Voraussetzung eines Bewirtungsvertrags („Tischreservierung in einem Restaurant“)


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Klassisches Klausurproblem

G bestellt telefonisch einen Tisch um 19 Uhr im Nobelrestaurant des N. G erscheint ohne Absage nicht. N hätte den Tisch bei rechtzeitiger Absage anderweitig vergeben und damit erfahrungsgemäß €150 umsetzen können. Diesen Betrag verlangt N von G ersetzt.

Einordnung des Falls

Voraussetzung eines Bewirtungsvertrags („Tischreservierung in einem Restaurant“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Tischreservierung ist ein Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Dieser verpflichtet G zum Schadensersatz.

Nein, das trifft nicht zu!

Voraussetzung für einen Bewirtungsvertrag (sog. typengemischter Vertrag) sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, ⁣ bei denen man objektiv auf einen Handlungs-, Rechtsbindungs- und Geschäftswillen schließen kann (äußerer Tatbestand der Willenserklärung).LG Kiel: Bei einer Tischreservierung sei zwar ersichtlich, dass der Inhaber sich auf das Erscheinen einstellen und nachfolgende Reservierungswünsche zurückweisen würde. Der Gast sei aber allein durch die Reservierung nicht zur Bestellung verpflichtet. Er könne bei Erscheinen auch sagen, dass nichts Passendes auf der Speisekarte sei oder er keinen Appetit verspüre. Mangels Bestellpflicht, bestehe auch keine Pflicht zum Erscheinen. Ein Bewirtungsvertrag sei nicht entstanden.

2. Da die Tischreservierung der Anbahnung eines noch auszuhandelnden und eventuell abzuschließenden Bewirtungsvertrags dient, wird ein vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.d. § 311 Abs.2 Nr.2 BGB begründet.

Ja!

Grundgedanke der in § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB normierten Haftung aufgrund Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ist gerade die für die Tischreservierung typische, über eine bloß zufällige Begegnung hinausgehende Inanspruchnahme und Gewährung besonderen Vertrauens, die eine Haftung nur nach den allgemeinen Regeln, vor allem des Deliktsrechts, als nicht ausreichend und unbillig erscheinen lässt.

3. Für den Gast entsteht dadurch die Pflicht, im Fall der Verhinderung die Reservierung ohne schuldhaftes Zögern abzusagen (§ 241 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Haftungsgrund und Bezugspunkt des Vertretenmüssens ist nicht der (aufgrund der Vertragsabschlussfreiheit ja erlaubte) Abbruch der Vertragsanbahnung, sondern die fehlende (rechtzeitige) Information der anderen Partei.

4. Ist G zwingend verpflichtet, N den Betrag zu ersetzen, den N voraussichtlich bei Gs Besuch verdient hätte (€150)?

Nein!

Bei Verletzung seiner Informationspflicht schuldet der Gast dem Restaurantinhaber den Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse), der insbesondere durch die Abweisung anderer Tischinteressenten entsteht (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 252 S. 1, 2 BGB).Die Höhe des nicht abgeschlossenen Bewirtungsvertrages zwischen G und N betrifft das „Erfüllungsinteresse“ von N (positives Interesse), welches von der vorvertraglichen Haftung nicht umfasst ist. N kann von G nur den Vertrauensschaden ersetzt verlangen, also den Schaden, den er durch das Abweisen von anderen Gästen (entgangener Gewinn, § 252 BGB) bzw. infolge nutzloser Aufwendungen erlitten hat (=negatives Interesse). Dass ihm ein solcher Schaden entstanden ist, muss er darlegen und beweisen.Der Vertrauensschaden wird durch das „positive Interesse“ begrenzt. Maximal schuldet G also €150.Lerne in Zusammenhängen: Den Vertrauensschaden hast Du bereits bei der Anfechtung (§ 122 BGB) kennengelernt.

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