Vorvertragliches Schuldverhältnis: Betreten eines Baumarkts


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Klassisches Klausurproblem

K betritt den Baumarkt des V, um eine Bohrmaschine zu kaufen.

Einordnung des Falls

Vorvertragliches Schuldverhältnis: Betreten eines Baumarkts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen K und V ist ein Vertrag zustande gekommen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vertrag entsteht durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB). K hat bisher nur den Baumarkt des V betreten und sich auf die Suche einer Bohrmaschine gemacht. Keiner der beiden hat bisher eine Willenserklärung abgegeben. Somit besteht kein Vertrag zwischen K und V.

2. Zwischen K und V besteht ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis entsteht durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), die Anbahnung eines Vertrags, bei der eine Partei der anderen die Möglichkeit der Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen gewährt, (Nr. 2) oder ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). K hat das Geschäft des V betreten und sich umgesehen, sodass ein vorvertragliches Schuldverhältnis aufgrund einer Vertragsanbahnung entstand (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB).Da § 311 Abs. 2 Nr. 1 + 2 BGB im Vorfeld eines Vertrages Anwendung finden, nennt man diese auch "vorvertragliche Schuldverhältnisse".

3. Mit dem rechtgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis entstehen für K und V Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB).

Ja!

Das rechtgeschäftsähnliche Schuldverhältnis verpflichtet die Parteien zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (culpa in contrahendo). Bei einem Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht, ergibt sich ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB und nicht bloß aus § 823 Abs. 1 BGB. Für die Parteien ist dies relevant, weil § 823 Abs. 1 BGB – anders als § 280 Abs. 1 BGB – nur absolute Rechte schützt und der Geschädigte die Beweislast für ein Verschulden des Schädigers trägt. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet hingegen das Vertretenmüssen des Schädigers (sog. Beweislastumkehr).

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