Befriedetes Besitztum: Schrebergarten

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T steigt über die Hecke und dringt so in den Schrebergarten des O ein. O züchtet dort wertvolle, weil seltene Schachbrettblumen, die T seiner Mutter zum Geburtstag schenken möchte.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Befriedetes Besitztum: Schrebergarten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schrebergarten ist ein "befriedetes Besitztum" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Ja!

Befriedetes Besitztum meint einen abgegrenzten, einer berechtigten Person zugeordneter räumlichen Bereich, der mittels äußerlich erkennbarer Eingrenzung gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert sind. Entscheidend ist eine äußerlich erkennbare, nicht nur symbolische Eingrenzung des räumlichen Bereichs. Eine vollständige Abschließung oder wesentliche Zugangserschwerung ist indes nicht notwendig. Dass die Hecke des O möglicherweise leicht überwindbar ist, steht der Einfriedung des Gartens nicht entgegen. Bloße Warn-/Verbotstafeln oder Flatterbänder würden jedoch nicht genügen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Burumar🐸

Burumar🐸

8.5.2023, 14:47:52

Ist das befriedete Besitztum quasi ein Auffangtatbestand und nur zu prüfen, wenn z. B. Wohnung nicht einschlägig ist?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.5.2023, 17:16:40

Hallo Burumar, so in etwa. Der Begriff des befriedeten Besitztums ist weit zu verstehen. Zwar fallen im Gegensatz zur Wohnung oder zu den Geschäftsräumen nur unbewegliche Sachen. Das Grundstück muss auch nicht zwingend umzäunt oder mit schweren Hindernissen geschützt sein. Als

befriedetes Besitztum

sind z.B. Gebäude geschützt, die nicht Wohn- oder Geschäftszwecken dienen, Neubauten, leer stehende oder auch zum Abbruch bestimmte Häuser. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community