnschuss fordern? Meines Erachtens können in einer Situation, in der der Handelnde keiner unmittelbaren Gefahr eines Schusses/Stiches ausgesetzt ist, zwei Stufen (Androhung/Einsatz) nicht ausreichend sein. Auch wenn man dies zum Teil im Rahmen der Gebotenheit berücksichtigen kann, muss mA nach bereits in der Erfordelichkeit betont werden, dass das bloße Androhen des Waffeneinsatzes nicht die gleiche Wirkung hat wie ein Warnschuss und der Schuss deshalb schon gar nicht erforderlich war.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.10.2021, 15:38:27

Hallo Vojtech, wir haben im Sachverhalt noch einen erfolglosen Warnschuss ergänzt. Denn in der Tat dürfte man einen solchen in Fällen fordern, in denen hierfür noch genügend Zeit bleibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

12.4.2023, 08:48:36

Wenn ich es recht erinnere, unterscheidet sich dieser Fall von jenem, der vor dem RG verhandelt wurde und zum Lehrbuchklassiker geworden ist, dadurch, dass Warnschüsse abgegeben wurden und die Schüsse nicht tödlich waren. Inwiefern sind diese mildernden Umstände bei der Prüfung der Gebotenheit bzw. des krassen Missverständnisses zu berücksichtigen?

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

13.4.2023, 20:24:59

Hätte ich jetzt ad-hoc auch so gesehen und daher die Gebotenheit angenommen. Klar, dass das eine harsche Maßnahme ist zu schießen, aber die Androhung erfolgte, die Täter sind nicht so jung, dass ihnen die Dimension unklar bleibt. Anders als im Lehrbuchfall sind die hier halt älter und ein Warnschuss war da. Wer dann noch im Baum bleibt, der stellt sich - meiner Meinung nach - ins Unrecht, sodass das Prinzip der Rechtsbewahrung durchschlägt und die scharfe Notwehr keiner weiteren Einschränkung mehr bedarf.

Juratiopharm

Juratiopharm

18.7.2023, 23:01:32

Aus meiner Sicht kommt hier weniger dem Alter, sondern eher dem krassen Missverhältnis zwischen den Rechtsgütern Leben und geringwertigem Eigentum zu, welches auch durch einen Warnschuss nicht aufgehoben wird. Das Recht bewährt sich nicht durch die Lebensgefahr zum Schutze von Kirschen.

CR7

CR7

14.5.2024, 09:09:44

dann hat sich ja mein vorheriger Thread erübrigt. Gerne löschen 😂


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