Befriedetes Besitztum (§ 123 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „befriedetes Besitztum“ (§ 123 Abs. 1 StGB):

Befriedetes Besitztum meint einen abgegrenzten, einer Person zugeordneten räumlichen Bereich, der mittels äußerlich erkennbarer Eingrenzung gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist.

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