Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Tatbestand der Willenserklärung
Voraussetzung eines Bewirtungsvertrags („Tischreservierung in einem Restaurant“)
Voraussetzung eines Bewirtungsvertrags („Tischreservierung in einem Restaurant“)
4. April 2025
49 Kommentare
4,8 ★ (93.199 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G bestellt telefonisch einen Tisch um 19 Uhr im Nobelrestaurant des N. G erscheint ohne Absage nicht. N hätte den Tisch bei rechtzeitiger Absage anderweitig vergeben und damit erfahrungsgemäß €150 umsetzen können. Diesen Betrag verlangt N von G ersetzt.
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Einordnung des Falls
Voraussetzung eines Bewirtungsvertrags („Tischreservierung in einem Restaurant“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Tischreservierung ist ein Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Dieser verpflichtet G zum Schadensersatz.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da die Tischreservierung der Anbahnung eines noch auszuhandelnden und eventuell abzuschließenden Bewirtungsvertrags dient, wird ein vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet.
Ja!
3. Für den Gast entsteht dadurch die Pflicht, im Fall der Verhinderung die Reservierung ohne schuldhaftes Zögern abzusagen (§ 241 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
4. Ist G zwingend verpflichtet, N den Betrag zu ersetzen, den N voraussichtlich bei Gs Besuch verdient hätte (€150)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DerErsteSchwarzeKanzler
28.1.2021, 23:19:06
Habe ich das richtig erfasst, es ist kein
Bewirtungsvertragzustande gekommen, weil nicht bestimmt ist, was bestellt worden wäre und der G vor Ort sich auch für keine Bestellung hätte entscheiden können. Weiter kommt dann das vorvertragliche Schuldverhältnis zustande. Hier besteht die Pflicht die Reservierung abzusagen. Dagegen wurde auch verstoßen. Weil aber kein messbarer
Schadenmangels Bestellung zustande kommt, liegt das pos. Interesse bei 0€. Und das pos. IR beschränkt das neg. IR (150€)

Gerald von Trivia
7.3.2021, 19:25:22
@DerErsteSchwarzeKanzler Hi! Ja, das würde ich genauso wie du es geschildert hast wiedergeben. Wäre aber auch schön, dass von einem der Mitarbeiter nochmals bestätigt zu bekommen :). Für mich persönlich aber genau die richtige Interpretation.

Eichhörnchen I
10.3.2021, 13:03:01
In den Fällen der Anfechtung begrenzt § 122 Abs. 1 BGB den Anspruch auf das
positive Interesse. Hier geht es aber nicht um eine Anfechtung, sondern um eine Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht. Grundsätzlich umfasst dieser Anspruch (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) zwar „nur“ den Vertrauens
schaden(
negatives Interesse), wird dafür aber der Höhe nach nicht durch das
Erfüllungsinteresse(
positives Interesse) begrenzt.

Edward Hopper
9.6.2022, 16:13:46
Einhörnchen hat Recht. Eine entsprechende Regelung bei § 311 gibt es nicht (wie zum Beispiel bei § 122 oder § 179 II), die eine Begrenzung rechtfertigen würde. Was anderes würde früher vertreten aber spätestens mit Wegfall des § 307 alte Fassung (wo eine Begrenzung explizit drin stand) lässt sich eine Begrenzung kaum vertreten. In diesem Fall kam es aber gar nicht darauf an da der Wirt im Originalfall kein
negatives Interessevortragen konnte, sondern er wollte ne Pauschale. Dies hat das Gericht nicht akzeptiert. Auf eine Begrenzung kam es insoweit nicht an.

der unerkannt geisteskranke E
4.1.2023, 21:40:41
@[Eichhörnchen I](136823) Im Fall des 122 ist es dich gerade das
negative Interesse, also der Vertrauens
schaden(„den
Schaden[…], den der andere […] dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit vertraut“, also doch ausdrücklich der Vertrauens
schaden. Oder sehe ich das falsch?

Edward Hopper
2.5.2023, 22:29:02
QuiGonTim
17.7.2022, 16:27:02

Lukas_Mengestu
18.7.2022, 15:26:14
Hi QuiGonTIm,
positives Interesse= wie hättest Du gestanden, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (zB Kosten für einen Ersatzkauf, der teurer ist).
negatives Interesse= wie hättest Du gestanden, wenn der Vertrag nie zustande gekommen wäre und Du nicht auf die Erklärung des anderen vertraut hättest (zB Du hättest die Kaufsache zB gewinnbringend an einen anderen Käufer verkaufen können, der sie jetzt aber nicht mehr will). Ist es nun klarer? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

mareike01
7.12.2022, 07:08:58
Ich merke mir das mit "P"ositiv = "P"flicht erfüllt; "N"egativ = "N"ichts gehört. Vielleicht hilft es! :)
IsiRider
22.10.2022, 15:14:28

Lukas_Mengestu
23.10.2022, 14:28:44
Hallo IsiRider, das kommt letztlich auf den konkreten Einzelfall an und wäre vom Wirt darzulegen und ggfs. zu beweisen. Durch die fehlende Absage müsste zunächst a) tatsächlich ein anderer Gast abgewiesen worden sein und b) müsste ermittelt werden, was dieser konsumiert hätte. Das Gericht darf die
Schadenshöhe schätzen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Als Grundlage könnten zB Dabei könnte man zB Durchschnittswerte anderer Gäste zugrunde gelegt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Vanilla Latte
5.10.2023, 22:18:33
Also wären das hier 150 Euro gewesen?
Juratiopharm
21.12.2023, 19:35:07
Hinsichtlich des
Bewirtungsvertrags wird gesagt, dass der Gast ja auch erscheinen könnte, dann aber auf der Karte nichts mag und geht. Wenn jetzt aber über die
culpa in contrahendodoch ein
Schadenersatz in Höhe eines Durchschnittsverzehrs angenommen wird, wird diese Wertung doch umgangen? Der fiktive Sachverhalt würde doch keine
Pflichtverletzungbegründen - oder doch?
Leo Lee
25.12.2023, 16:02:23
Hallo Juratiopharm, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In der Tat ist diese Unterscheidung etwas verwirrend. Jedoch soll hiermit klargestellt werden, dass ein SE aus einem „richtigen“ Vertrag immer noch (streng) zu unterscheiden ist von dem vorliegenden „Fehlverhalten“. Auf die Ansprüche auf materieller Seite hat dies natürlich wenig Auswirkungen; allerdings ist beim CIC der Anknüpfungspunkt für die
Pflichtverletzungeben das Nichterscheinen ohne zeitiges Absagen (ob der Gast beim Erscheinen bestellt hätte oder nicht, spielt also für die
Vertragsanbahnungund für das Nichterscheinen erstmal keine Rolle). Zudem besteht auch ein Unterschied darin, dass beim CIC immerhin der Gastwirt beweisen muss, dass ihm ein möglicher Gewinn (durch Annahme eines anderen Gastes) entgangen sind. Summa summarum kann man sagen, dass sich der Unterschied auf der beweisrechtlichen Ebene auswirken dürfte :). B
esinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!
Stella2244
23.8.2024, 12:59:58
@[Leo Lee](213375) Warum ändert sich die Beweislast? Auch bei einem
Schadensersatzanspruch aus Vertrag müsste doch der Gastwirt den
Schadenbeweisen. Danke!
§🗿
24.4.2024, 12:34:20
Moin zusammen :) @QuiGonTim hatte ja bereits hier im Thread gefragt, was der Unterschied zwischen positivem und negativem Interesse ist. Meine Frage nun: Haben
positives Interesseund
negatives Interesseauch unterschiedliche Anspruchsgrundlagen? Oder weshalb wird hier unterschieden? Liebe Grüße!
Stella2244
23.8.2024, 13:03:43
@[§🗿](212850) Es gibt manche Ansprüche die zb. nur den Vertrauens
schadenersetzen (
negatives Interesse). Das ist zum Beispiel bei §
122 BGBder Fall. Ersetz wird nur das
negative Interesse. Der Betrag wird durch den Wert des positiven Interesse jedoch gedeckelt. Man erlangt also das
negative Interessevoll, nach oben jedoch gedeckelt durch das
positive Interesse.
Anie
10.2.2025, 12:50:38
Woher weiß ich bzw. wie kann ich unterscheiden, dass das positive bzw.
negative Interesseersetzt wird? Muss man das einfach Wissen - im Sinne von - an der Norm lernen? Oder ist das durch Auslegung des SV zu ermitteln?
nondum conceptus
29.5.2024, 07:50:30
wie würde denn der Fall aussehen, wenn der Gast schon genau die Bestellung angibt und das Restaurant schon die Zutaten gekauft hat. Ist dann eine Art Vorvertrag entstanden ?
brrrap
11.6.2024, 09:27:04
Da müsste man dann die konkreten Willenserklärungen beider Seiten in dem Fall nach §§ 133,
157 BGBauslegen. In solchen Fällen wird es mitunter auch darauf ankommen, ob ein Preis schon besprochen wurde. Wenn das gegeben ist, dann wird man auch durchaus sagen können, dass der
Bewirtungsvertragschon im voraus geschlossen wurde, auf einen Vorvertrag kommt es da gar nicht an. So ist es ja zB beim Catering für Events. Wurde ein Preis noch nicht besprochen, so würde ich eher dazu tendieren und noch keinen Vertragsschluss annehmen. Allerdings kann der Preis für die extra für den Gast erworbenen Zutaten ggf. als vergeblich Aufwendungen über den Vertrauens
schadensersatzgeltend gemacht werden.

Edward Hopper
22.11.2024, 23:58:37
Korrekte Antwort müsste doch lauten korrekt. Weil laut Sachverhalt feststeht, dass 150€ anderweitig entgangen sind. Anspruch auf neg. Interesse besteht. Oder übersehe ich was?
Lorenz
23.11.2024, 10:02:39
Ich denke, dass „erfahrungsgemäß“ und „voraussichtlich“ gerade daraufhin deuten, dass der entgangene Umsatz hier nicht sicher beziffert werden konnte. Wenn im SV gestanden hätte, dass Stammgast S, der immer einen Hummer mit Weinbegleitung für exakt 159,99€ bestellt, hätte abgewiesen werden müssen, hätte der Wirt dies als
negatives Interesseersetzt bekommen.
Leo Lee
24.11.2024, 05:01:00
Hallo Edward Hopper, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie Lorenz bereits zutreffend dargelegt hat, ist hier der springende Punkt das Wort "erfahrungsgemäß". Denn hierdurch wollten wir betonen, dass es nicht reicht, dass der Gastwirt irgendwann/irgendwo mit irgendwem einen Vertrag i.H.v. 150 Euro geschlossen hätte, da ansonsten Missbrauch Tor und Tür geöffnet würde. Vielmehr muss für einen SE i.S.d. 249 ein konkreter Posten entstanden sein und deshalb auch belegt werden, dass der Gastwirt auch diesen Tisch anderweitig hätte kommerzialisieren können. Ohne diesen Nachweis kann er auch keinen Ersatz fordern :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
cornelius.spans
30.11.2024, 21:51:09
Hi, bei der letzten Frage geht es aber gerade nicht darum, was der N bei "anderweitiger" Verwendung des Tisches erwirtschaftet hätte, sonder darum, was der N beim Besuch des G erwirtschaftet hätte. Die Frage zielt also darauf ab, ob N gegen G einen Anspruch auf sein positives (Erfüllungs-) Interesse hat. Ein solcher Anspruch des N besteht nicht; sondern eben nur, wie du schon sagst, ein Anspruch auf das
negative Interessedes N. MfG
Paul Hendewerk
3.12.2024, 11:48:43
Der zu ersetzende
Schaden, also im Falle der c.i.c das zu ersetzende
negative Interesseumfasst nach § 252 S. 1 BGB aber doch auch gerade den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt dabei nach § 252 S. 2 BGB der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden konnte. Insofern ist es doch gar nicht verfehlt, wie es oben behauptet wird und auch der Fall insinuiert, auf Efahrungssätze abzustellen. Oder?
cornelius.spans
14.12.2024, 20:11:15
Hi, nach § 280 I 1 BGB ist aber nur der
Schadenzu ersetzen, der durch die
Pflichtverletzungentstanden ist.
Pflichtverletzungist hier das Unterbleiben der Absage. Hieraus kann ein
Schadenfür das Restaurant dadurch entstehen, dass andere Gäste abgewiesen werden. Das fehlende Erscheinen und Bestellen des Gastes ist aber kein
Schaden, der durch die unterbliebene Absage entstanden ist. Er wollte ja gerade nicht kommen. Hoffe mein Punkt ist verständlich. MfG
benjaminmeister
4.1.2025, 12:00:18
Die letzte Frage ist in Kombination mit dem Sachverhalt einfach unglücklich. Den Sachverhalt verstehe ich so, dass bei
rechtzeitiger Absage der Gastwirt mit einem anderen Gast erfahrungsgemäß 150 € verdient hätte, was wegen der vereifachten Beweisführung durch § 252 S. 2 auch zur Geltendmachung eines
Schadens reicht. Die letzte Frage bezieht sich hingegen darauf, ob der Gastwirt als
Schaden150 € entgangenen Gewinn verlangen kann, die er mit dem pflichtverletzenden Reservierer gemacht. Das ist richtigerweise zu verneinen. Ersetzt werden kann nur das
negative Interesse, durch das Ausbleiben der
rechtzeitigen Absage. Die Kombination ist deshalb unglücklich, weil der Gastwirt aber ja 150 € als
Schadenersetzt verlangen kann, die ihm durch die Nichtbewirtung eines Dritten entgangen sind. Besonders viel Mehrwert hätte der Fall, wenn man sagt, dass mit dem Reservierer der Gastwirt weiterhin nur 150 € Gewinn gemacht hätte, mit einem - wegen der Reservierung abgewiesenem - Dritten aber 200 €. Hier müsste man wegen Ersatz des negativen Interesses und weil es keine Deckelung auf das
positive Interessegibt, sogar den höheren
Schadenvon 200 € bejahen, obwohl der Reservierer selbst nur zu 150 € Gewinn geführt hätte.
benjaminmeister
4.1.2025, 12:04:22
@[Leo Lee](213375) deine Argumentation funktioniert nicht, weil im Sachverhalt steht, dass bei
rechtzeitiger Absage der Gastwirt erfahrungsgemäß 150 € Gewinn gemacht hätte. Die Aussage enthält nicht nur, dass irgendwann mal 150 € mit einem Gast verdient worden wären, sondern beziehen sich ganz konkret auf den Fall der Absage/Reservierung. Dass es erfahrungsgemäß zu einem Gewinn in der entsprechenden Höhe gekommen wäre, reicht nach der Beweislastregel des § 252 S. 2 für einen ersatzfähigen
Schadenaus.

Marcelistdabei
18.3.2025, 07:47:11
Der
Schadensersatzwäre nicht in der Höhe begründet. G hätte bei seinem Erscheinen -wenn man von
Schadensersatzsprechen möchte- auch nur das günstigste auf der Karte bestellen können. Ich würde eher die Meinung vertreten, dass G bei Erscheinen und Durchsicht der Karte gegen Eibe Bestellung hätte entscheiden können. Somit auch keine Bewirtschaftung und kein "Gewinn" zustande gekommen wäre. Weiter wäre dann auch zu überlegen, ob es bei Erscheinen-mit vorheriger Tischreservierung- eine Pflicht zu Bestellung gebe, somit wäre man gezwungen eine WE abzugeben, nur weil man einen Tisch reserviert hat oder man würde sich
Schadensersatzpflichtig machen.
benjaminmeister
18.3.2025, 08:06:44
@[Marcelistdabei](287045) du verstehst nicht, was im vorliegenden Fall die
Pflichtverletzungist. Das ist nicht, dass er nicht erschienen ist, sondern dass er nicht vorher dem Gastwirt wieder abgesagt hat. Bei
rechtzeitiger Absage hätte der Gastwirt laut Sachverhalt 150 € mit einem anderen Gastwirt erzielt. Geht man davon aus, dass Nobelrestaurants Monate im Voraus ausgebucht sind, wäre der
Schadenals Differenz zwischen Lage mit schädigendem Ereignis (keine
rechtzeitige Absage, Gastwirt hätte hier 150 € mehr Gewinn) und Lage ohne schädigendem Ereignis (
rechtzeitige Absage, Gastwirt hätte so oder so 150 € mit einem der Gäste eingenommen) eben genau 150 €.
benjaminmeister
18.3.2025, 08:07:38
Bestellt der Gast nichts liegt keine
Pflichtverletzungvor, so dass es egal ist ob am Ende ein Vermögens
schadenbesteht.
Stella2244
12.1.2025, 22:39:17
woraus ergibt sich, dass bei cic nur das
negative Interesseersetzt wird? aus welcher Norm leitet man dies her?
Tinki
17.1.2025, 16:17:59
Frage ich mich auch!

Sebastian Schmitt
17.1.2025, 21:23:21
Hallo @[Stella2244](227540), hallo @[Tinki](200906), letztlich ergibt sich das aus einer präzisen Auslegung des § 249 I BGB in den Fällen der cic. Es ist der Zustand herzustellen, der ohne die Verletzungshandlung bestehen würde. Verletzungshandlung ist hier die Nichtabsage. Hätte G ordnungsgemäß abgesagt, wäre es trotzdem nicht zu einem
Bewirtungsvertragzwischen G und N gekommen (das wäre dann ja genau das
positive Interesse). Das heißt nicht, dass in Ausnahmefällen nicht doch mal das
positive Interesseals Vertrauens
schadenersetzt werden muss, wenn zB sicher ist, dass es bei rechtskonformem Verhalten tatsächlich zu einem Vertragsschluss zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten gekommen wäre. Deutlich häufiger dürfte aber nur das
negative Interessezu ersetzen sein (näher zum Ganzen MüKo/Emmerich, 9. Aufl 2022, § 311 Rn 219 ff). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

schwemmely
14.2.2025, 13:38:05
Hei @[Stella2244](227540), ich merke mir den Grundsatz (!) so, dass ja das
positive Interesse= das
Erfüllungsinteresseist, was aber dann ja auch einen Vertragsschluss benötigt, der festlegt, was dieses ist. Bei der cic. gibt es aber noch keinen Abschluss des Vertrags, der das festlegt und damit auch kein erfüllbares
Erfüllungsinteresse. Damit bleibt mir nur das
negative Interesse. und dann gibt es eben noch die Ausnahme, die Sebastian angesprochen hat :))