Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit bei Straflosigkeit des Versuches des Grunddeliktes 1

Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit bei Straflosigkeit des Versuches des Grunddeliktes 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte das 17-jährige Kind O den Eltern entziehen und dabei Gewalt anwenden. T setzt gerade zur Gewaltanwendung an, als O freiwillig in seinen Wagen springt. Später verstirbt O aufgrund fehlender elterlicher Fürsorge.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit bei Straflosigkeit des Versuches des Grunddeliktes 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch der Entziehung Minderjähriger unter 18 mit Gewalt (§ 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist strafbar.

Nein!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Der Versuch des § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht strafbar.
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2. Nach herrschender Meinung hat sich der Täter bei einem Eintritt der schweren Folge dennoch wegen erfolgsqualifizierten Versuches strafbar gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Innerhalb der Versuchslösung ist der Umgang umstritten. Die herrschende Meinung lehnt eine Strafbarkeit aber ab, wenn der Versuch des Grunddeliktes straflos ist. Als Begründung wird angeführt, dass § 18 StGB die Strafbarkeit nicht begründen dürfe. Für § 18 StGB werde eine Tat vorausgesetzt, wobei ein strafloser Versuch gerade keine Tat darstelle. Eine Tat setze vielmehr ein strafbares Verhalten voraus. Der Versuch der Entziehung Minderjähriger unter 18 mit Gewalt (§ 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB) stellt das Grunddelikt dar. Der Versuch dieses Delikts ist nicht strafbar, sodass der erfolgsqualifizierte Versuch ausscheidet.

3. Die Begründung der herrschenden Meinung erfährt von Vertretern der Strafschärfungslösung Kritik, da das Ergebnis mit dem Ansatz der herrschenden Meinung nicht begründbar sei.

Ja, in der Tat!

Die Strafschärfungslösung kommt zwar zu dem gleichen Ergebnis, da hier ein strafbarer Versuch vorliegen muss, um im Ergebnis den Strafrahmen der Erfolgsqualifikation anwenden zu können. Nach Vertretern dieser Ansicht geht jedoch die herrschende Meinung widersprüchlich vor, da die Versuchslösung den Versuch der Erfolgsqualifikation annimmt. Der Versuch der Erfolgsqualifikation ist aber auch in den Fällen strafbar, in denen das Grunddelikt selbst nicht strafbar ist. Würde man daran festhalten, dürfe die Versuchsstrafbarkeit des Grunddeliktes nichts an der Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Deliktes ändern.
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